Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden
Beschluss zu fassen:
1. Die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2017
wird auf 2,20 €/m3, die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2017
wird auf 0,97 €/m2 festgesetzt. Die Gebührenkalkulation für das Jahr
2017 (Anlage B) wird Gegenstand des Beschlusses.
2. Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr
wird die Überdeckung aus der Betriebskostenabrechnung 2015 zu 90%, das sind
357.634,20 €, kostenmindernd vorgetragen. Die verbleibenden 40 % der
Überdeckung aus dem Betriebsergebnis 2014 (38.069,82 €) werden kostenmindernd
vorgetragen.
3. Bei der Kalkulation der
Niederschlagswassergebühr erfolgt aus der Überdeckung der
Betriebskostenabrechnung 2015 ein kostenmindernder Vortrag in Höhe von 40%, das
sind 186.054,64 €.
4. Die Jahresgebühr für das Ablesen der
Wasserzwischenzähler, den Ersteinbau des Wasserzwischenzählers und die
Zählerauswechslung im Rahmen des Eichgesetzes wird auf 25,69 € festgesetzt.
5. Die VIII. Änderungssatzung zur Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch vom 01.12.2008
(Anlage A) wird beschlossen.
Sachverhalt:
Die Kanalbenutzungsgebühren (Schmutzwassergebühr und
Niederschlagswassergebühr) sind zuletzt für das Jahr 2016 festgesetzt worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 hat ergeben, dass eine
Änderung der Schmutzwassergebühr wegen des gesetzlich vorgeschriebenen
Kostendeckungsgebotes und des Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist. Die
Niederschlagswassergebühr kann unverändert bleiben.
1.
Gebühren
Die Schmutzwassergebühr beläuft sich für das Jahr
2017 auf 2,20 € pro Kubikmeter eingeleitetem Abwasser (zum Vergleich: die
Vorjahreskalkulation ergab eine Gebühr von 2,16 €/m³) und die Niederschlagswassergebühr
beläuft sich auf 0,97 € pro Quadratmeter versiegelter und abflusswirksamer
Grundstücksfläche und bleibt somit im Vergleich zu 2016 unverändert.
2. Ergebnisvorträge
Nach der Änderung des § 6
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende
eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei
Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden. Es besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer
Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines
Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen.
Es können in der Gebührenkalkulation
Vorträge aus den Betriebskostenabrechnungen 2013, 2014 und 2015 erfolgen. Die
Vorträge wurden so gewählt, dass die Gebühren möglichst stabil bleiben und es
auch in den nächsten Jahren nicht zu starken Gebührenschwankungen kommt.
2.1. Ergebnisvorträge
Schmutzwasserbeseitigung:
Die Betriebskostenabrechnung für 2013 hat
für die Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung von 331.589,33 €
ergeben. Dieses Ergebnis wurde bereits kostenmindernd in die
Gebührenkalkulationen 2015 und 2016 vorgetragen.
Das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung
2014 beläuft sich auf eine Überdeckung in Höhe von 95.174,55 € und wird mit den
verbleibenden 40% (38.069,82 €) in die Gebührenkalkulation 2017
vorgetragen.
Die Betriebskostenabrechnung 2015 weist eine
Überdeckung von 395.858,35 €
aus, die zu 90% (357.634,20 €) in die Gebührenkalkulation 2017 einfließt.
2.2.
Ergebnisvorträge Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Betriebskostenabrechnung 2013 hat eine
Unterdeckung von -51.517,43 € ergeben. Diese wurde bereits in die
Gebührenkalkulationen 2015 und 2016 vorgetragen.
Das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung
2014 für die Niederschlagswasserbeseitigung weist eine Überdeckung in Höhe von
113.859,18 € aus, die vollständig in die Gebührenkalkulation 2016
eingeflossen ist.
Die Überdeckung aus der
Betriebskostenabrechnung 2015 in Höhe von 465.136,61 € wird zu 40% (186.054,64 €)
in die Gebührenkalkulation 2017 vorgetragen.
Durch das Landesumweltamt erfolgte eine
Abrechnung der Abwasserabgabe aus Vorjahren. Dadurch stehen in der
Sonderrücklage für den Gebührenausgleich 219.958,18 € zur Entnahme zur
Verfügung. Dieser Betrag wird in der Rücklage nicht mehr benötigt und fließt
deshalb dem Gebührenhaushalt zu. Der Betrag wirkt sich kostenmindernd auf die
Kalkulation aus.
3.
Gebühren Wasserzwischenzähler
Gemäß aktueller Kalkulationen der Wirtschaftsbetriebe Meerbusch betragen die Inkassokosten für einen Wasserzwischenzähler 25,69 €. 2016 belaufen sich diese Kosten auf 25,51 € pro Zähler.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Im Haushaltsjahr 2017 werden für die Schmutzwasserbeseitigung Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 6.069.000,00 € und für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 4.889.000,00 € erwartet.
Alternativen:
Keine