Betreff
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/0150/2016
Art
Informationsvorlage

Die Kindertagespflege stellt eine gleichwertige Alternative zur Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung dar und gewinnt auf Grund des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des 1. Lebensjahres immer mehr an Bedeutung, da immer mehr Familien ihren Rechtsanspruch geltend machen. Wegen der familienähnlichen Betreuungssituation wird die Kindertagespflege insbesondere für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Anspruch genommen.

 

Im Bereich der Kindertagespflege gibt es drei verschiedene Modelle der Kinderbetreuung:

 

1.       Betreuung im Haushalt der Familien (durch Kinderfrauen oder auch Verwandte).

2.       Betreuung durch Tagespflegepersonen, die bis zu 5 fremde Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen („klassische“ Kindertagespflege).

3.       Betreuung im Rahmen einer Großtagespflege – hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von 2 – 3 Tagespflegepersonen, die in externen (meist  angemieteten) Räumlichkeiten bis zu maximal 9 Kinder gleichzeitig betreuen. Eine Großtagespflegestelle und eine Tagespflegestelle werden derzeit außerdem durch einen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrieben (siehe hierzu auch die Vorlage zu TOP 4).

 

Seit es den Tagespflegepersonen zunächst per Satzung der Stadt Meerbusch, seit 01.08.2014 jedoch auch im Rahmen einer gesetzlichen Regelung untersagt ist, Zusatzbeiträge von den Eltern der betreuten Kinder zu erheben, befindet sich die Höhe der laufenden Geldleistung jeweils in der jährlichen Betrachtung zu den Haushaltsberatungen.

 

Nach wie vor gibt es seitens der Landesregierung keine Empfehlung, welcher Betrag als „leistungsgerecht“ anzusehen ist und derzeit ist – soweit bekannt – auch keine entsprechende Empfehlung geplant. Da eine landeseinheitliche Regelung darüber hinaus Konnexität auslösen würde, ist diese nicht zu erwarten. Auch eine Vereinheitlichung der Geldleistungen im Rhein-Kreis Neuss zu erreichen, ist nicht in Aussicht. Insofern bleibt hier die Orientierung am Markt und diverse Urteile des VG Düsseldorf sowie des OVG Münster, welche von einer nachvollziehbaren und sachgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages sprechen.

 

Seitens der Ausschussmitglieder wurde im Rahmen von politischen Beratungen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.03.2015 darum gebeten, jeweils zu den Haushaltsberatungen eine Umfrage bei den angrenzenden Kommunen und im Rhein-Kreis Neuss  zur Ermittlung des aktuellen Durchschnittes durchzuführen und dieses Ergebnis im Ausschuss vorzustellen.

 

Nach  Beschlussfassung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 09.03.2016 sowie in der Sitzung des Rates am 28.04.2016 wurde die Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege im Mai entsprechend geändert und für das Jahr 2016 rückwirkend zum 01.01.2016  neu festgesetzt. 

 

Seit 01.01.2016 erhält eine Tagespflegeperson, die die Grundqualifikation absolviert hat (Stufe 1), eine laufende Geldleistung i. H. v. 3,65 € pro Kind pro Stunde. Eine Tagespflegeperson mit Aufbauqualifikation oder entsprechender päd. Ausbildung erhält 4,80 € pro Kind pro Stunde (Stufe 2). Hierbei entfallen jeweils 1,20 € pro Kind pro Stunde auf den Sachkostenersatz. Kinderfrauen, die die ihnen anvertrauten Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, erhalten in Stufe 1 eine laufende Geldleistung i. H. v. 2,30 € pro Kind pro Stunde und in Qualifikationsstufe 2 i. H. v. 3,30 € pro Kind pro Stunde. Der Sachkostenersatz für die Kinderfrauen beträgt hierbei 0,20 € pro Kind pro Stunde, da der Betreuungsperson – keine Zusatzkosten auf Grund der Nutzung der eigenen Räumlichkeiten sowie der Anschaffung von Spiel- und Förderungsmaterialien entstehen.

 

Die Abfrage der aktuellen Geldleistungsbeträge in den umliegenden Kommunen hat ergeben,
dass sich – abgesehen von Meerbusch und Krefeld – im Vergleich zum Vorjahr keine
Änderungen ergeben haben und diese derzeit auch nicht geplant sind. Krefeld sieht seit 2015 eine jährliche Dynamisierung der Förderleistung analog zur KiBiz-Pauschale vor (zum 01.08.2016 betrug die Erhöhung 3% im Vergleich zum Vorjahr). In Duisburg und Mönchengladbach soll später eine Erhöhung der Geldleistungsbeträge erfolgen, derzeit allerdings noch ohne konkrete Planungen. Willich ist ebenfalls grundsätzlich zu einer Erhöhung bzw. Neugestaltung bereit, da dort z. B. die Eingewöhnungszeit der Kinder nicht vergütet wird, jedoch gibt es hierzu noch keine Beschlüsse.

 

Insgesamt ergab die Umfrage für die Qualifikationsstufe 1 (Grundqualifikation) eine durchschnittliche Höhe der lfd. Geldleistung in den angrenzenden Kommunen von 3,74 € pro Kind pro Stunde. Betrachtet man nur die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) errechnet sich sogar ein Mittelwert von 4,30 €.

 

Für die Qualifikationsstufe 2 (Aufbauqualifikation) ist der Umfrage in den umliegenden Kommunen ein Durchschnittswert von 4,80 € pro Stunde pro Kind zu entnehmen. Ausschließlich auf die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) bezogen, ergibt sich ein Mittelwert von 4,86 €. Die Berücksichtigung einer besonderen Qualifikation – z. B. im Fall von staatlich anerkannten Erziehern – ist laut Rechtsauffassung des OVG Münster (Urteil 12 A 599/15) jedoch nicht zwingend,  da diese dem Gesetz nach nicht vorgesehen sind. Die Umfrageergebnisse sind dieser Informationsvorlage in tabellarischer Form als Anlage beigefügt.

 

Auf der Grundlage der bisherigen Planung ohne eine eventuelle Erhöhung der laufenden Geldleistung, beträgt der Haushaltsansatz im Produkt 060.361.010 Konto 5331 0000 „Soziale Leistungen für natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen – Förderung von Kindern in Tagespflege“ derzeit 1.850.000 €. Sofern die laufende Geldleistung für die Stufe 1 dem Durchschnitt der angrenzenden Kommunen angepasst würde, ergeben sich bei einer Erhöhung auf 3,75 € pro Kind pro Stunde für die Stufe 1 Mehrkosten i. H. v. rd. 450,00 € für den städtischen Haushalt. Bei einer Erhöhung auf 3,80 € pro Kind pro Stunde für die Stufe 1 würden Mehrkosten i. H. v. rd. 650,00 € entstehen.

 

Diese geringfügige Erhöhung liegt darin begründet, dass der weit überwiegende Teil der Tagespflegepersonen in Meerbusch der Qualifikationsstufe 2 angehört. Die Qualifikationsstufe 1 ist überwiegend für neu akquirierte Tagespflegepersonen ohne entsprechende Vorbildung bei Beginn der Tätigkeit relevant. Tagespflegepersonen, die dauerhaft als solche tätig sein möchten, sind jedoch in Meerbusch zur Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege verpflichtet, die Aufbauqualifikationskurse zu absolvieren und erhalten danach die lfd. Geldleistung für die Qualifikationsstufe 2.

 

 

Wie bereits in der Beratungsvorlage zur Sitzung am 19.11.2015 ausführlich dargestellt, sind die Kommunen verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, bei Nachweis der Berufstätigkeit der Eltern auch früher, vorzuhalten.  Auch wenn der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bislang fast ausnahmslos erfüllt werden konnte, werden immer wieder Engpässe deutlich, die zumindest eine zeitnahe Vermittlung nicht möglich machen. Grundsätzlich sollen Eltern ihren Betreuungsanspruch gegenüber dem Jugendamt 6 Monate im Voraus anzeigen. In der Praxis sind Eltern aber aufgrund beruflicher Veränderungen immer wieder auch kurzfristiger auf einen Betreuungsplatz angewiesen.      

 

Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2016 hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 19.11.2015 daher angelehnt an den Kreiszuschuss die Gewährung einer Mietkostenpauschale von bis zu 50% der Warmmiete, max. jedoch 400 € monatlich bei Betrieb einer Großtagespflege im Stadtgebiet Meerbusch beschlossen. Hierdurch soll im Hinblick auf weitere Großtagespflegestellen ein Impuls gesetzt werden, um zum einen neue Betreuungsplätze für die Betreuung von unter Dreijährigen zu schaffen und darüber hinaus auch den Eltern weitere Wunsch- und Wahlmöglichkeiten zu bieten.

 

Im interkommunalen Vergleich ist seit der letzten Abfrage im Vorjahr inzwischen auch in den Städten Willich und Kaarst die Zahlung eines Mietkostenzuschusses vorgesehen, so dass lediglich in Mönchengladbach (dort gibt es keine Großtagespflegen aber dafür 28 Lena-Gruppen),
Dormagen, Grevenbroich und Krefeld kein Mietkostenzuschuss gezahlt wird.

 

Die Höhe der jeweils gezahlten Zuschüsse ist – wie der nachfolgenden Auflistung zu entnehmen ist – sehr unterschiedlich.

 

Dormagen

Kein Mietkostenzuschuss

 

Neuss

 

Großtagespflege Der Zuschuss beträgt pro öffentlich gefördertem Platz 100,00 € monatlich für eine Großtagespflegestelle sofern Plätze in Jugendhilfeplanung vorgesehen. Der Zuschuss darf den Mietpreis zuzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen, andernfalls ist er entsprechend zu reduzieren.

 

Kaarst

 

Großtagespflege bei eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten werden bis zu 79,80 € pro Platz (=7,98 € p. 10 m²) max. jedoch bis zur Höhe der tatsächlichen Kaltmiete übernommen

 

Grevenbroich

 

Kein Mietkostenzuschuss

 

Rhein-Kreis Neuss

 

Großtagespflege Ein Zuschuss wird in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens 400,00€ monatlich gewährt. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.

 

 

Krefeld

Kein Mietkostenzuschuss

 

Mönchengladbach

 

Kein Mietkostenzuschuss

 

Duisburg

gezahlt wird bei angemieteten Räumlichkeiten aber nur für Duisburger Kinder (1.160 € GTP = 9 Plätze, 644 € TP = 5 Plätze) jedoch max. bis 9,20 € Kaltmiete p. m² je nach Mietspiegel des jeweiligen Stadtteils, ab 3. Kind kann bei angemieteten Räumlichkeiten zusätzlich eine BK-Pauschale für Wasser-, Strom- und Heizkosten beantragt werden

 

Düsseldorf

gezahlt werden bis zu 8,50 m² für max. 10 m² p. öff. finanziertem Platz für Düsseldorfer Kinder, max. jedoch bis zur Höhe der Miete, sofern ein Stellplatz gefordert wird erhöht sich der Mietkostenzuschuss auf max. 9,50 m²

 

Willich

 

Großtagespflege gezahlt wird gem. KiBiz seit 1.9.'16 für angemietete Räumlichkeiten max. 7,98 € p. m² für bis zu 160 m² = 1.276,80 €, Bezuschussung erfolgt nur wenn Schaffung neuer Betreuungsplätze in der Stadt Willich mit Perspektive von mind. fünf Jahren sichergestellt ist und der Bedarf für diese Plätze im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgestellt wurde

 

Die Gewährung der Mietkostenpauschale ist gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 19.11.2015 an die durch das Jugendamt zu erfolgende Prüfung der Geeignetheit der Räumlichkeiten sowie an die überwiegende Belegung der Plätze im Jahresmittel mit Meerbuscher Kindern und an den jugendhilfeplanerischen Bedarf gebunden. Diesen Bedarf sieht die Fachberatung neben den bereits bestehenden 5 Großtagespflegestellen (3 in Büderich, 1 in Strümp sowie 1 in Bösinghoven) bei zwei weiteren Großtagespflegestellen in Büderich. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Großtages-und Kindertagespflege des OBV Meerbusch zum Kindergartenjahr 2017/2018 in eine U3-Gruppe umgewandelt werden soll.

 

Da Großtagespflege in der Regel in eigens für diesen Zweck angemieteten Räumen stattfindet, fallen entsprechende Mietkosten an. Dies führt dazu, dass Interessenten sich mit ihrer Großtagespflege eher dort niederlassen, wo die Miete geringer ist oder ein entsprechender Mietkostenzuschuss gewährt wird.

 

Da im Rahmen der Großtagespflege, anders als bei einer regulären Tagespflegestelle, zusätzliche Kosten aufgrund besonderer gesetzlicher Voraussetzungen – insbesondere durch die geforderte Sicherstellung einer Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall aus eigenen Mitteln aber auch durch notwendige Investitionen auf Grund von zusätzlichen baurechtlichen oder brandschutztechnischen Bestimmungen – anfallen und in der Regel auch eine deutlich höhere Miete auf Grund der erforderlichen Größe der Räumlichkeiten zu zahlen ist, ist der Bedarf an der Fortzahlung des Mietkostenzuschusses auch unter dem Aspekt der Konkurrenzfähigkeit in Hinblick auf die umliegenden Kommunen aus Verwaltungssicht weiterhin gegeben.

 

Für das Jahr 2016 lag der Haushaltsansatz bei 29.200 €. Sofern sich im Laufe des Jahres zwei weitere Großtagespflegestellen in Meerbusch ansiedeln, wäre mit einer Belastung im Haushalt 2017 von ca. 23.200 € zu rechnen. Hierbei wurde mit einem Beginn im Laufe des Jahres 2017 kalkuliert.

 

Großtagespflege Spielzimmer Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (evgl. Kirche)

 

Zuschuss: 75,00€ / Monat

 

Großtagespflege Zwergental Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (kath. Kirche)

 

Zuschuss: 120,00€ / Monat

 

Großtagespflege Bär-Ni-Bär Birkhuhnweg in 40668 Meerbusch

 

Zuschuss: 377,50€ / Monat

 

Großtagespflege Obstsalat Necklenbroicher Straße in 40667 Meerbusch

 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

 

Großtagespflege OBV Kaustinenweg in 40670 Meerbusch

 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

(bis einschließlich Juli 2017)

 

Großtagespflege N.N. 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

Großtagespflege N.N.

Zuschuss: 400,00€ / Monat

 

Bereits für das Jahr 2016 war die Einrichtung von zwei neuen Großtagespflegen im Stadtgebiet Meerbusch geplant. Da jedoch die Mieten in Meerbusch relativ hoch sind und der Mietkostenzuschuss derzeit auf max. 400 € monatlich beschränkt wird, reichte der finanzielle Anreiz für die     Betreiber/innen der geplanten Großtagespflegestellen nicht aus, so dass sie auf umliegende Kommunen ausgewichen sind.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter