Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                                          2 %

b)  Fußgängerzonen                                                                      67 %

c)   Innerörtliche Straßen                                                             21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                             30 %

 

1.       Aus dem Betriebsergebnis 2013 werden die Unterdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50% (-1.040,19 €) und bei den Fußgängerzonen zu 50% (-754,74 €) vorgetragen. Vom Betriebsergebnis 2014 fließen jeweils 50% der Unterdeckung bei den Anliegerstraßen (-8.245,34 €) und bei den Fußgängerzonen (-866,62 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2017 ein. Die Überdeckungen werden bei den Innerörtlichen Straßen zu 30% ( 15.672,97 €) und bei den Überörtlichen Straßen zu 20% ( 5.518,88 €) kostenmindernd vorgetragen. Vom Betriebsergebnis 2015 fließen bei den Anliegerstraßen 30% (4.512,92 €) kostensenkend und bei den Innerörtlichen Straßen 100% (-10.208,62€) kostensteigernd in die Kalkulation 2017 ein.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                               1,76 €/m          (2016:      1,76 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                           10,89 €/m          (2016:    12,10 €/m)

c)   Innerörtliche Straßen                                                    4,98 €/m          (2016:      5,11 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                                     4,60 €/m          (2016:      5,09 €/m)

 

 

  1. Die XXXVIII. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2016 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 hat ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

 

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2015 ergab insgesamt eine Kostenüberdeckung in Höhe von 13.032,31 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                           15.043,07 € (Überdeckung)

Innerörtliche Straßen              -10.208,62 € (Unterdeckung)

Überörtliche Straßen                   7.160,78 € (Überdeckung)

Fußgängerzonen                           1.037,08 € (Überdeckung)

 

Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2017 werden bei den Anliegerstraßen 30% und bei den Innerörtlichen Straßen 100% gewählt. Die verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2018 und 2019 einfließen.

 

Vom Betriebsergebnis 2014 wurde kein Vortrag in die Kalkulation 2016 vorgenommen. Aus der Betriebskostenabrechnung 2014 erfolgen nun folgende Vorträge in die Kalkulation 2017:

 

Anliegerstraßen                                         50%             -8.245,34 €

Innerörtliche Straßen                              30%            15.672,97 €

Überörtliche Straßen                               20%              5.518,88 €

Fußgängerzonen                                       50%                -866,62 €

 

Die Vorträge wirken sich bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen kostensteigernd und bei den Innerörtlichen und den Überörtlichen Straßen kostensenkend aus.

 

Die verbleibenden Anteile des Betriebsergebnisses 2014 stehen für die Kalkulation 2018 zur Verfügung.

 

Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus der Betriebskostenabrechnung 2013 besteht in der Gebührenkalkulation 2017 letztmalig die Verpflichtung bzw. die Möglichkeit, die verbleibenden Beträge vorzutragen. Das sind 50% bei den Anliegerstraßen (-1.040,19 €) und 50% bei den Fußgängerzonen (-754,74 €). Beide Vorträge wirken sich kostensteigernd aus.

 

Insgesamt wurden die Vorträge der Betriebsergebnisse unter dem Aspekt der Gebührenstabilität ausgewählt und stellen sich im Überblick folgendermaßen da:

 

 

Anlieger-
straßen

Innerörtl.
Straßen

Überörtl.
Straßen

Fußgänger-
zonen

Vortrag Ergebnis 2013

-1.040,19 

0,00 

0,00 

-754,74 

Vortrag Ergebnis 2014

-8.245,34 

15.672,97 

5.518,88 

-866,62 

Vortrag Ergebnis 2015

4.512,92 

-10.208,62 

0,00 

0,00 

Summe

-4.772,61 €

5.464,35 €

5.518,88 €

-1.621,36 €

 

 

Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 163.067,28 €.

Im Jahr 2017 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 681.000,00 € erwartet.


Alternativen:

keine