Betreff
Anerkennung des „Vereins für Behinderte e.V.“ als Träger der Freien Jugendhilfe
Vorlage
FB2/0518/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Verein für Behinderte e.V. mit Sitz in Meerbusch als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG anzuerkennen.

 

Verpflichtende Auflage für die Anerkennung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung gem. § 72 a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Diese Vereinbarung liegt dem Jugendamt seit dem 24.10.2014 vor.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.

 

Die Anerkennung kann nach § 75 Abs.1 SGB VIII, § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 15.06.2016 beantragt der Verein für Behinderte e.V. mit Sitz in Meerbusch, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG.

 

Der Verein wurde am 16.08.1973 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss unter der Nummer VR 1845 eingetragen. Der Verein ist seit Dezember 1998 Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband NRW e.V. Zudem ist eine Mitgliedschaft im Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. nachgewiesen.

 

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich seit 2015 aus folgenden Personen zusammen:

Vorsitzender ist Herr Arno Rheingans (Rechtsanwalt), Stellvertreter Herr Jürgen Pannen (Rentner) sowie als Schatzmeister Herr Michael Rübenack (Steuerfachwirt).

 

Der Verein für Behinderte e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes Neuss von der Körperschaftssteuer bis 2012 liegt vor. 

 

Nach der vorgelegten Satzung ist der Verein ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen und Betreuern sowie Freunden und Förderern. Zweck des Vereins ist die Betreuung, Förderung, Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen sowie die Förderung des Miteinanders von Behinderten und Nichtbehinderten.

 

Seit der Gründung 1973 macht der Verein Angebote für Kinder und Jugendliche. Der Verein für Behinderte e.V. bietet Ferienreisen für Kinder und Jugendliche, sowie Ferienangebote vor Ort an. Regelmäßig finden in Meerbusch jede Woche Kinder- und Jugendgruppenangebote, Sportangebote, eine Schwimmgruppe sowie kleinere Ausflüge in die Umgebung statt. Neben den Freizeitgruppen begleiten Mitarbeiter des Vereins im Rahmen der Eingliederungshilfe Menschen bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus werden in der häuslichen Umgebung Einzelbetreuungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung (2015: 42 Klienten) angeboten.

 

Seit 2015 hat der Verein für Behinderte e.V den bis dahin auch vom Verein geleisteten Bereich der Schulintegrationsassistenzen, Kindergartenbegleitung und Assistenzen in Berufskollegs in die „Gemeinsam Leben+Erleben gGmbH“ ausgegliedert. Die „Gemeinsam Leben+Erleben gGmbH“ mit Sitz in Meerbusch ist im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss und den angrenzenden Städten tätig und beantragt ebenfalls die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe. Gemäß § 25 des Ersten AG KJHG Abs. 1 Satz 2 wird dieses Anerkennungsverfahren zuständigkeitshalber durch das Landesjugendamt geführt.

 

Der Verein wird von 2 Fachkräften (Dipl. Soz.Päd, Dipl. Päd.) geleitet. Das Betreuungspersonal besteht sowohl aus Fachkräften (Heilerziehungspflegern, Heilpädagogen, Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen u.a.) als auch angelernten, fachfremden Personen. Es finden nach Angaben des Vereins regelmäßig Teamsitzungen, Schulungen und Fortbildungen statt.

 

Der Verein finanziert sich nach eigenen Angaben aus einem regelmäßigen Zuschuss der Stadt Meerbusch (Förderrichtlinien für den Sozialen Bereich, Pauschalzuschuss zu Personal- und Sachkosten 14.725.--€, Produktsachkonto 050.331.010/53180010), Förderungen aus Mitteln des Kreises, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Bußgeldzahlungen, Geldern aus der Pflegeversicherung, Leistungen der Krankenkassen, Eingliederungshilfen durch versch. Kostenträger, Teilnehmerbeiträgen für einzelne Veranstaltungen sowie im Jahr 2015 aus Geldern von zwei Sparkassenstiftungen.

 

 

Nach § 75 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, die

¨       auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

¨       gemeinnützige Ziele verfolgen,

¨       aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind, und

¨       die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

 

 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§75 SGB VIII, Abs.2).

 

Der „Verein für Behinderte e.V.“ fördert mit seinen Angeboten die Entwicklung junger Menschen und ist mit seinen Angeboten auf die speziellen pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet. Der Verein für Behinderte e.V. erfüllt aufgrund der bisher geleisteten Tätigkeiten die nach § 75 SGB VIII und nach den „Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der Freien Jugendhilfe“ der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016 notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe.

 

Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) soll der Kinderschutz verbessert werden. Im § 72 a SGB VIII ist der Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe geregelt.

 

Daher müssen alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe ein erweitertes Führungszeugnis vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, vorlegen.

 

Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des § 72 a SGB VIII als Öffentlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit Freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen zu schließen, durch die sichergestellt wird, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, beschäftigt werden.

 

Der Abschluss einer Vereinbarung gem. § 72 a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ist daher Auflage für die Anerkennung. Diese Vereinbarung mit dem Jugendamt liegt vom Verein für Behinderte e.V. seit dem 24.10.2014 vor.

 

Der Jugendhilfeausschuss ist, gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziff.5 b der Satzung des Jugendamtes der Stadt Meerbusch, für die Anerkennung zuständig, wenn der Träger der Freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist.

 

Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Vereins für Behinderte e.V. Meerbusch, auf Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe, zuzustimmen.

 

Der Antrag des Vereins, die Satzung sowie der letzte Jahresbericht sind als Anlage beigefügt.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

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Alternativen:

 

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