Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt, den Verein für Behinderte e.V. mit
Sitz in Meerbusch als Träger der freien Jugendhilfe gemäß
§ 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG anzuerkennen.
Verpflichtende Auflage für die Anerkennung ist die
Unterzeichnung einer Vereinbarung gem. § 72 a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter Personen. Diese Vereinbarung liegt dem Jugendamt seit
dem 24.10.2014 vor.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine
Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.
Die Anerkennung kann nach § 75 Abs.1 SGB VIII, § 25 Abs.4 Erstes
AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 15.06.2016 beantragt der Verein für Behinderte e.V. mit Sitz in Meerbusch, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG.
Der Verein wurde am 16.08.1973 gegründet und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Neuss unter der Nummer VR 1845 eingetragen. Der Verein
ist seit Dezember 1998 Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
Landesverband NRW e.V. Zudem ist eine Mitgliedschaft im Bundesverband für
Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. nachgewiesen.
Der
Vorstand des Vereins setzt sich seit 2015 aus folgenden Personen zusammen:
Vorsitzender
ist Herr Arno Rheingans (Rechtsanwalt), Stellvertreter Herr Jürgen Pannen
(Rentner) sowie als Schatzmeister Herr Michael Rübenack (Steuerfachwirt).
Der
Verein für Behinderte e.V. verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Neuss von der Körperschaftssteuer bis 2012 liegt vor.
Nach
der vorgelegten Satzung ist der Verein ein Zusammenschluss von Menschen mit
Behinderungen und deren Angehörigen und Betreuern sowie Freunden und Förderern.
Zweck des Vereins ist die Betreuung, Förderung, Unterstützung und Beratung von
Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen sowie die Förderung des
Miteinanders von Behinderten und Nichtbehinderten.
Seit
der Gründung 1973 macht der Verein Angebote für Kinder und Jugendliche. Der
Verein für Behinderte e.V. bietet Ferienreisen für Kinder und Jugendliche,
sowie Ferienangebote vor Ort an. Regelmäßig finden in Meerbusch jede Woche
Kinder- und Jugendgruppenangebote, Sportangebote, eine Schwimmgruppe sowie kleinere
Ausflüge in die Umgebung statt. Neben den Freizeitgruppen begleiten Mitarbeiter
des Vereins im Rahmen der Eingliederungshilfe Menschen bei der Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus werden in der häuslichen Umgebung
Einzelbetreuungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (2015: 42
Klienten) angeboten.
Seit
2015 hat der Verein für Behinderte e.V den bis dahin auch vom Verein
geleisteten Bereich der Schulintegrationsassistenzen, Kindergartenbegleitung
und Assistenzen in Berufskollegs in die „Gemeinsam Leben+Erleben gGmbH“
ausgegliedert. Die „Gemeinsam Leben+Erleben gGmbH“ mit Sitz in Meerbusch ist im
Gebiet des Rhein-Kreises Neuss und den angrenzenden Städten tätig und beantragt
ebenfalls die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe. Gemäß § 25 des
Ersten AG KJHG Abs. 1 Satz 2 wird dieses Anerkennungsverfahren
zuständigkeitshalber durch das Landesjugendamt geführt.
Der
Verein wird von 2 Fachkräften (Dipl. Soz.Päd, Dipl. Päd.) geleitet. Das
Betreuungspersonal besteht sowohl aus Fachkräften (Heilerziehungspflegern,
Heilpädagogen, Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Erzieherinnen,
Kinderpflegerinnen u.a.) als auch angelernten, fachfremden Personen. Es finden
nach Angaben des Vereins regelmäßig Teamsitzungen, Schulungen und Fortbildungen
statt.
Der
Verein finanziert sich nach eigenen Angaben aus einem regelmäßigen Zuschuss der
Stadt Meerbusch (Förderrichtlinien für den Sozialen Bereich, Pauschalzuschuss
zu Personal- und Sachkosten 14.725.--€, Produktsachkonto 050.331.010/53180010),
Förderungen aus Mitteln des Kreises, Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
Bußgeldzahlungen, Geldern aus der Pflegeversicherung, Leistungen der
Krankenkassen, Eingliederungshilfen durch versch. Kostenträger,
Teilnehmerbeiträgen für einzelne Veranstaltungen sowie im Jahr 2015 aus Geldern
von zwei Sparkassenstiftungen.
Nach
§ 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, die
¨ auf
dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
¨ gemeinnützige
Ziele verfolgen,
¨ aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten im Stande sind, und
¨ die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Einen
Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem
Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§75 SGB VIII,
Abs.2).
Der
„Verein für Behinderte e.V.“ fördert mit seinen Angeboten die Entwicklung
junger Menschen und ist mit seinen Angeboten auf die speziellen pädagogischen
Ziele des SGB VIII ausgerichtet. Der Verein für Behinderte e.V. erfüllt
aufgrund der bisher geleisteten Tätigkeiten die nach § 75 SGB VIII und
nach den „Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der Freien Jugendhilfe“
der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016
notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe.
Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung eines
aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz –
BkiSchG) soll der Kinderschutz verbessert werden. Im § 72 a SGB VIII ist der
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und
Jugendhilfe geregelt.
Daher müssen alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
öffentlichen und freien Jugendhilfe ein erweitertes Führungszeugnis vor
Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, vorlegen.
Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des § 72 a SGB VIII als Öffentlicher Träger der Jugendhilfe
verpflichtet, Vereinbarungen mit Freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen zu
schließen, durch die sichergestellt wird, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich
in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer
kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind,
beschäftigt werden.
Der Abschluss einer Vereinbarung gem.
§ 72 a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
ist daher Auflage für die Anerkennung. Diese
Vereinbarung mit dem Jugendamt liegt vom Verein für Behinderte e.V. seit dem
24.10.2014 vor.
Der Jugendhilfeausschuss ist, gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG
i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziff.5 b der Satzung des Jugendamtes der Stadt Meerbusch, für
die Anerkennung zuständig, wenn der Träger der Freien Jugendhilfe seinen Sitz
im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und
48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine
Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Die
Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Vereins für Behinderte e.V. Meerbusch,
auf Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe, zuzustimmen.
Der
Antrag des Vereins, die Satzung sowie der letzte Jahresbericht sind als Anlage
beigefügt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
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Alternativen:
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