Betreff
Umwandlung einer Großtagespflege- und einer Tagespflegestelle in eine zusätzliche Gruppe in der Kindertageseinrichtung "Schatzinsel"
Vorlage
FB2/0523/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2017/2018 die Umwandlung der Großtagespflege- und Tagespflegestelle des OBV Meerbusch e. V., die organisatorisch und pädagogisch an die vom gleichen Träger geführte Kindertageseinrichtung „Schatzinsel“ angegliedert ist, in eine weitere Gruppe der Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren) in dieser Kindertageseinrichtung.

 


Sachverhalt:

 

Der OBV Meerbusch e. V. hat mit Wirkung vom 01.08.2014 die Trägerschaft der Kita „Schatzinsel“ übernommen. Die ehemalige städtische Raphaelschule wurde nach ihrer Aufgabe als Schule für Kinder mit Lernbehinderung zu einer fünfgruppigen Kindertageseinrichtung umgebaut. Da ausreichend Raum zur Verfügung stand, wurde zudem ein Gebäudeteil im Erdgeschoss so umgebaut, dass dort eine Großtages- und eine Tagespflegestelle angegliedert werden konnten.

 

Die Trägerauswahl erfolgte bereits während der Umbauphase, so dass auch von Beginn an vereinbart war, dass der zukünftige Träger der Kita auch die Trägerschaft für die angegliederte Kindertagespflege übernimmt. Hierzu wurden die Rahmenbedingungen zwischen Stadt Meerbusch und OBV Meerbusch e. V. vertraglich festgelegt.

 

Das Besondere an der Großtages- und Tagespflegestelle in dieser Trägerschaft ist, dass die Tagespflegepersonen nicht auf selbständiger Basis tätig sind, sondern vom Träger beschäftigt werden und somit über ein gleichbleibendes monatliches Gehalt verfügen – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtung.

Der Träger erhält zur Sicherstellung des Betriebes einen festen Betrag zur Deckung der Personalkosten, der auch anteilige Erstattungen für die Leitung der Kita enthält, die die Tagespflegestellen pädagogisch mitbetreut, sowie für Vertretungssituationen in der Tagespflege.

Teil der Vereinbarung ist, dass mindestens eine in der Großtagespflegestelle beschäftigte Tagespflegeperson über eine erzieherische, heilpädagogische, pflegerische oder vergleichbare Berufsausbildung verfügen muss.

 

Sowohl die Großtagespflege mit 9 Plätzen als auch die Kindertagespflege mit 5 Plätzen sind gut etabliert und werden von den Eltern gerne in Anspruch genommen. Durch die enge Anbindung an die Kindertageseinrichtung hat das Betreuungsangebot „Einrichtungscharakter“. Viele Eltern bevorzugen erfahrungsgemäß eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

 

In den letzten beiden Kindergartenjahren hat sich jedoch gezeigt, dass es immer wieder erhebliche personelle Probleme im Bereich der Großtagespflege und Tagespflege gibt. Es kam häufiger zu krankheitsbedingten Ausfällen und kurzfristigen Personalwechseln. Die in der Kindertagespflege tätigen Tagespflegepersonen müssen aber über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen und u. a. den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechende Qualifizierung zur Tagespflegeperson absolviert haben. Dies gilt auch für Vertretungspersonen, so dass im Prinzip auch eine Vertretung aus den Reihen der Erzieherinnen der Kita aus rechtlichen Erwägungen vermieden werden sollte, es sei denn, die Kollegin erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen.

 

Für den Träger ist es ausgesprochen schwierig geeignetes Personal für die Tagespflege zu gewinnen. Es wurde daher das Anliegen vorgetragen, die Großtagespflege und Tagespflege zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres in eine Gruppe der GF II (10 Plätze für Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahren) umzuwandeln. Die Räumlichkeiten sind für eine Kindergartengruppe gut geeignet, da es einen großen Gruppenraum sowie zwei Nebenräume, entsprechende Sanitärräume und einen großen, ebenfalls bespielbaren Flurbereich gibt.

 

Die Stadt Meerbusch hat für den Umbau der ehemaligen Raphaelschule zur 5-gruppigen Kinder-tageseinrichtung einen Investitionskostenzuschuss aus Bundesmitteln für die Schaffung von 22 U3-Plätzen sowie für den im gleichen Gebäude entstandenen Bereich für die Großtages- und Tagespflegestelle noch einmal einen Zuschuss für die Herrichtung von 14 U3-Plätzen aus Landesmitteln erhalten. Zudem hat der Träger für alle Plätze Zuschüsse für die Ausstattung – ebenfalls aus Landesmitteln – erhalten. Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Plätze.

 

Zur Vermeidung einer Rückzahlungsverpflichtung wegen Nichteinhaltung der Zweckbindungsfristen ist sicher zu stellen, dass trotz Umwandlung der Großtages- und Tagespflegeplätze in eine Kita-Gruppe der Gruppenform II diese 14 geförderten U3-Plätze weiterhin bereitgestellt werden können.

 

Die Gruppenstruktur in der Kindertageseinrichtung ist derzeit folgende:

 

2 x Gruppenform I (je 20 Plätze, davon je 6 Zweijährige) – hiervon investiv gefördert: 12 Plätze

1 x Gruppenform II (10 Plätze für unter Dreijährige) –         hiervon investiv gefördert: 10 Plätze

2 x Gruppenform III (je 20 – 25 Plätze für Kinder über drei Jahren)

 

Würde man die bestehende Großtages- und Tagespflegestelle in eine 6. Gruppe der Kindertages-einrichtung umwandeln, wäre dies eine zweite Gruppe der Gruppenform II mit grundsätzlich 10 Kindern im Alter von unter drei Jahren. Damit alle 14 Plätze aus der Großtages- und Tagespflege weiterhin belegbar bleiben, wären die beiden Gruppen der Gruppenform II (die bereits jetzt bestehende und die neu zu schaffende Gruppe in der Kita) jeweils mit zwei Kindern mehr zu belegen.

 

Aufgrund des Trägerkonzeptes („offene Arbeit“) wäre dies ohne Weiteres möglich, da die Kinder nicht in festen Gruppenverbänden betreut und gefördert werden. Das KiBiz gestattet eine Überbelegungsmöglichkeit von max. 2 Kindern pro Gruppe, so dass der gesetzliche Rahmen eingehalten würde. Voraussetzung wäre natürlich die Bereithaltung der entsprechenden Personalkraftstunden, die das Kinderbildungsgesetz hierfür vorsieht.

 

Aus hiesiger Sicht bestehen keinerlei Bedenken gegen die zuvor beschriebene Maßnahme.

Da die Höhe des Landeszuschusses für U3-Plätze in Kindertageseinrichtungen sehr viel höher wäre, als für Plätze im Rahmen der Kindertagespflege würde sich der Gesamtaufwand der Stadt für diese 14 U3-Plätze sogar verringern.

 

Unter der Voraussetzung, dass im Kita-Jahr 2017/2018 in der neuen Gruppe 6 Plätze mit 35 Std.  und 6 Plätze mit 45 Std. Betreuungsumfang realisiert würden sowie unter Zugrundelegung der Annahme, dass auch der Mietanteil für pauschal 185 qm bezuschusst würde, ergäbe sich für die Stadt Meerbusch ein Mehraufwand im Bereich der Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen i. H. v. rd. 96.000 €, während unter Anrechnung des Landeszuschusses in der Kindertagespflege von 769 € pro Kind insgesamt ein Betrag von rd. 133.200 € im Bereich der Kindertagespflege eingespart würde, im Kita-Jahr 2017/2018 ergäbe sich somit eine Ersparnis von 37.200 €.

 

Für den Haushalt 2017 ergäbe sich für die Stadt Meerbusch somit eine finanzielle Entlastung i. H. v. rd. 15.500 €, sofern die Maßnahme zum 01.08.2017 umgesetzt würde.

 

Die entsprechenden Kindpauschalen sowie der Mietkostenzuschuss würden mit dem Gesamtzuschussantrag  der Kindpauschalen für alle gesetzlich geförderten Kindertageseinrichtungen in Meerbusch zum Stichtag 15.03.2017 geltend gemacht.


 

Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses würden sich folgende Auswirkungen auf den Haushalt ergeben:

 

Produkt               Sachkonto          Ansatz 2017       Ansatz 2017       Differenz / Grund

                                                                    alt                          neu

 

060.361.010        4141 0000               153.800 €             149.300 €          Differenz: 4.500 €

Mindereinnahme Landeszuschuss

                                                                                                                             Kindertagespflege

 

060.361.010        5331 0000            1.850.000 €         1.790.000 €         Differenz: 60.000 €

Minderausgabe für Großtages- und   Tagespflege des OBV

 

060.365.010        4141 1000            6.177.000 €         6.237.600 €         Differenz: 60.600 €

Mehreinnahme Landeszuschuss  für

die 6. Gruppe „Schatzinsel“ (58.400 €)

sowie Verf.pausch. + zeitl. befr. Zuschuss zur KP (2.200 €)

 

060.365.010        4481 0000               587.000 €             597.000 €          Differenz: 10.000 €

                                                                                                                             Kostenerstattung Land f. U3-Pausch.

 

060.365.010        5318 0000            9.581.500 €         9.692.000 €         Differenz: 110.500 €

                                                                                                                             Mehrausgabe Kindpausch. +                                                                                                                                                  Miete für 6. Gruppe „Schatzinsel“

(98.300 €) sowie Verf.pausch., zeitl. befr. Zuschuss zur KP und U3-Pausch. (ges. 12.200 €)

 


Alternativen:

 

keine