Eingabe der Interessengemeinschaft Schweinheimer Nachbarschaft zum Interkommunalen Gewerbegebiet an der A 44
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss sieht aufgrund § 7 Abs. 7 Buchst. e und d der Hauptsatzung von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden ab, da diese bereits unmittelbar den Planungsausschussmitgliedern, dessen Vorsitzendem und allen Fraktionen vorgelegt worden waren und sie gegenüber diesen Eingaben im Sinne des § 24 GO kein neues Sachvorbringen enthalten.
Sachverhalt:
Gemäß § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder
in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der
Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.
Mit dem beigefügten Schreiben vom 2.03.2016 hatte sich
Herr RA Weingartz im Namen der „Interessengemeinschaft Schweinheimer
Nachbarschaft gegen das geplante interkommunale Gewerbegebiet“ an die
Unterzeichnerin, den Vorsitzenden des Ausschusses für Planung und
Liegenschaften, alle Mitglieder des Fachausschusses sowie die Fraktionen des
Rates der Stadt Meerbusch gewandt.
In einem weiteren Schreiben vom 4.06.2016, welches
ebenfalls an den vorgenannten Adressatenkreis gerichtet war, hat der Petent die
Eingabe vom 2.03.2016 als Gegenstand einer Beschwerde an den Rat nach § 7 der
Hauptsatzung bezeichnet und neben umfangreichen inhaltlichen Bedenken gegen ein
interkommunales Gewerbegebiet auch Mängel der Information für Bürger u.a. das
Fehlen einer Unterrichtung der Einwohner nach § 6 Abs. 1 Buchst. a der
Hauptsatzung durch eine Einwohnerversammlung gerügt. Gefordert wurde, die
Beratungsvorlage von der Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Planung
und Wirtschaftsförderung zu nehmen.
Mit Antwortschreiben vom 13.06.2016, welches ebenfalls
in Kopie dem vorgenannten Adressatenkreis zugegangen ist, hat die
Unterzeichnerin begründet, dass die Voraussetzungen des § 6 der Hauptsatzung
zum Zeitpunkt des derzeitigen Verfahrensstandes noch nicht vorliegen würden,
aufgrund der Eingabe vom 4.06.2016 werde sie die Angelegenheit auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses setzen, der
sich dann als zuständigen Beschwerdeausschuss mit der Angelegenheit befassen
werde.
Eine Veranlassung, dem Vorsitzenden des Ausschusses für
Planung und Wirtschaftsförderung ein Absetzen des Punktes von der Tagesordnung
am 14.06.2016 zu empfehlen, habe ich nicht gesehen. Ebenso hat der Vorsitzende
selbst entschieden, auch aus dem Ausschuss selbst ist kein entsprechender
Antrag aufgerufen worden. Der Vorsitzende hat auch trotz der ihm vorliegenden
Eingaben zu Recht keine Notwendigkeit gesehen, schon eine Bestimmung im Sinn
von § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung zu treffen. Hiernach entscheidet der Vorsitzende
des jeweiligen Fachausschusses, ob die Unterrichtung der Einwohner nach Abs. 2
a in einer Einwohnerversammlung oder Sitzung des Ausschusses vorzunehmen ist.
Verfahrensrechtlich ist nach den Bestimmungen des § 7
der Hauptsatzung eine Behandlung der Eingabe durch den Haupt- und
Finanzausschuss formal erforderlich, allerdings bleibt das Recht des Rates, die
Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder
Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ebenso unberührt wie die Zuständigkeit anderer
Gemeindeorgane.
Sowohl dem Vorsitzenden des Ausschusses für Planung und
Liegenschaften, allen Mitgliedern des Fachausschusses sowie den Fraktionen des
Rates waren die Eingaben vom 2.03.2016 und 4.06.2016 bei der Beschlussfassung
im Fachausschuss als auch im Rat bekannt. In Kenntnis der Eingaben hat der
Fachausschuss einen Empfehlungsbeschluss an den Rat gefasst, der diesem
mehrheitlich gefolgt ist. Mit dem Beschluss wird die Verwaltung beauftragt,
weitere konkrete Prüfungen durchzuführen, deren Ergebnisse sowohl dem
Planungsausschuss als auch teilweise dem Haupt- und Finanzausschuss zur
Beschlussfassung vorzulegen sind. Der Entscheidung ist damit zumindest auch die
mehrheitliche konkludente Zustimmung zu entnehmen, entsprechend dem Vorschlag
von Verwaltung und Ausschuss zu verfahren und nicht wie von dem Petenten
gegenüber allen Fraktionen angeregt.
Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden nach §
7 Abs. 7 Buchst. c und d der Hauptsatzung kann auf eine Behandlung abgesehen
werden, wenn es sich um Eingaben handelt, die gleichzeitig anderen ebenfalls
zuständigen Stellen vorgelegt wurden, oder sie gegenüber einer bereits
beschiedenen Eingabe im Sinne des § 24 GO kein neues Sachvorbringen enthalten.
Wie sich auch der Zuständigkeitsordnung des Rates, hier
§§ 2 Abs. 2, 3 und 6 entnehmen lässt, ist auch der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften „zuständiges Organ“ im Sinne der Zuständigkeitsordnung.
Diesem waren, wie vorstehend aufgeführt, beide Eingaben
vor seiner Beschlussfassung bekannt. Insofern ist eine Befassung des Haupt- und
Finanzausschusses mit den Eingaben in der Sache nicht mehr erforderlich.
Nachrichtlich
wird darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnerin den Vertretern der „Interessengemeinschaft
Schweinheimer Nachbarschaft gegen das geplante interkommunale Gewerbegebiet“auf
ein erneutes Schreiben vom 5. Juli 2016 ein Gespräch zur Erläuterung des
aktuellen Planungsstandes und des weiteren Verfahrens angeboten hat. Hierauf erfolgte
bisher keine Reaktion.