1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§
1 (8) und 13a BauG
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§§ 1 (8) und 13a BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch den Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
für ein Gebiet, das im Norden durch die Insterburger Straße begrenzt
wird, im Osten an das bisher unbebaute Flurstück 1387 sowie an einen
Kindergarten angrenzt, im Süden durch einen Parkplatz sowie einen Fuß- und
Radweg begrenzt wird und im Westen an gewerblich genutzte Flächen entlang der
Bahnschienen angrenzt,
maßgebend ist der im Plan Nr. 307 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
den Bebauungsplan
Nr. 307, Meerbusch-Osterath, Insterburger Straße im Bereich südlich der
Feuerwache aufzustellen,
der vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
- Ausweisung von
Wohnbauflächen
- Neuordnung der
Gewerbeflächen
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer Bürgerbeteiligung mit Versammlung
durchzuführen.
Sachverhalt:
Es
besteht in der Stadt Meerbusch aktuell großer Bedarf an öffentlich gefördertem
Wohnraum. Dieser Bedarf ist in den vergangenen Monaten weiterhin gestiegen, da
nicht nur die älteren öffentlich geförderten Wohnungen zu ersetzen sind, für
die zukünftig die Preisbindung entfällt, sondern auch ein erhöhter Bedarf an Sozialwohnungen für anerkannte Flüchtlinge
besteht.
Gleichzeitig
sind jedoch die Flächen, die für eine neue Wohnbebauung zur Verfügung stehen,
im Stadtgebiet von Meerbusch begrenzt, so dass - um der großen Nachfrage nach
geeigneten Wohnstandorten gerecht zu werden - auch Grundstücke in den Fokus
rücken, die bislang für anderweitige Nutzungen vorgesehen waren. Dies ist bei
einem städtischen Grundstück an der Insterburger Straße (Flurstück Nr. 1389)
der Fall. Es befindet sich innerhalb eines festgesetzten Gewerbegebietes,
angrenzend an Wohnnutzung, Kindergarten und Grünfläche. Das Grundstück konnte
bisher nicht veräußert werden, eine bauliche Entwicklung ist somit bislang noch
nicht erfolgt. Es bietet sich deshalb an, diese Fläche nicht mehr für eine
gewerbliche Nutzung vorzuhalten, sondern sie stattdessen einer Wohnnutzung
zuzuführen.
Hierfür
ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, da eine Wohnnutzung
innerhalb eines Gewerbegebietes nicht zulässig ist. Zukünftig soll in diesem
Bereich des Plangebietes, analog zur festgesetzten Nutzung auf dem benachbarten
Grundstück, ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, um öffentlich
geförderten Wohnungsbau realisieren zu können.
Auf
den bislang noch unbebauten Grundstücken im südlichen Teil des Plangebietes
soll die gewerbliche Nutzung beibehalten werden. Die Art der zulässigen
Gewerbebetriebe sowie die Ausgestaltung der überbaubaren Flächen sowie
eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sind im Verlauf des weiteren
Verfahrens zu konkretisieren, damit die gewerbliche Nutzung mit der
angestrebten Wohnnutzung im Plangebiet verträglich ist.
Ein
Teilbereich des Plangebietes befindet sich derzeit im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 173 A. Hier ist als Art der Nutzung eine
öffentliche Parkplatzfläche ausgewiesen, allerdings wurden entsprechende
Parkplätze in diesem Bereich weder realisiert noch ist eine zukünftige
Realisierung erforderlich, da hier bereits eine ausreichende Anzahl an
öffentlichen Parkplätzen zur Verfügung steht. Aus diesem Grund sollen diese
Flächen zukünftig ebenfalls für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen
und hier eine entsprechende Nutzung – analog zur bereits bestehenden
gewerblichen Nutzung im westlichen Teil des Plangebietes – ausgewiesen werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine