Betreff
Sachstand Haus Meer
Vorlage
FB4/0142/2016
Art
Informationsvorlage

Das Areal Haus Meer wurde 1994 durch den Bauunternehmer Roland Agne erworben.

Vor dem Hintergrund, dass sowohl der B- Plan 93 (Seniorenresidenz), als auch der B- Plan 247 (sog. Nonnenvillen) keine Rechtskraft erlangten, wird das Areal gemäß § 35 BauGB planungsrechtlich als Außenbereich bewertet.

Das gesamte Areal ist gem. § 9 DSchG NW als Bau-, Boden-, und Gartendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen.

Die jüngste denkmalrechtliche Eintragung, datiert vom 28. Januar 2004, beschreibt explizit Haus Meer - als ehemaliges Kloster Meer und späteres Schloss Meer - als Gesamtdenkmal.
Teile des Denkmals sind:

Wirtschaftshof
Remise
Gartenpavillon (Teehäuschen)
Eiskeller
Immunitätsmauer
Fundamentreste Gewölbekeller
einschl. Parkanlage Josef Clemens Weyhe

Neben unterschiedlichen Wohnungsbaukonzepten, die planungs- und denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig waren, wurde zuletzt intensiv das Areal durch einen Investor aus dem gehobenen Hotelsegment überplant. Das Maß der gewünschten Bebauung, die Anordnung der Baufelder und der Umgang mit der denkmalgeschützten Substanz waren insgesamt unbefriedigend. Eine Herstellung des Benehmens mit dem LVR war hierbei nicht zu erreichen. Daraufhin zog der Investor sein Interesse zurück. Im Zuge der oben genannten Vorplanungen kam es zu einer verpflichtenden Sachverhaltsermittlung durch die Archäologen im unmittelbaren nördlichen Anschluss an die Grundrissstruktur der historischen Grundrisskontur des Schlosses.

Aufgrund der archäologisch bedeutsamen Artefakte (römisch- kaiserzeitliche, früh bis hochmittelalterliche, neuzeitliche Befunde) ist eine Bebauung dieses Feldes ausgeschlossen.

Aus Sicht der Stadt sind als Baufelder zukünftiger Planungen die Grundrisskonturen des ehemaligen Schlosses und - unter Erhalt der denkmalgeschützten Substanz - die Remise denkbar.
Eine Aussage zu einer möglichen Überbauung des Bodendenkmals ‚Klosteranlage‘ muss im Detail mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden.

Der neue Eigentümer hat die Pflichten gem. DSchG NW zu übernehmen. Der Erhalt der denkmalgeschützten Substanz steht hierbei im Fordergrund. Ferner muss die Verkehrssicherungspflicht in den der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen gewahrt werden.

Die Zumutbarkeit als Grenze der denkmalrechtlichen Pflichten muss im Einzelfall überprüft werden. In der deutschen Gesetzessprache und erst Recht in der Rechtsprechung gibt es keinen einheitlichen Begriff der Zumutbarkeit. Die Wirtschaftlichkeit ist ein wichtiger, aber nicht der entscheidende Faktor bei der Zumutbarkeit.

 

Das Parkpflegewerk des Landschaftsarchitekten Gerd Bermbach das letztlich eine Rekonstruktion des Weyhe- Entwurfs darstellt, wird in kleinen Schritten konsequent vom Förderverein haus Meer e. V. umgesetzt. Hierbei ist der Verein auf Grund des Kostenumfangs auf finanzielle Unterstützung (Spenden) angewiesen. Nach aktueller Kostenfortschreibung beträgt der Aufwand rund 2.500.000 € für den Landschaftspark. Eine Gesamtdarstellung über den finanziellen Aufwand aller Denkmale ist in tabellarischer Form beigefügt.

 

Herr Soliman, als neuer Eigentümer, hat in der 34. KW zu einem Gespräch eingeladen. Hierbei waren u. a. Vertreter des Fördervereins Haus Meer e. V., des Heimatkreises Lank e. V., der Vorsitzende des Kulturausschusses und Vertreter der Stadtverwaltung anwesend.
Es wurde betont, die Kooperation zu intensivieren, um an einer gemeinsamen tragfähigen Lösung bei weiteren Treffen zielführend zu arbeiten.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Dr. Gérard         

Beigeordneter