Betreff
IV. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2012, Hier: Änderung der Gebührentarife
Vorlage
SB11/0508/2016
Aktenzeichen
06.67.40.03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die IV. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1) mit einer Erhöhung der Gebührentarife um durchschnittlich 4,83 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,00 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

Für das Jahr 2017 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2015 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,559 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2017 wurde in Höhe von 80,00 % kalkuliert. Der Anteil „Öffentliches Grün“ beträgt dann 20,00 %.

 

Dieser Anteil bezieht sich nur auf diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Bei der Ermittlung der Gebührentarife für das Jahr 2017 ist auch noch die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2014 zu berücksichtigen, die eine in dieser Größenordnung nicht vorhersehbare Unterdeckung i.H.v. 152.949,04 € ergab (bedingt durch den Einbruch der Nutzungsgebühren infolge eines Rückganges an Erdbestattungen und drastischen Rückgang von Wiedererwerben an Grabnutzungsrechten an Erdbestattungswahlgrabstätten).

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2015 ergab dagegen eine Überdeckung i.H.v. 53.140,14 € (zurückzuführen auf eine ungewöhnlich hohe Zahl an Bestattungen auf den Meerbuscher Friedhöfen, die um fast 11 % über dem Mittel der drei vorangegangenen Jahre lag).

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Die Unterdeckung des Jahres 2014 wurde und wird bei den Gebührenkalkulationen der Jahre 2016, 2017 und 2018 zu jeweils einem Drittel berücksichtigt.

Die Überdeckung des Jahres 2015 wurde bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 zur Hälfte berücksichtigt. Die andere Hälfte wird in die Kalkulation für das Jahr 2018 einfließen.

In den Jahren 2017 und 2018 kommt es hierdurch zu einer in etwa hälftigen Kompensation des berücksichtigten Unterdeckungsbetrages aus dem Jahr 2014.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.

 

Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,00 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 4,83 % angehoben werden.

 

Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 wurden die Stundenverrechnungssätze der gewerblichen Mitarbeiter sowie der eingesetzten Fahrzeuge überarbeitet (hierauf wird in der Gebührenbedarfsberechnung noch näher eingegangen). Diese wurden zuletzt im Jahr 2009 angepasst.

Die neu kalkulierten (und erhöhten) Stundensätze wirken sich unmittelbar auf alle personalintensiven Gebührenpositionen aus, also Bestattungs-, Beisetzungs- sowie Um-, Aus- und Einbettungsgebühren und alle Nutzungsgebühren, die einen Pflegeaufwand für die gesamte Laufzeit der zugehörigen Grabstätten beinhalten (Wiesen-, Baum- und Anonymgrabstätten sowie die Pflege der Aschenstreufelder).

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

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Alternativen:

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