Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018 die Umwandlung der Großtagespflege- und Tagespflegestelle des OBV Meerbusch e. V., die organisatorisch und pädagogisch an die vom gleichen Träger geführte Kindertageseinrichtung „Schatzinsel“ angegliedert ist, in eine weitere Gruppe der Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren) in dieser Kindertageseinrichtung.
Sachverhalt:
Der
OBV Meerbusch e. V. hat mit Wirkung vom 01.08.2014 die Trägerschaft der Kita
„Schatzinsel“ übernommen. Die ehemalige städtische Raphaelschule wurde nach
ihrer Aufgabe als Schule für Kinder mit Lernbehinderung zu einer fünfgruppigen
Kindertageseinrichtung umgebaut. Da ausreichend Raum zur Verfügung stand, wurde
zudem ein Gebäudeteil im Erdgeschoss so umgebaut, dass dort eine Großtages- und
eine Tagespflegestelle angegliedert werden konnten.
Die
Trägerauswahl erfolgte bereits während der Umbauphase, so dass auch von Beginn
an vereinbart war, dass der zukünftige Träger der Kita auch die Trägerschaft
für die angegliederte Kindertagespflege übernimmt. Hierzu wurden die
Rahmenbedingungen zwischen Stadt Meerbusch und OBV Meerbusch e. V. vertraglich
festgelegt.
Das
Besondere an der Großtages- und Tagespflegestelle in dieser Trägerschaft ist,
dass die Tagespflegepersonen nicht auf selbständiger Basis tätig sind, sondern
vom Träger beschäftigt werden und somit über ein gleichbleibendes monatliches
Gehalt verfügen – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Betreuungseinrichtung.
Der
Träger erhält zur Sicherstellung des Betriebes einen festen Betrag zur Deckung
der Personalkosten, der auch anteilige Erstattungen für die Leitung der Kita
enthält, die die Tagespflegestellen pädagogisch mitbetreut, sowie für
Vertretungssituationen in der Tagespflege.
Teil
der Vereinbarung ist, dass mindestens eine in der Großtagespflegestelle
beschäftigte Tagespflegeperson über eine erzieherische, heilpädagogische,
pflegerische oder vergleichbare Berufsausbildung verfügen muss.
Sowohl
die Großtagespflege mit 9 Plätzen als auch die Kindertagespflege mit 5 Plätzen
sind gut etabliert und werden von den Eltern gerne in Anspruch genommen. Durch
die enge Anbindung an die Kindertageseinrichtung hat das Betreuungsangebot
„Einrichtungscharakter“. Viele Eltern bevorzugen erfahrungsgemäß eine Betreuung
in einer Kindertageseinrichtung.
In
den letzten beiden Kindergartenjahren hat sich jedoch gezeigt, dass es immer
wieder erhebliche personelle Probleme im Bereich der Großtagespflege und
Tagespflege gibt. Es kam häufiger zu krankheitsbedingten Ausfällen und
kurzfristigen Personalwechseln. Die in der Kindertagespflege tätigen
Tagespflegepersonen müssen aber über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
verfügen und u. a. den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechende
Qualifizierung zur Tagespflegeperson absolviert haben. Dies gilt auch für
Vertretungspersonen, so dass im Prinzip auch eine Vertretung aus den Reihen der
Erzieherinnen der Kita aus rechtlichen Erwägungen vermieden werden sollte, es
sei denn, die Kollegin erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen.
Für
den Träger ist es ausgesprochen schwierig geeignetes Personal für die
Tagespflege zu gewinnen. Es wurde daher das Anliegen vorgetragen, die
Großtagespflege und Tagespflege zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres in
eine Gruppe der GF II (10 Plätze für Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahren)
umzuwandeln. Die Räumlichkeiten sind für eine Kindergartengruppe gut geeignet,
da es einen großen Gruppenraum sowie zwei Nebenräume, entsprechende
Sanitärräume und einen großen, ebenfalls bespielbaren Flurbereich gibt.
Die
Stadt Meerbusch hat für den Umbau der ehemaligen Raphaelschule zur 5-gruppigen
Kinder-tageseinrichtung einen Investitionskostenzuschuss aus Bundesmitteln für
die Schaffung von 22 U3-Plätzen sowie für den im gleichen Gebäude entstandenen
Bereich für die Großtages- und Tagespflegestelle noch einmal einen Zuschuss für
die Herrichtung von 14 U3-Plätzen aus Landesmitteln erhalten. Zudem hat der
Träger für alle Plätze Zuschüsse für die Ausstattung – ebenfalls aus
Landesmitteln – erhalten. Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre nach
Inbetriebnahme der geförderten Plätze.
Zur
Vermeidung einer Rückzahlungsverpflichtung wegen Nichteinhaltung der
Zweckbindungsfristen ist sicher zu stellen, dass trotz Umwandlung der
Großtages- und Tagespflegeplätze in eine Kita-Gruppe der Gruppenform II diese
14 geförderten U3-Plätze weiterhin bereitgestellt werden können.
Die
Gruppenstruktur in der Kindertageseinrichtung ist derzeit folgende:
2
x Gruppenform I (je 20 Plätze, davon je 6 Zweijährige) – hiervon investiv
gefördert: 12 Plätze
1
x Gruppenform II (10 Plätze für unter Dreijährige) – hiervon investiv gefördert: 10 Plätze
2
x Gruppenform III (je 20 – 25 Plätze für Kinder über drei Jahren)
Würde
man die bestehende Großtages- und Tagespflegestelle in eine 6. Gruppe der
Kindertages-einrichtung umwandeln, wäre dies eine zweite Gruppe der Gruppenform
II mit grundsätzlich 10 Kindern im Alter von unter drei Jahren. Damit alle 14
Plätze aus der Großtages- und Tagespflege weiterhin belegbar bleiben, wären die
beiden Gruppen der Gruppenform II (die bereits jetzt bestehende und die neu zu
schaffende Gruppe in der Kita) jeweils mit zwei Kindern mehr zu belegen.
Aufgrund
des Trägerkonzeptes („offene Arbeit“) wäre dies ohne Weiteres möglich, da die
Kinder nicht in festen Gruppenverbänden betreut und gefördert werden. Das KiBiz
gestattet eine Überbelegungsmöglichkeit von max. 2 Kindern pro Gruppe, so dass
der gesetzliche Rahmen eingehalten würde. Voraussetzung wäre natürlich die
Bereithaltung der entsprechenden Personalkraftstunden, die das
Kinderbildungsgesetz hierfür vorsieht.
Aus
hiesiger Sicht bestehen keinerlei Bedenken gegen die zuvor beschriebene
Maßnahme.
Da
die Höhe des Landeszuschusses für U3-Plätze in Kindertageseinrichtungen sehr
viel höher wäre, als für Plätze im Rahmen der Kindertagespflege würde sich der
Gesamtaufwand der Stadt für diese 14 U3-Plätze sogar verringern.
Unter
der Voraussetzung, dass im Kita-Jahr 2017/2018 in der neuen Gruppe 6 Plätze mit
35 Std. und 6 Plätze mit 45 Std.
Betreuungsumfang realisiert würden sowie unter Zugrundelegung der Annahme, dass
auch der Mietanteil für pauschal 185 qm bezuschusst würde, ergäbe sich für die
Stadt Meerbusch ein Mehraufwand im Bereich der Betriebskosten für
Kindertageseinrichtungen i. H. v. rd. 96.000 €, während unter Anrechnung des
Landeszuschusses in der Kindertagespflege von 769 € pro Kind insgesamt ein
Betrag von rd. 133.200 € im Bereich der Kindertagespflege eingespart würde, im
Kita-Jahr 2017/2018 ergäbe sich somit eine Ersparnis von 37.200 €.
Für
den Haushalt 2017 ergäbe sich für die Stadt Meerbusch somit eine finanzielle
Entlastung i. H. v. rd. 15.500 €, sofern die Maßnahme zum 01.08.2017 umgesetzt
würde.
Die entsprechenden Kindpauschalen sowie der Mietkostenzuschuss würden mit dem Gesamtzuschussantrag der Kindpauschalen für alle gesetzlich geförderten Kindertageseinrichtungen in Meerbusch zum Stichtag 15.03.2017 geltend gemacht.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses würden sich folgende
Auswirkungen auf den Haushalt ergeben:
Produkt Sachkonto Ansatz 2017 Ansatz 2017 Differenz / Grund
alt neu
060.361.010 4141 0000 153.800 € 149.300 € Differenz: 4.500 €
Mindereinnahme Landeszuschuss
Kindertagespflege
060.361.010 5331 0000 1.850.000 € 1.790.000 € Differenz: 60.000 €
Minderausgabe für Großtages- und Tagespflege des OBV
060.365.010 4141 1000 6.177.000 € 6.237.600 € Differenz: 60.600 €
Mehreinnahme Landeszuschuss für
die 6. Gruppe „Schatzinsel“ (58.400 €)
sowie Verf.pausch. + zeitl. befr. Zuschuss zur KP (2.200 €)
060.365.010 4481 0000 587.000 € 597.000 € Differenz: 10.000 €
Kostenerstattung Land f. U3-Pausch.
060.365.010 5318 0000 9.581.500 € 9.692.000 € Differenz: 110.500 €
Mehrausgabe Kindpausch. + Miete für 6. Gruppe „Schatzinsel“
(98.300 €) sowie Verf.pausch., zeitl. befr. Zuschuss zur KP und U3-Pausch. (ges. 12.200 €)
Alternativen:
keine