Die Kindertagespflege stellt eine gleichwertige Alternative zur Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung dar und gewinnt auf Grund des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des 1. Lebensjahres immer mehr an Bedeutung, da immer mehr Familien ihren Rechtsanspruch geltend machen. Wegen der familienähnlichen Betreuungssituation wird die Kindertagespflege insbesondere für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Anspruch genommen.
Im Bereich der Kindertagespflege gibt es drei verschiedene Modelle der Kinderbetreuung:
1. Betreuung im Haushalt der Familien (durch Kinderfrauen oder auch Verwandte).
2. Betreuung durch Tagespflegepersonen, die bis zu 5 fremde Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen („klassische“ Kindertagespflege).
3. Betreuung im Rahmen einer Großtagespflege – hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von 2 – 3 Tagespflegepersonen, die in externen (meist angemieteten) Räumlichkeiten bis zu maximal 9 Kinder gleichzeitig betreuen. Eine Großtagespflegestelle und eine Tagespflegestelle werden derzeit außerdem durch einen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrieben (siehe hierzu auch die Vorlage zu TOP 4).
Seit es den Tagespflegepersonen zunächst per Satzung der Stadt Meerbusch, seit 01.08.2014 jedoch auch im Rahmen einer gesetzlichen Regelung untersagt ist, Zusatzbeiträge von den Eltern der betreuten Kinder zu erheben, befindet sich die Höhe der laufenden Geldleistung jeweils in der jährlichen Betrachtung zu den Haushaltsberatungen.
Nach wie vor gibt es seitens der Landesregierung keine Empfehlung, welcher Betrag als „leistungsgerecht“ anzusehen ist und derzeit ist – soweit bekannt – auch keine entsprechende Empfehlung geplant. Da eine landeseinheitliche Regelung darüber hinaus Konnexität auslösen würde, ist diese nicht zu erwarten. Auch eine Vereinheitlichung der Geldleistungen im Rhein-Kreis Neuss zu erreichen, ist nicht in Aussicht. Insofern bleibt hier die Orientierung am Markt und diverse Urteile des VG Düsseldorf sowie des OVG Münster, welche von einer nachvollziehbaren und sachgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages sprechen.
Seitens
der Ausschussmitglieder wurde im Rahmen von politischen Beratungen in der
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.03.2015 darum gebeten, jeweils zu den
Haushaltsberatungen eine Umfrage bei den angrenzenden Kommunen und im
Rhein-Kreis Neuss zur Ermittlung des
aktuellen Durchschnittes durchzuführen und dieses Ergebnis im Ausschuss
vorzustellen.
Nach Beschlussfassung
in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 09.03.2016 sowie in der Sitzung
des Rates am 28.04.2016 wurde die Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von
Kindern in der Kindertagespflege im Mai entsprechend geändert und für das Jahr
2016 rückwirkend zum 01.01.2016 neu
festgesetzt.
Seit
01.01.2016 erhält eine Tagespflegeperson, die die Grundqualifikation absolviert
hat (Stufe 1), eine laufende Geldleistung i. H. v. 3,65 € pro Kind pro Stunde.
Eine Tagespflegeperson mit Aufbauqualifikation oder entsprechender päd.
Ausbildung erhält 4,80 € pro Kind pro Stunde (Stufe 2). Hierbei entfallen
jeweils 1,20 € pro Kind pro Stunde auf den Sachkostenersatz. Kinderfrauen, die
die ihnen anvertrauten Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, erhalten in Stufe
1 eine laufende Geldleistung i. H. v. 2,30 € pro Kind pro Stunde und in
Qualifikationsstufe 2 i. H. v. 3,30 € pro Kind pro Stunde. Der Sachkostenersatz
für die Kinderfrauen beträgt hierbei 0,20 € pro Kind pro Stunde, da der
Betreuungsperson – keine Zusatzkosten auf Grund der Nutzung der eigenen
Räumlichkeiten sowie der Anschaffung von Spiel- und Förderungsmaterialien
entstehen.
Die Abfrage der aktuellen
Geldleistungsbeträge in den umliegenden Kommunen hat ergeben,
dass sich – abgesehen von Meerbusch und Krefeld – im Vergleich zum Vorjahr
keine
Änderungen ergeben haben und diese derzeit auch nicht geplant sind. Krefeld
sieht seit 2015 eine jährliche Dynamisierung der Förderleistung analog zur
KiBiz-Pauschale vor (zum 01.08.2016 betrug die Erhöhung 3% im Vergleich zum
Vorjahr). In Duisburg und Mönchengladbach soll später eine Erhöhung der
Geldleistungsbeträge erfolgen, derzeit allerdings noch ohne konkrete Planungen.
Willich ist ebenfalls grundsätzlich zu einer Erhöhung bzw. Neugestaltung
bereit, da dort z. B. die Eingewöhnungszeit der Kinder nicht vergütet wird,
jedoch gibt es hierzu noch keine Beschlüsse.
Insgesamt ergab die Umfrage für die Qualifikationsstufe 1 (Grundqualifikation) eine durchschnittliche Höhe der lfd. Geldleistung in den angrenzenden Kommunen von 3,74 € pro Kind pro Stunde. Betrachtet man nur die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) errechnet sich sogar ein Mittelwert von 4,30 €.
Für die Qualifikationsstufe 2 (Aufbauqualifikation) ist der Umfrage in den umliegenden Kommunen ein Durchschnittswert von 4,80 € pro Stunde pro Kind zu entnehmen. Ausschließlich auf die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) bezogen, ergibt sich ein Mittelwert von 4,86 €. Die Berücksichtigung einer besonderen Qualifikation – z. B. im Fall von staatlich anerkannten Erziehern – ist laut Rechtsauffassung des OVG Münster (Urteil 12 A 599/15) jedoch nicht zwingend, da diese dem Gesetz nach nicht vorgesehen sind. Die Umfrageergebnisse sind dieser Informationsvorlage in tabellarischer Form als Anlage beigefügt.
Auf der Grundlage der bisherigen
Planung ohne eine eventuelle Erhöhung der laufenden Geldleistung, beträgt der
Haushaltsansatz im Produkt 060.361.010 Konto 5331 0000 „Soziale Leistungen für
natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen – Förderung von Kindern in
Tagespflege“ derzeit 1.850.000 €. Sofern die laufende Geldleistung für die
Stufe 1 dem Durchschnitt der angrenzenden Kommunen angepasst würde, ergeben
sich bei einer Erhöhung auf 3,75 € pro Kind pro Stunde für die Stufe 1
Mehrkosten i. H. v. rd. 450,00 € für den städtischen Haushalt. Bei einer
Erhöhung auf 3,80 € pro Kind pro Stunde für die Stufe 1 würden Mehrkosten i. H.
v. rd. 650,00 € entstehen.
Diese geringfügige Erhöhung liegt darin
begründet, dass der weit überwiegende Teil der Tagespflegepersonen in Meerbusch
der Qualifikationsstufe 2 angehört. Die Qualifikationsstufe 1 ist überwiegend
für neu akquirierte Tagespflegepersonen ohne entsprechende Vorbildung bei
Beginn der Tätigkeit relevant. Tagespflegepersonen, die dauerhaft als solche
tätig sein möchten, sind jedoch in Meerbusch zur Sicherung der Qualität in der
Kindertagespflege verpflichtet, die Aufbauqualifikationskurse zu absolvieren
und erhalten danach die lfd. Geldleistung für die Qualifikationsstufe 2.
Wie bereits in der Beratungsvorlage zur
Sitzung am 19.11.2015 ausführlich dargestellt, sind die Kommunen verpflichtet,
ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder ab dem vollendeten
ersten Lebensjahr, bei Nachweis der Berufstätigkeit der Eltern auch früher,
vorzuhalten. Auch wenn der
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bislang fast ausnahmslos erfüllt
werden konnte, werden immer wieder Engpässe deutlich, die zumindest eine
zeitnahe Vermittlung nicht möglich machen. Grundsätzlich sollen Eltern ihren
Betreuungsanspruch gegenüber dem Jugendamt 6 Monate im Voraus anzeigen. In der
Praxis sind Eltern aber aufgrund beruflicher Veränderungen immer wieder auch
kurzfristiger auf einen Betreuungsplatz angewiesen.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen für
das Jahr 2016 hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 19.11.2015
daher angelehnt an den Kreiszuschuss die Gewährung einer Mietkostenpauschale
von bis zu 50% der Warmmiete, max. jedoch 400 € monatlich bei Betrieb einer
Großtagespflege im Stadtgebiet Meerbusch beschlossen. Hierdurch soll im Hinblick auf weitere Großtagespflegestellen ein Impuls
gesetzt werden, um zum einen neue Betreuungsplätze für die Betreuung von unter
Dreijährigen zu schaffen und darüber hinaus auch den Eltern weitere Wunsch- und
Wahlmöglichkeiten zu bieten.
Im interkommunalen Vergleich ist
seit der letzten Abfrage im Vorjahr inzwischen auch in den Städten Willich und
Kaarst die Zahlung eines Mietkostenzuschusses vorgesehen, so dass lediglich in
Mönchengladbach (dort gibt es keine Großtagespflegen aber dafür 28
Lena-Gruppen),
Dormagen, Grevenbroich und Krefeld kein Mietkostenzuschuss gezahlt wird.
Die Höhe der jeweils
gezahlten Zuschüsse ist – wie der nachfolgenden Auflistung zu entnehmen ist –
sehr unterschiedlich.
Dormagen |
Kein Mietkostenzuschuss |
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Neuss |
Großtagespflege Der Zuschuss beträgt pro öffentlich gefördertem Platz 100,00 €
monatlich für eine Großtagespflegestelle sofern Plätze in Jugendhilfeplanung
vorgesehen. Der Zuschuss darf den Mietpreis zuzüglich der Nebenkosten nicht
übersteigen, andernfalls ist er entsprechend zu reduzieren. |
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Kaarst |
Großtagespflege bei eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten werden bis zu
79,80 € pro Platz (=7,98 € p. 10 m²) max. jedoch bis zur Höhe der tatsächlichen
Kaltmiete übernommen |
|
Grevenbroich |
Kein Mietkostenzuschuss |
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Rhein-Kreis Neuss |
Großtagespflege Ein Zuschuss wird in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete,
höchstens 400,00€ monatlich gewährt. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete
und sind über den Sachaufwand zu finanzieren. |
|
Krefeld |
Kein Mietkostenzuschuss |
Mönchengladbach |
Kein Mietkostenzuschuss |
Duisburg |
gezahlt wird bei
angemieteten Räumlichkeiten aber nur für Duisburger Kinder (1.160 € GTP = 9
Plätze, 644 € TP = 5 Plätze) jedoch max. bis 9,20 € Kaltmiete p. m² je nach
Mietspiegel des jeweiligen Stadtteils, ab 3. Kind kann bei angemieteten
Räumlichkeiten zusätzlich eine BK-Pauschale für Wasser-, Strom- und
Heizkosten beantragt werden |
Düsseldorf |
gezahlt werden bis zu 8,50 m² für max. 10 m² p. öff.
finanziertem Platz für Düsseldorfer Kinder, max. jedoch bis zur Höhe der
Miete, sofern ein Stellplatz gefordert wird erhöht sich der
Mietkostenzuschuss auf max. 9,50 m² |
Willich |
Großtagespflege gezahlt wird gem. KiBiz seit 1.9.'16 für angemietete
Räumlichkeiten max. 7,98 € p. m² für bis zu 160 m² = 1.276,80 €,
Bezuschussung erfolgt nur wenn Schaffung neuer Betreuungsplätze in der Stadt
Willich mit Perspektive von mind. fünf Jahren sichergestellt ist und der
Bedarf für diese Plätze im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgestellt wurde |
Die Gewährung der Mietkostenpauschale
ist gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 19.11.2015 an die durch das
Jugendamt zu erfolgende Prüfung der Geeignetheit der Räumlichkeiten sowie an
die überwiegende Belegung der Plätze im Jahresmittel mit Meerbuscher Kindern
und an den jugendhilfeplanerischen Bedarf gebunden. Diesen Bedarf sieht die
Fachberatung neben den bereits bestehenden 5 Großtagespflegestellen (3 in Büderich,
1 in Strümp sowie 1 in Bösinghoven) bei zwei weiteren Großtagespflegestellen in
Büderich. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Großtages-und
Kindertagespflege des OBV Meerbusch zum Kindergartenjahr 2017/2018 in eine
U3-Gruppe umgewandelt werden soll.
Da Großtagespflege in der Regel in
eigens für diesen Zweck angemieteten Räumen stattfindet, fallen entsprechende
Mietkosten an. Dies führt dazu, dass Interessenten sich mit ihrer
Großtagespflege eher dort niederlassen, wo die Miete geringer ist oder ein
entsprechender Mietkostenzuschuss gewährt wird.
Da im Rahmen der Großtagespflege,
anders als bei einer regulären Tagespflegestelle, zusätzliche Kosten aufgrund
besonderer gesetzlicher Voraussetzungen – insbesondere durch die geforderte
Sicherstellung einer Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall aus eigenen
Mitteln aber auch durch notwendige Investitionen auf Grund von zusätzlichen
baurechtlichen oder brandschutztechnischen Bestimmungen – anfallen und in der
Regel auch eine deutlich höhere Miete auf Grund der erforderlichen Größe der
Räumlichkeiten zu zahlen ist, ist der Bedarf an der Fortzahlung des
Mietkostenzuschusses auch unter dem Aspekt der Konkurrenzfähigkeit in Hinblick
auf die umliegenden Kommunen aus Verwaltungssicht weiterhin gegeben.
Für das Jahr 2016 lag der
Haushaltsansatz bei 29.200 €. Sofern sich im Laufe des Jahres zwei weitere
Großtagespflegestellen in Meerbusch ansiedeln, wäre mit einer Belastung im
Haushalt 2017 von ca. 23.200 € zu
rechnen. Hierbei wurde mit einem Beginn im Laufe des Jahres 2017 kalkuliert.
Großtagespflege
Spielzimmer Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (evgl. Kirche) |
Zuschuss: 75,00€ / Monat |
Großtagespflege
Zwergental Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (kath. Kirche) |
Zuschuss: 120,00€ / Monat
|
Großtagespflege
Bär-Ni-Bär Birkhuhnweg in 40668 Meerbusch |
Zuschuss: 377,50€ / Monat
|
Großtagespflege Obstsalat
Necklenbroicher Straße in 40667 Meerbusch |
Zuschuss: 400,00€ / Monat
|
Großtagespflege OBV
Kaustinenweg in 40670 Meerbusch |
Zuschuss: 400,00€ / Monat
(bis einschließlich Juli
2017) |
Großtagespflege N.N. |
Zuschuss: 400,00€ / Monat
|
Großtagespflege N.N. |
Zuschuss: 400,00€ / Monat
|
Bereits für das Jahr 2016 war die
Einrichtung von zwei neuen Großtagespflegen im Stadtgebiet Meerbusch geplant.
Da jedoch die Mieten in Meerbusch relativ hoch sind und der Mietkostenzuschuss
derzeit auf max. 400 € monatlich beschränkt wird, reichte der finanzielle
Anreiz für die Betreiber/innen der
geplanten Großtagespflegestellen nicht aus, so dass sie auf umliegende Kommunen
ausgewichen sind.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter