Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt, die bisher auf 2 Jahre befristete Anerkennung der "querkopf-akademie gemeinnützige UG
(haftungsbeschränkt)“ mit Sitz in Meerbusch als Träger der Freien
Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG unbefristet
auszusprechen.
Verpflichtende Auflage für die Anerkennung ist die
Unterzeichnung einer Vereinbarung gem. § 72 a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter Personen. Diese Vereinbarung liegt dem Jugendamt seit
dem 04.08.2016 vor.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine
Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 beantragte die "querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ mit Sitz in Meerbusch als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Erstes AG-KJHG NRW anerkannt zu werden.
Der Jugendhilfeausschuss hat die Anerkennung in seiner Sitzung am 10.03.2015 mit einer Befristung auf 2 Jahre (= bis 10.03.2017) beschlossen. Die Befristung wurde eingefügt, da die "querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ erst zum 08. Januar 2015 gegründet wurde und ein Träger in der Regel erst dann dauerhaft anerkannt werden soll, wenn „…der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.“ („Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und neu vom 07.09.2016“).
Einen
Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat, wer auf dem
Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig ist (§75 SGB VIII Abs. 2).
Mit Schreiben vom 29.02.2016 und 04.08.2016 beantragt nun die
"querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ die unbefristete
Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe.
Die
querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) führt seit Anfang 2015 in Meerbusch
ein Partizipationsprojekt mit dem Titel „Yes we can“ durch. Ziel ist es dabei,
Kinder und Jugendliche an Entscheidungen, die sie betreffen nicht nur zu
beteiligen, sondern diese Entscheidungen eigenständig von Jugendlichen auch
initiieren zu lassen. Damit soll eine eigenständige Jugendpolitik gefördert
werden, die „Jugend“ als eigenständige Lebensphase definiert und die die
Bedürfnislagen von Jugendlichen in den Blick nimmt. Den Jugendlichen sollen
politisch-demokratische Entscheidungsprozesse transparent gemacht werden, sie
selbst an ihnen beteiligt und vor allem auch Auslöser solcher Prozesse werden.
Ein Teilprojekt des Partizipationsprojektes besteht in der
Planung und im Bau eines Skateparks. Der Jugendhilfeausschuss hat dazu in
seiner Sitzung am 14.09.2016 einen Empfehlungsbeschluss an den Ausschuss für
Planung und Liegenschaften gefasst, „das
Grundstück im Landschaftspark Buschend, Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10,
B-Plan 277 mit rd. 3.600 qm für den Bau eines Skaterparks im Rahmen eines
Partizipationsprojektes durch die quer-kopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt)
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sobald die Finanzierung zur Errichtung
der Skateranlage sicher gestellt ist, kann mit dem Bau der Anlage begonnen
werden. Das Grundstück verbleibt im Besitz der Stadt Meerbusch. Nach Beendigung
der Baumaßnahme geht die gebaute Skateranlage inkl. aller Nebenanlagen in den
Besitz der Stadt Meerbusch über.“
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat in der
Sitzung am 27.09.2016 beschlossen, „Das Grundstück im Landschaftspark
Buschend, Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 mit rd. 3.600 qm für
den Bau einer Skateranlage im Rahmen eines Partizipationsprojektes durch die
querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen, sobald die Finanzierung für eine eigenständig nutzbare Skateranlage
gesichert ist. Das Grundstück verbleibt im Besitz der Stadt Meerbusch. Nach
Beendigung der Baumaßnahme geht die gebaute Skateranlage inkl. aller
Nebenanlagen in den Besitz der Stadt Meerbusch über.“
Um das Partizipationsprojekt und speziell das Teilprojekt
„Bau einer Skateranlage“ weiter durchführen zu können, ist für die
querkopf-akademie der kontinuierliche Status als anerkannter Träger der Freien
Jugendhilfe von großer Bedeutung. Zum einen, um in der anstehenden Bauphase der
Skaterbahn als Bauträger durchgehend mit einem gesicherten rechtlichen Status
agieren zu können, da in diesem Zusammenhang weitreichende juristische wie
finanzielle Entscheidungen getroffen werden müssen, zum anderen aber auch, um
weiterhin dem Grunde nach Fördermittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan des
Landes NRW erhalten zu können. Grundlegende Voraussetzung zum Erhalt von
Landesmitteln ist hierbei die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe (Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und
Jugendförderplan (KJFP NRW) / Abs. 2, 2.1).
Der
Träger hat seit 2015 durchgehend Projektarbeit im Rahmen des
Partizipationsprojektes „Yes – we can“ geleistet und bewiesen, im
Stande zu sein, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen, einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten. Der Träger beteiligt sich aktiv an den Sitzungen des Stadtjugendringes
und trägt zu dessen politischer Arbeit bei.
Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung eines
aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz –
BkiSchG) soll der Kinderschutz verbessert werden.
Im § 72 a SGB VIII ist der Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von
Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe geregelt. Hauptamtliche
MitarbeiterInnen der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes
Führungszeugnis regelmäßig vorlegen. Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des § 72 a SGB VIII als Öffentlicher
Träger der Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit Freien Trägern der
Jugendhilfe und Vereinen zu schließen, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich
in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer
kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind,
beschäftigt werden.
Eine entsprechende Vereinbarung des Trägers mit dem Jugendamt Meerbusch
liegt seit dem 04.08.2016 vor.
Die Verwaltung empfiehlt, dem
Träger „querkopf-akademie gemeinnützige UG
(haftungsbeschränkt)“ die unbefristete Anerkennung als Träger der Freien
Jugendhilfe auszusprechen.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und
48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine
Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine
Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.
Die
Anschreiben der „querkopf-akademie gemeinnützige
UG (haftungsbeschränkt)“ sind als Anlage beigefügt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
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Alternativen:
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