Betreff
Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die im Gebiet der Stadt Meerbusch stattfindenden Wochenmärkte
Vorlage
FB1/0478/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die Gebührensätze für die Wochenmärkte im Gebiet der Stadt Meerbusch nach dem Verwaltungsvorschlag festzusetzen und den Erlass der im Entwurf beigefügten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die im Gebiet der Stadt Meerbusch stattfindenden Wochenmärkte  (Anlage 1) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Gebührensätze für die Wochenmärkte im Stadtgebiet Meerbusch wurden letztmalig zum 01.01.2004 angepasst.

 

Eine Überprüfung der Gebührensatzung ergab, dass aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen eine Neufestsetzung der Gebühren sowie inhaltliche Änderungen vorgenommen werden müssen. So wird seitens der Stadt Meerbusch kein Volksfest mehr veranstaltet. Das Volksfest in Büderich zu Pfingsten wurde bereits zum Jahr 2008 auf die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft übertragen. Des Weiteren findet in Strümp seit 2014 kein Wochenmarkt mehr statt. Aufgrund des geringen Kundenaufkommens haben die bisherigen Marktbeschicker ihre Standplätze gekündigt. Trotz intensiver Bemühungen konnten keine Nachfolger gefunden werden. 

 

Darüber hinaus wurde es als sinnvoll angesehen, aus Gründen der Praktikabilität einen einheitlichen Gebührensatz für alle Wochenmärkte zu ermitteln. Dies war auch möglich, da sich auch bisher keine relevanten Unterschiede zwischen den einzelnen Standorten der Wochenmärkte ergaben.

 

 

 

 

Bei den Marktgebühren handelt es sich um eine Pflichtgebühr nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), die die Kosten für die Überlassung der Plätze, der sonstigen Marktausrüstung und die erbrachten Leistungen abdecken sollen.

 

 

Nach § 6 Abs. 2 KAG gehören zu den betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten die Personalkosten, die Betriebskosten, die Kosten der internen Leistungsverrechnung sowie die kalkulatorischen Kosten.

 

Durch die Division der ansatzfähigen Kosten durch Jahresmarkttage (Markttage x Standflächen) ergibt sich der Gebührensatz in € / m² / Tag.

 

Die von den Marktbeschickern zu erhebenden Gebühren werden unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, also der in Anspruch genommenen Fläche, ermittelt.

 

Im Übrigen wird auf die ebenfalls als Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung nebst Erläuterungen verwiesen. Darin sind auch die sich ergebenden Abweichungen zu den bisher erhobenen Gebühren an den einzelnen Standorten aufgeführt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Wochenmarktgebühren werden bei dem Produkt 150.573.020 veranschlagt. Es ist von einem Gebührenaufkommen in Höhe von rd. 30.000,-- € / Jahr auszugehen.

 


Alternativen:

keine