Betreff
Entfristung der Anerkennung der „querkopf-akademie gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ als Träger der Freien Jugendhilfe
Vorlage
FB2/0517/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die bisher auf 2 Jahre befristete Anerkennung der "querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ mit Sitz in Meerbusch als Träger der Freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG unbefristet auszusprechen.

 

Verpflichtende Auflage für die Anerkennung ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung gem. § 72 a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Diese Vereinbarung liegt dem Jugendamt seit dem 04.08.2016 vor.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.

 

Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 beantragte die "querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ mit Sitz in Meerbusch als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG NRW anerkannt zu werden.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat die Anerkennung in seiner Sitzung am 10.03.2015 mit einer Befristung auf 2 Jahre (= bis 10.03.2017) beschlossen. Die Befristung wurde eingefügt, da die "querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ erst zum 08. Januar 2015 gegründet wurde und ein Träger in der Regel erst dann dauerhaft anerkannt werden soll, wenn „…der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.“ („Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und neu vom 07.09.2016“).

 

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig ist (§75 SGB VIII Abs. 2).

 

Mit Schreiben vom 29.02.2016 und 04.08.2016 beantragt nun die "querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ die unbefristete Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe.

 

Die querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) führt seit Anfang 2015 in Meerbusch ein Partizipationsprojekt mit dem Titel „Yes we can“ durch. Ziel ist es dabei, Kinder und Jugendliche an Entscheidungen, die sie betreffen nicht nur zu beteiligen, sondern diese Entscheidungen eigenständig von Jugendlichen auch initiieren zu lassen. Damit soll eine eigenständige Jugendpolitik gefördert werden, die „Jugend“ als eigenständige Lebensphase definiert und die die Bedürfnislagen von Jugendlichen in den Blick nimmt. Den Jugendlichen sollen politisch-demokratische Entscheidungsprozesse transparent gemacht werden, sie selbst an ihnen beteiligt und vor allem auch Auslöser solcher Prozesse werden.

 

Ein Teilprojekt des Partizipationsprojektes besteht in der Planung und im Bau eines Skateparks. Der Jugendhilfeausschuss hat dazu in seiner Sitzung am 14.09.2016 einen Empfehlungsbeschluss an den Ausschuss für Planung und Liegenschaften gefasst, „das Grundstück im Landschaftspark Buschend, Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 mit rd. 3.600 qm für den Bau eines Skaterparks im Rahmen eines Partizipationsprojektes durch die quer-kopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sobald die Finanzierung zur Errichtung der Skateranlage sicher gestellt ist, kann mit dem Bau der Anlage begonnen werden. Das Grundstück verbleibt im Besitz der Stadt Meerbusch. Nach Beendigung der Baumaßnahme geht die gebaute Skateranlage inkl. aller Nebenanlagen in den Besitz der Stadt Meerbusch über.“

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat in der Sitzung am 27.09.2016 beschlossen, Das Grundstück im Landschaftspark Buschend, Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 mit rd. 3.600 qm für den Bau einer Skateranlage im Rahmen eines Partizipationsprojektes durch die querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sobald die Finanzierung für eine eigenständig nutzbare Skateranlage gesichert ist. Das Grundstück verbleibt im Besitz der Stadt Meerbusch. Nach Beendigung der Baumaßnahme geht die gebaute Skateranlage inkl. aller Nebenanlagen in den Besitz der Stadt Meerbusch über.“

 

Um das Partizipationsprojekt und speziell das Teilprojekt „Bau einer Skateranlage“ weiter durchführen zu können, ist für die querkopf-akademie der kontinuierliche Status als anerkannter Träger der Freien Jugendhilfe von großer Bedeutung. Zum einen, um in der anstehenden Bauphase der Skaterbahn als Bauträger durchgehend mit einem gesicherten rechtlichen Status agieren zu können, da in diesem Zusammenhang weitreichende juristische wie finanzielle Entscheidungen getroffen werden müssen, zum anderen aber auch, um weiterhin dem Grunde nach Fördermittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW erhalten zu können. Grundlegende Voraussetzung zum Erhalt von Landesmitteln ist hierbei die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe (Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) / Abs. 2, 2.1).

 

Der Träger hat seit 2015 durchgehend Projektarbeit im Rahmen des Partizipationsprojektes „Yes – we can“ geleistet und bewiesen, im Stande zu sein, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten. Der Träger beteiligt sich aktiv an den Sitzungen des Stadtjugendringes und trägt zu dessen politischer Arbeit bei.

Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) soll der Kinderschutz verbessert werden.

 

Im § 72 a SGB VIII ist der Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe geregelt. Hauptamtliche MitarbeiterInnen der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis regelmäßig vorlegen. Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des § 72 a SGB VIII als Öffentlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit Freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen zu schließen, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, beschäftigt werden.

 

Eine entsprechende Vereinbarung des Trägers mit dem Jugendamt Meerbusch liegt seit dem 04.08.2016 vor.

 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Träger „querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ die unbefristete Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe auszusprechen.

 

Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.

 

Die Anschreiben der „querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ sind als Anlage beigefügt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

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Alternativen:

 

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