Beschlussvorschlag:
Der Bau- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die
Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt
festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
1.
Aus dem
Betriebsergebnis 2013 werden die Unterdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50%
(-1.040,19 €) und bei den Fußgängerzonen zu 50% (-754,74 €)
vorgetragen. Vom Betriebsergebnis 2014 fließen jeweils 50% der Unterdeckung bei
den Anliegerstraßen (-8.245,34 €) und bei den Fußgängerzonen (-866,62 €)
kostensteigernd in die Kalkulation 2017 ein. Die Überdeckungen werden bei den
Innerörtlichen Straßen zu 30% ( 15.672,97 €) und bei den Überörtlichen
Straßen zu 20% ( 5.518,88 €) kostenmindernd vorgetragen. Vom
Betriebsergebnis 2015 fließen bei den Anliegerstraßen 30% (4.512,92 €)
kostensenkend und bei den Innerörtlichen Straßen 100% (-10.208,62€)
kostensteigernd in die Kalkulation 2017 ein.
- Die
Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,76
€/m (2016: 1,76 €/m)
b) Fußgängerzonen 10,89
€/m (2016: 12,10 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 4,98
€/m (2016: 5,11 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 4,60
€/m (2016: 5,09 €/m)
- Die
XXXVIII. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen
Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2016 festgesetzt
worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 hat ergeben, dass eine Änderung
der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes
und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen
hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom
13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von
ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht
notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu
festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den
Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls
beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am
21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände,
Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von
vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung 2015 ergab insgesamt eine Kostenüberdeckung
in Höhe von 13.032,31 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten
verteilen:
Anliegerstraßen 15.043,07
€ (Überdeckung)
Innerörtliche Straßen -10.208,62 € (Unterdeckung)
Überörtliche Straßen 7.160,78 € (Überdeckung)
Fußgängerzonen 1.037,08
€ (Überdeckung)
Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2017
werden bei den Anliegerstraßen 30% und bei den Innerörtlichen Straßen 100%
gewählt. Die verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2018 und 2019
einfließen.
Vom Betriebsergebnis 2014 wurde kein Vortrag in die Kalkulation 2016
vorgenommen. Aus der Betriebskostenabrechnung 2014 erfolgen nun folgende
Vorträge in die Kalkulation 2017:
Anliegerstraßen 50% -8.245,34 €
Innerörtliche Straßen 30% 15.672,97
€
Überörtliche Straßen 20% 5.518,88
€
Fußgängerzonen 50% -866,62 €
Die Vorträge wirken sich bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen
kostensteigernd und bei den Innerörtlichen und den Überörtlichen Straßen
kostensenkend aus.
Die verbleibenden Anteile des Betriebsergebnisses 2014 stehen für die
Kalkulation 2018 zur Verfügung.
Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus der
Betriebskostenabrechnung 2013 besteht in der Gebührenkalkulation 2017
letztmalig die Verpflichtung bzw. die Möglichkeit, die verbleibenden Beträge
vorzutragen. Das sind 50% bei den Anliegerstraßen (-1.040,19 €) und 50%
bei den Fußgängerzonen (-754,74 €). Beide Vorträge wirken sich
kostensteigernd aus.
Insgesamt wurden die Vorträge der Betriebsergebnisse unter dem Aspekt der
Gebührenstabilität ausgewählt und stellen sich im Überblick folgendermaßen da:
|
Anlieger- |
Innerörtl. |
Überörtl. |
Fußgänger- |
Vortrag
Ergebnis 2013 |
-1.040,19 |
0,00 |
0,00 |
-754,74
|
Vortrag
Ergebnis 2014 |
-8.245,34 |
15.672,97 |
5.518,88 |
-866,62
|
Vortrag
Ergebnis 2015 |
4.512,92 |
-10.208,62 |
0,00 |
0,00 |
Summe |
-4.772,61 € |
5.464,35 € |
5.518,88 € |
-1.621,36 € |
Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie
redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das
Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 163.067,28 €.
Im Jahr 2017 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 681.000,00 € erwartet.
Alternativen:
keine