Betreff
XIII. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch
Vorlage
ZD/0548/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die in der Anlage beigefügte XIII. Änderung der Hauptsatzung (Alternative 1) zu beschließen.

 

Alternative:

 

Der Haupt, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die in der Anlage beigefügte XIII. Änderung der Hauptsatzung (Alternative 2) zu beschließen.


Sachverhalt:

 

Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 wurden in Artikel 1 Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf in der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch getroffene Regelungen. Mit Wirkung vom 1.1.2017 hat außerdem die modifizierte Entschädigungsverordnung Gültigkeit erlangt. Auch diese Änderung bedingt die Anpassung der Hauptsatzung.

 

Darstellung der betroffenen Vorschriften:

 

§ 45 Abs. 2 GO NRW - Verdienstausfallentschädigung

 

Bisher war hier geregelt, dass als Ersatz für einen Verdienstausfall ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz zu zahlen ist (bisher 10,23 €) und darüber hinaus Beschäftigten gegen Nachweis der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird. Selbständigen wurde auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale gezahlt, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festzusetzen war. Die Hauptsatzung konnte hier einen Höchstbetrag festsetzen (bisher 20,45 € /Stunde; max. 204,52 € / Monat = maximal 10 Stunden).

 

Die Entschädigungsverordnung regelt nun in einem neuen § 3a, dass der Regelstundensatz 8,84 € (Mindestlohn) beträgt, durch die Hauptsatzung kann ein höherer Betrag festgelegt werden. Die Unterzeichnerin schlägt vor, den bisherigen Betrag von 10,23 € beizubehalten, der dann nach wie vor auch als Haushaltsentschädigung gelten würde. 

 

Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalles – nach derzeitiger Hauptsatzungsregelung 20,45€/Std. max. 204,52 €/Monat) wurde durch die Entschädigungsverordnung auf 80,-- €/Stunde angehoben. Dieser Betrag ist verbindlich geregelt und kann nicht durch Hauptsatzungsregelung geändert werden. Die Zahlung erfolgt nach wie vor nur auf Antrag. Die Glaubhaftmachung eines vom Regelsatz abweichenden Betrages ist erforderlich (bei abhängig Beschäftigten durch Gehaltsnachweis, bei Selbstständigen durch Erklärung und Beleg z.B. durch den Steuerbescheid). § 5 Abs. 6 der Hauptsatzung ist in der dargelegten Form zu ändern.

 

§ 46 GO NRW – Aufwandsentschädigung für Funktionsträger

 

·                Fraktionsvorsitzende und Stellvertreter

Entsprechend der  Änderung erhalten Fraktionsvorsitzende neben ihrer Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied bereits bei Fraktionen mit 8 Mitgliedern (bisher mindestens 10 Mitgliedern) den 3- fachen Satz, mithin 1.160,40/Monat €, die stellv. Fraktionsvorsitzenden den 1,5 fachen Satz (bisher einfacher Satz), mithin 580,20 €/Monat, Fraktionen mit 24 Mitgliedern können 3 stellv. Fraktionsvorsitzende benennen. Die Regelungen zu den erhöhten Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter sind verbindlich geregelt.

 

·                Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Daneben, dies ist komplett neu, erhalten auch Vorsitzende von Ausschüssen (ausgenommen sind Hauptausschuss, Wahlausschuss und Wahlprüfungsausschuss) neben ihrer Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied eine Aufwandsentschädigung, soweit die Zahlung nicht durch eine Regelung in der Hauptsatzung für einzelne oder alle Ausschüsse ausgenommen wird. Die Entschädigung beträgt 386,80 €/Monat.

 

Der Gesetzgeber geht im Normalfall von einem erhöhten Aufwand für Ausschussvorsitzende aus, der eine Aufwandsentschädigung rechtfertigt. Allerdings können Kommunen unter Abwägung des Aufwands entscheiden, keine Zahlung vorzunehmen. Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt, für die Abwägung beispielsweise die Häufigkeit und Länge der Sitzungen zugrunde zu legen. Eine entsprechende Aufstellung ist beigefügt.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat muss entscheiden, ob alle Ausschussvorsitzenden eine Entschädigung erhalten sollen oder ob einzelne oder alle Ausschussvorsitzenden von der Zahlung ausgeschlossen werden sollen. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht insofern zwei Alternativen für den Ausschluss vor:

 

Alternative 1) keine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Alternative 2) zusätzliche Entschädigung für die Vorsitzenden von Ausschuss für Planung und Liegenschaften, Bau- und Umweltausschuss, Sozialausschuss, Kulturausschuss, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Schule, Sport und Rechnungsprüfungsausschuss

 

Dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem Rat steht es frei, auch einzelne Ausschussvorsitzende von der Zahlung auszunehmen.

 

Zahl der Beigeordneten:

 

Mit Ablauf des 31.12.2016 ist Herr Beigeordneter Dr. Just Gérard aus dem Dienst der Stadt Meerbusch ausgeschieden. Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 eine neue Geschäftsverteilung beschlossen und die bisherigen Zuständigkeiten auf den Technischen Beigeordneten Michael Assenmacher übertragen. Insofern kann die dritte Beigeordnetenstelle entfallen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Im Produkt 010.111.010 „Rat u. Ausschüsse, Fraktionen, Integrationsrat“ stehen bei der Buchungsstelle 54210000 – Aufwendungen für ehrenamtliche u. sonstige Tätigkeiten 397.500,-- € zur Verfügung. Die geänderten Entschädigungssätze konnten in der Planung nicht berücksichtigt werden, da die Entschädigungsverordnung erst unmittelbar vor der Sitzung des Rates, in der die Haushaltssatzung verabschiedet wurde, veröffentlicht wurde.

 

Die Kalkulation beim v.g. Produktkonto berücksichtigt eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 9.000 €, die in der Vergangenheit auch abgeflossen ist. Inwieweit von der Erhöhung der Verdienstausfallentschädigung Gebrauch gemacht wird, ist nicht abzusehen.

 

Die Änderung der Aufwandsentschädigung bei den Fraktionsvorsitzenden führt zu Mehraufwänden von rund 18.600,-- €.

 

Soweit alle Ausschussvorsitzenden – Ausschuss für Planung und Liegenschaften, Bau- und Umweltausschuss, Sozialausschuss, Kulturausschuss, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Schule, Sport und Rechnungsprüfungsausschuss – neben ihrer Entschädigung als Ratsmitglied eine Aufwandsentschädigung erhalten – entstehen zusätzliche Mehrkosten von 32.491,12 €.

 

Zur Deckung stehen 9.283,20 € durch Auflösung der Fraktion „Die Aktiven“ zur Verfügung, darüber hinausgehende Mehraufwände müssen im Rahmen der Haushaltsabwicklung zur Verfügung gestellt werden.