Betreff
Bürgeranregung nach § 24 GO NRW,
Eingabe der Interessengemeinschaft Schweinheimer Nachbarschaft zum Interkommunalen Gewerbegebiet an der A 44
Vorlage
BM/0490/2016
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss sieht aufgrund § 7 Abs. 7 Buchst. e und d der Hauptsatzung von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden ab, da diese bereits unmittelbar den Planungsausschussmitgliedern, dessen Vorsitzendem und allen Fraktionen vorgelegt worden waren und sie gegenüber diesen Eingaben im Sinne des § 24 GO kein neues Sachvorbringen enthalten.


 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.

 

Mit dem beigefügten Schreiben vom 2.03.2016 hatte sich Herr RA Weingartz im Namen der „Interessengemeinschaft Schweinheimer Nachbarschaft gegen das geplante interkommunale Gewerbegebiet“ an die Unterzeichnerin, den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung und Liegenschaften, alle Mitglieder des Fachausschusses sowie die Fraktionen des Rates der Stadt Meerbusch gewandt.

 

In einem weiteren Schreiben vom 4.06.2016, welches ebenfalls an den vorgenannten Adressatenkreis gerichtet war, hat der Petent die Eingabe vom 2.03.2016 als Gegenstand einer Beschwerde an den Rat nach § 7 der Hauptsatzung bezeichnet und neben umfangreichen inhaltlichen Bedenken gegen ein interkommunales Gewerbegebiet auch Mängel der Information für Bürger u.a. das Fehlen einer Unterrichtung der Einwohner nach § 6 Abs. 1 Buchst. a der Hauptsatzung durch eine Einwohnerversammlung gerügt. Gefordert wurde, die Beratungsvorlage von der Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Planung und Wirtschaftsförderung zu nehmen. 

 

 

 

Mit Antwortschreiben vom 13.06.2016, welches ebenfalls in Kopie dem vorgenannten Adressatenkreis zugegangen ist, hat die Unterzeichnerin begründet, dass die Voraussetzungen des § 6 der Hauptsatzung zum Zeitpunkt des derzeitigen Verfahrensstandes noch nicht vorliegen würden, aufgrund der Eingabe vom 4.06.2016 werde sie die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses setzen, der sich dann als zuständigen Beschwerdeausschuss mit der Angelegenheit befassen werde.

 

Eine Veranlassung, dem Vorsitzenden des Ausschusses für Planung und Wirtschaftsförderung ein Absetzen des Punktes von der Tagesordnung am 14.06.2016 zu empfehlen, habe ich nicht gesehen. Ebenso hat der Vorsitzende selbst entschieden, auch aus dem Ausschuss selbst ist kein entsprechender Antrag aufgerufen worden. Der Vorsitzende hat auch trotz der ihm vorliegenden Eingaben zu Recht keine Notwendigkeit gesehen, schon eine Bestimmung im Sinn von § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung zu treffen. Hiernach entscheidet der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses, ob die Unterrichtung der Einwohner nach Abs. 2 a in einer Einwohnerversammlung oder Sitzung des Ausschusses vorzunehmen ist.

 

Verfahrensrechtlich ist nach den Bestimmungen des § 7 der Hauptsatzung eine Behandlung der Eingabe durch den Haupt- und Finanzausschuss formal erforderlich, allerdings bleibt das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ebenso unberührt wie die Zuständigkeit anderer Gemeindeorgane.

 

Sowohl dem Vorsitzenden des Ausschusses für Planung und Liegenschaften, allen Mitgliedern des Fachausschusses sowie den Fraktionen des Rates waren die Eingaben vom 2.03.2016 und 4.06.2016 bei der Beschlussfassung im Fachausschuss als auch im Rat bekannt. In Kenntnis der Eingaben hat der Fachausschuss einen Empfehlungsbeschluss an den Rat gefasst, der diesem mehrheitlich gefolgt ist. Mit dem Beschluss wird die Verwaltung beauftragt, weitere konkrete Prüfungen durchzuführen, deren Ergebnisse sowohl dem Planungsausschuss als auch teilweise dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen sind. Der Entscheidung ist damit zumindest auch die mehrheitliche konkludente Zustimmung zu entnehmen, entsprechend dem Vorschlag von Verwaltung und Ausschuss zu verfahren und nicht wie von dem Petenten gegenüber allen Fraktionen angeregt.

 

Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden nach § 7 Abs. 7 Buchst. c und d der Hauptsatzung kann auf eine Behandlung abgesehen werden, wenn es sich um Eingaben handelt, die gleichzeitig anderen ebenfalls zuständigen Stellen vorgelegt wurden, oder sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe im Sinne des § 24 GO kein neues Sachvorbringen enthalten.

 

Wie sich auch der Zuständigkeitsordnung des Rates, hier §§ 2 Abs. 2, 3 und 6 entnehmen lässt, ist auch der Ausschuss für Planung und Liegenschaften „zuständiges Organ“ im Sinne der Zuständigkeitsordnung.

 

Diesem waren, wie vorstehend aufgeführt, beide Eingaben vor seiner Beschlussfassung bekannt. Insofern ist eine Befassung des Haupt- und Finanzausschusses mit den Eingaben in der Sache nicht mehr erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnerin den Vertretern der „Interessengemeinschaft Schweinheimer Nachbarschaft gegen das geplante interkommunale Gewerbegebiet“auf ein erneutes Schreiben vom 5. Juli 2016 ein Gespräch zur Erläuterung des aktuellen Planungsstandes und des weiteren Verfahrens angeboten hat. Hierauf erfolgte bisher keine Reaktion.