Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften des Rates der
Stadt stimmt der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) NRW auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten
entsprechend dem Bauantrag vom 1.06.2016 nicht zu.
Sachverhalt:
Der Eigentümer der Reiteranlage Haus Kierst hat auf seinem
Grundstück u.a. die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Bereich des
Nordflügels des Vierkanthofes beantragt. Das Bauvorhaben liegt im räumlichen
Geltungsbereich der Satzung über die Festlegung des Siedlungsbereiches Kierst
in Meerbusch Langst-Kierst als im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs.
4 BauGB.
Der am 29.04.2016 erteilte Vorbescheid beinhaltete auf
Antrag des Bauherrn explizit keine Prüfung der denkmalrechtlichen Belange.
Dies sollte dem nun vorliegenden Bauantragsverfahren vorbehalten bleiben; ein
solches Verfahren ist nicht ungewöhnlich. Der Bauantrag liegt seit dem
1.06.2016 vor, so dass nunmehr über die Frage der denkmalrechtlichen Erlaubnis
der Stadt Meerbusch als untere Denkmalbehörde gem. § 9 des
Denkmalschutzgesetzes zu entscheiden ist. Diese Entscheidung trifft gem. § 5
Abs. 2 e der Zuständigkeitsordnung des Rates der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften.
Im bisherigen Sachvortrag in der Sitzung des Ausschusses
für Planung und Liegenschaften am 15.11.2016 in Zusammenhang mit der Anfrage
von Bündnis 90/Die Grünen war davon ausgegangen worden, dass nur das Wohnhaus
als Denkmal geschützt ist.
Dies ist nach nunmehr vorliegenden Erkenntnissen nicht der
Fall. Aufgrund der Information des Landschaftsverbandes im Rheinland (LVR) und
einer Ortsbesichtigung der unteren und oberen Denkmalbehörde im September 2016 ist die gesamte Vierkanthofanlage ist als Denkmal im Sinne des §
3 DSchG NRW eingetragen und in ihrer Gesamtheit schützenswert. Dennoch geht die
Eintragung bis auf das Wohnhaus, dessen Raumstruktur als erhaltenswert erwähnt
wird, nicht präzise auf die einzelnen Baukörper der Anlage ein. Schutzziel ist vielmehr die Erhaltung des äußeren
Erscheinungsbildes der Anlage.
Während
des Vororttermins am 09. September 2016 wurde zwischen der unteren
Denkmalbehörde und dem LVR festgestellt, dass der nördliche Wirtschaftstrakt
nicht in das 18. Jh. datiert werden kann. Hierbei handelt es sich um ein
nachträglich (wahrscheinlich in den 1960er Jahren) errichtetes Gebäude. Dieser
Bau wiederholt in seiner Kubatur und Position vermutlich den historischen
Vorgängerbau an dieser Stelle und erfüllt die historische Funktion eines
Wirtschaftsflügels, der die Hofanlage nach Norden abschließt. Substanziell ist
das heutige Stallgebäude dem Wohnhaus (Bauphase um 1730) nicht gleich zu
setzten, da es sich in seiner Materialität (Ziegel, Wände und Dachstuhl in
entsprechender Bauweise, etc.) eindeutig unterscheidet. Der LVR und die Untere
Denkmalbehörde waren sich vor Ort einig, dass hier in Anlehnung an den Eintragungstext
vor allem die städtebauliche Figur der Vierkanthofanlage in geschlossener Form
geschützt ist.
Daher
bleibt der Nordflügel der 1960er Jahre als Baukörper in seiner Kubatur und
Position schützenswert, nicht aber substanziell.
Auf
dieser Grundlage hat der LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, und das Amt
für Bodendenkmalpflege in Bonn für den obertägigen Abriss des Stallgebäudes das
Benehmen hergestellt. Die Abrissgenehmigung wurde am 31.10.2016 erteilt. Der
Neubau, der an diese Stelle tritt, muss allerdings die Rahmenbedingungen der
Denkmalpflege erfüllen und zur Erhaltung des Erscheinungsbildes einer
geschlossenen Hofanlage beitragen. Die Planung des Mehrfamilienhauses in der
bisher vorliegenden Form ist nicht denkmalverträglich.
Die
Gebietsreferentin des Landschaftsverbandes nimmt hierzu wie folgt Stellung:
"In meinem Schreiben vom 13.09.2016 und vom 31.10.2016 habe ich mich grundsätzlich zu dem Neubau positiv geäußert, allerdings auch auf die von Ihnen geäußerte weitere
Begleitung der Maßnahme im Sinne der Präzisierung der Bauausführung und
Materialien verwiesen. (...) Im Sinne der oben beschriebenen Rahmenbedingungen
soll der neue Baukörper die Riegelform des Bestandsbaus aufnehmen, der jetzt
die Anlage von Norden fasst. Denkmalverträglich wäre hier ein Gebäude auf dem
vorgegebenen, rechteckigen Grundriss mit Satteldach, klar gegliederten
Lochfassaden und in der Höhenentwicklung dem Bestand angepasst. Der Entwurf
stellt ein Gebäude dar, das im Grundriss und im Aufriss mehrfach gegliedert ist
und mit Dachaufbauten und Balkonen den geschilderten Anforderungen
widerspricht. Die beantragten Bauvolumen und die Höhe des Gebäudes sind
überdimensioniert. Die Aufteilung der Hoffläche in die klar abgegrenzten
Bereiche verwischt den Charakter einer Hofanlage und kann nicht mitgetragen
werden.
Ich halte den Neubau als Mehrfamilienhaus an dieser Stelle
weiterhin für umsetzbar, rege aber an, dringend die Planung dahingehend zu überarbeiten, dass sie den geschilderten Bedingungen entspricht.“
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
Keine.