1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Beschluss über Änderungen
3. Beschluss über die 2. Änderung der Gestaltungssatzung Nr. 25
4. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
1. Beschluss über Stellungnahmen
Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Einwendungen nach § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1772), sowie der Behandlung
der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden
Vorlage zu.
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 276 während der öffentlichen Auslegung
abgegebenen Anregungen und Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB und
entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 2 zur
vorliegenden Vorlage.
2. Beschluss über Änderungen
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 276 in Meerbusch-Strümp, Strümper Busch / Im Plötschen im
Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp in grüner Farbe.
Es handelt sich
insbesondere um:
- Ergänzung der Zweckbestimmung innerhalb der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
- Redaktionelle Änderungen in den textlichen Festsetzungen
- Redaktionelle Ergänzungen in der Legende zur Planzeichnung
3. Beschluss über die 2. Änderung der Gestaltungssatzung Nr. 25
Der Rat der Stadt
beschließt die 2. Änderung der Gestaltungssatzung Nr. 25 für den
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 in Meerbusch‑Strümp, Am Strümper Busch
/ Im Plötschen im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp, gemäß § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015
(GV.NRW. S. 496) in Verbindung mit § 86 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2000 (GV.NRW. S. 256), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014
(GV.NRW. S. 294).
4. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Der Rat der Stadt
beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 276 in Meerbusch‑Strümp,
Am Strümper Busch / Im Plötschen im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr
Strümp, gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772)
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.06.2015
(GV.NRW. S. 496) als Satzung mit
der Begründung vom 22.08.2016
für ein Gebiet, das die städtischen Flächen , Gemarkung Strümp, Flur 9,
Flurstücknummer 518 umfasst und im Westen durch die Straße „Am Strümper Busch“,
im Norden durch die Osterather Straße ( L154), im Osten durch die vorhandene
Lärmschutzanlage und im Süden durch die südliche Begrenzungslinie der
Gerhart-Hauptmann-Straße und die nördliche Begrenzungslinie des weiterführenden
Fuß- und Radweges begrenzt ist, maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB in der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 276.
Mit Rechtskraft der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.276 tritt der Bebauungsplan Nr. 276, soweit er von der 1.Änderung des Bebauungsplanes überlagert wird, teilweise außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 30. Mai 2016 bis einschließlich 30. Juni 2016 gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01. Juni 2016 über die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte parallel zur öffentlichen Entwurfsauslegung.
Aus der Öffentlichkeit wurden im Wesentlichen zu folgenden Themen Einwendungen vorgebracht:
- Verdichtung,
- Straßenplanung und Erschließung,
- Gebietsprägungserhaltungsanspruch,
- Erscheinungsbild,
- Verschattung,
- Stellplatzprobleme.
Die Einwendungen sowie deren Behandlung sind der Anlage 2 dieser Vorlage
zu entnehmen.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
keine Bedenken vorgebracht.
Für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 galt
bisher die Gestaltungssatzung Nr. 25 bzw. ihre 1. Änderung. Die
Gestaltungssatzung definierte konkrete Gestaltungszonen, die sich auf die im
Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen bezogen. Da diese überbaubaren
Flächen im Rahmen der Bebauungsplanänderung modifiziert wurden, wird die
Gestaltungssatzung mit der 2. Änderung auf die geänderten Baufenster angepasst.
Das
generelle, vom Rat der Stadt durch den Beschluss über die Gestaltungssatzung
Nr. 25 und ihre Begründung formulierte und dokumentierte Planungsziel
bleibt grundsätzlich unverändert. Allerdings erfolgt eine geringfügige
Modifizierung der Festsetzungen zu Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr die während der
öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im
Rahmen seiner Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander
zu empfehlen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
den Beschluss entstehen keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt. Nach dem
Satzungsbeschluss soll das Grundstück verkauft und Einnahmen erzielt werden.
Alternativen:
Keine