Betreff
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) - Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber
Vorlage
FB2/0138/2016
Art
Informationsvorlage

Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - mit Ausnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, Inhabern von Duldungen, sowie von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen - werden zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln (Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen) geschaffen. Ziele des Arbeitsmarktprogrammes sind eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt sowie das Angebot einer sinnvollen und gemeinnützigen Betätigung während des Asylverfahrens. Die im Rahmen der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen geschaffenen Arbeitsgelegenheiten begründen keine Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse. Die Bundesregierung fördert im Rahmen dieses Programms jährlich 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG mit einer befristeten Laufzeit vom 01. August 2016 bis 31. Dezember 2020.

 

Aufgrund des Integrationsgesetzes wird ab 01.08.2016 der § 5a AsylbLG (s. Anlage) neu in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufgenommen, der die Regelungen zum neuen Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ der Bundesagentur für Arbeit enthält.

 

Um eine möglichst einfache Durchführung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen sicherzustellen, orientiert sich der § 5a AsylbLG eng an den Voraussetzungen für die bereits bestehenden Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG. Zukünftig wird jedoch die Gruppe der Analogleistungsberechtigten nach dem SGB XII (Leistungsbezug von mehr als 15 Monaten) in den Anwendungsbereich des § 5 a AsylbLG einbezogen. Mit dieser Änderung soll auch Leistungsberechtigten, die sich bereits länger als 15 Monate im Inland aufhalten, die Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes eröffnet werden. Dies betrifft sowohl die Heranziehung zu Arbeiten in Gemeinschaftsunterkünften, die der Aufrechterhaltung und dem Betrieb dieser Einrichtungen dient, als auch die Beteiligung an zusätzlichen, insbesondere gemeinnützigen, Arbeiten außerhalb solcher Einrichtungen. Diese Personengruppe unterlag bisher nach geltendem Recht nicht der Verpflichtung zur Wahrnehmung von Arbeitstätigkeiten, deren Verletzung mit einer Leistungskürzung belegt werden konnte. Dagegen haben Asylbewerber/-innen aus sicheren Herkunftsländern, Inhaber von Duldungen und vollziehbar ausreisepflichtige Personen keinen Zugang zu den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen.

 

Neben der Strukturierung des Tagesablaufs eröffnen diese Tätigkeiten zugleich Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe, des Spracherwerbs und einer ersten Heranführung an den Arbeitsmarkt. Dies erscheint speziell bei Leistungsberechtigten sinnvoll, die sich bereits länger im Inland aufhalten und deren Bleibeperspektive deshalb nicht mehr nur vorübergehend ist.

 

Insgesamt regelt der § 5a AsylbLG, dass einerseits eine Verpflichtung zur Wahrnehmung von Beschäftigungsmöglichkeiten besteht, zum anderen die pflichtwidrige Ablehnung bei bestimmten Leistungsberechtigten mit einer Leistungskürzung belegt werden kann.

Die Neuregelung in § 5a AsylbLG konkretisiert die Rechtsfolge einer ungerechtfertigten Ablehnung. Leistungsberechtigte, die eine ihnen angebotene Arbeitsgelegenheit pflichtwidrig nicht annehmen, erhalten anstelle der Leistungen nach dem AsylbLG bzw. SGB XII grundsätzlich nur noch Ernährung sowie Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege sowie Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

 

 

Die Bundesregierung hat der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) in Form einer Verwaltungsvereinbarung die Durchführung des befristeten Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ übertragen. Im Wesentlichen gibt es hierbei drei Akteure: die Maßnahmeträger, zuständig für die Schaffung und Durchführung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, die
Bundesagentur für Arbeit, zuständig für die Prüfung und Genehmigung der Maßnahmen, und die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde. Sie ist zuständig für die Auswahl der potentiellen Teilnehmer, Zuweisung der Teilnehmer zu der jeweiligen Maßnahme und die Entscheidung über das Eintreten von Sanktionen bei Fehlverhalten.

 

Grundsätzlich gibt es wie bei den bisherigen Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zwei Arten von Maßnahmen: sogenannte „interne FIM“, das sind Arbeitsgelegenheiten in Unterkünften, die dort den Ablauf in den Einrichtungen unterstützen (Reinigungsarbeiten, Mitwirkung bei der Essensausgabe oder in der Kleiderkammer etc.), und sogenannte „externe FIM“, die außerhalb der Einrichtungen bei staatlichen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Da die „internen FIM“ derzeit bereits die überwiegende Zahl der bestehenden Arbeitsgelegenheiten darstellen und die „externen FIM“ ein deutlich höheres Integrationspotential haben, wird die Förderung der „internen FIM“ auf 25 % begrenzt. Die Maßnahme selbst dauert bis zu 6 Monaten bei einem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden. Sie soll nach Möglichkeit bei einem Rechtswechsel (d.h. bei einem Übergang in das SGB II bei Anerkennung) fortgeführt werden können. Die Teilnehmer erhalten eine Mehraufwandsentschädigung von 80 Cent pro Stunde (zuzgl. Fahrtkosten und Arbeitskleidung).

 

Die für NRW zur Verfügung gestellten „externen FIM“ werden vollständig und auch der überwiegende Teil (80%) der „internen FIM“ an die kommunalen Träger des AsylbLG weitergeleitet. 20% der „internen FIM“ werden dem Landesbereich zur Durchführung von FIM in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes (Erstaufnahmeeinrichtungen, Zentrale Unterbringungseinrichtungen und Notunterkünfte) zur Verfügung gestellt. Um eine ausgewogene Verteilung der FIM zwischen den Gemeinden zu gewährleisten, wird der bereits im Rahmen der Verteilung von Flüchtlingen bestehende Verteilungsschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) herangezogen.

 

  • Mit der Verteilung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) auf die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Stand 29.07.2016) entfallen auf Meerbusch 43 Plätze „externe FIM“ und 11 Plätze „interne FIM“.

 

Auch schon bisher wurden in Meerbusch ca. 8-10 Arbeitsgelegenheiten, vornehmlich im Bereich der Grünflächenpflege, vorgehalten.

 

Der neue § 5a AsylbLG sieht vor, dass die Leistungsbehörden (d. h. Städte und Gemeinden) Leistungsberechtigte nach einer entsprechenden Auswahl bzw. Abstimmung mit dem jeweiligen Maßnahmeträger in die in ihrem Bereich (durch die Bundesagentur) bereitgestellten und verfügbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zuweisen können. Die verpflichtende Heranziehung zu der Maßnahme wird über einen Zuweisungsbescheid vorgenommen.

 

Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen haben die Sozialdezernenten im Rhein-Kreis Neuss einen Arbeitskreis mit Vertretern der Städte Neuss, Korschenbroich und Dormagen, der Gemeinde Jüchen, des Jobcenters, der Bundesagentur für Arbeit und der Caritas eingerichtet. Das Protokoll der ersten Arbeitskreissitzung ist als Anlage angefügt.

 

Mit Schreiben vom 10.08.2016 an die Bürgermeister regt der Landrat an, der Empfehlung aus dem Arbeitskreis zu folgen und das TZG/bfg mit der Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben im Rahmen des FIM zu beauftragen (s. Anlage). Seitens des Geschäftsführers der bfg, Herrn Kothen, wurden die möglichen Leistungen gegenüber der Stadt in einem Schreiben vom 19.08.2016 (s. Anlage) an die Bürgermeisterin konkretisiert und es wurde auf dieser Grundlage um ein Gespräch gebeten.

 

Die gemeinnützige Beschäftigungsfördergesellschaft mbH wird nach Abschluss der Vereinbarung dann folgende Dienstleistungen zur Verfügung stellen:

 

  • Stellenakquise/Schaffung von Arbeitsgelegenheiten,
  • Unterstützung bei der Teilnehmerauswahl,
  • Kontaktaufnahme und Informationsaustausch mit den Einsatzstellen,
  • Sprachqualifizierung der Teilnehmer,
  • Abwicklung des Teilnehmervertragswesens,
  • Recherche und Weitergabe aktueller, projektbezogener Informationen,
  • die Organisation, Abwicklung, Abrechnung und das Controlling.

 

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter