Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Vorlage
FB2/0477/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Schule und Sport empfehlen dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der aktuellen Elternbeitragstabellen (Anlage zu § 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich) auf der Grundlage der Alternative 1

 

-        Absenkung der Beitragsfreigrenze,

-        gleichmäßigere Verteilung der Beitragslast in den Einkommensstufen,

-        Erweiterung der Tabelle um weitere Beitragsstufen,

-        Einführung einer Beitragstabelle für Kinder im Alter von unter zwei Jahren,

 

zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Wirkung vom 01. August 2012 trat die gemeinsame Beitragssatzung für alle gesetzlich geförderten Betreuungsangebote in Meerbusch in Kraft. Diese gilt für die Inanspruchnahme für Betreuungsleistungen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschule. Mit der Zusammenführung der Beitragssysteme sollte seinerzeit das Ziel erreicht werden, ein transparentes und für alle Betreuungsangebote systematisch einheitliches Beitragssystem zu gestalten. Dabei orientieren sich die Beiträge für alle Betreuungssysteme am jeweiligen Elterneinkommen, es gelten die gleichen Einkommensfreigrenzen sowie einheitliche Regelungen für die Geschwisterbefreiung. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und ist inzwischen gut etabliert.

 

Mit Wirkung vom 01. August 2015 wurden die seinerzeit festgelegten Beiträge dann erstmalig linear um 5 % erhöht. Eine nächste Anpassung würde turnusgemäß zum 01.08.2017 erfolgen.

 

Hierfür sind aus Sicht der Verwaltung folgende Maßgaben wichtig:

 

Ø  Der steuerfinanzierte Anteil an der Gesamtfinanzierung der gesetzlich geförderten Betreuungsangebote für Kinder steigt seit Jahren kontinuierlich an (s. Ausführungen Ziffer 2). Es sollte mit der Anpassung der Elternbeitragstabellen erreicht werden, dass sich der steuerfinanzierte Anteil verringert bzw. auch auf Dauer für die Kommune leistbar bleibt.

Ø  Die von Beginn an bereits bewährte Staffelung der Einkommensstufen in grds. 12.000 € - Schritten wird beibehalten. Es handelt sich hier um ein Vorgehen, welches den Eltern geläufig ist und ihnen einen gewissen Vertrauensschutz bietet. Bei unverändertem Einkommen werden sie zwar möglicherweise mit einem höheren Beitrag belastet, jedoch steigt dieser nicht auch noch infolge der Zuordnung zu einer anderen Einkommensstufe (Ausnahme: bisherige Höchstbeitragszahler).

Ø  In den nächsten 3 Kindergartenjahren wird die jährliche Erhöhung der Kindpauschalen von bislang 1,5% auf 3% erhöht, so dass zur Finanzierung der Aufwendungen für alle Träger insgesamt mehr Einnahmen zur Verfügung stehen.

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) hat im Jahr 2015 eine Prüfung für den Zeitraum 2010 bis 2014 verschiedener städtischer Bereiche durchgeführt. Für den Bereich Soziale Hilfen,    Jugend wurde das Thema „Tagesbetreuung für Kinder“ untersucht. Dabei richtete die GPA den Blick schwerpunktmäßig auf den Ressourceneinsatz und nicht auf die Qualität der Aufgabenerledigung. Ziel der regelmäßig alle 5 Jahre stattfindenden Prüfung ist es, mögliche Handlungsoptionen aufzuzeigen, die zu Ergebnisverbesserungen führen. Die Ergebnisse der Prüfung aus dem Jahre 2015 wurden dem Jugendhilfeausschuss in der Sitzung vom 08.06.2016 zur Kenntnis gegeben.

Einige Handlungsoptionen, die speziell im Hinblick auf die Gestaltung der Beitragserhebung gerichtet sind, werden mit dieser Beratungsvorlage nunmehr mit dem anliegenden Vorschlag zur Änderung der Elternbeitragstabelle umgesetzt bzw. dem Ausschuss zur Beratung vorgelegt.

 

1.    Empfehlung der GPA – Anteil der Elternbeiträge an den Aufwendungen (Elternbeitragsquote)

Die Stadt Meerbusch solle die künftige Entwicklung der Elternbeitragsquote im Blick behalten. Sofern sie wegen der steigenden Ausgaben weiter sinke, solle die Stadt gegensteuern.

 

2.    Empfehlung der GPA – Untergrenze der Elternbeitragspflicht

Die Stadt Meerbusch solle sich bei der Untergrenze der Elternbeitragspflicht am Mittelwert der Vergleichskommunen orientieren.

 

3.    Empfehlung der GPA – Einkommensstufen

a.    Die Stadt Meerbusch solle die Elternbeiträge in den einzelnen Einkommensstufen gleichmäßiger steigern.

b.    Insbesondere solle sie einen geringeren Anstieg bei den hohen Einkommensstufen vermeiden und die Bandbreite der Einkommensstufen reduzieren.

c.    Darüber hinaus solle die Stadt Meerbusch die Einkommensstufen der Elternbeitragssatzung auf weit über 100.000 € erweitern und die sich in diesen Bereichen ergebenden monatlichen Elternbeiträge entsprechend höher festsetzen.

 

Unabhängig von den Erhebungen der GPA wird im Folgenden die Entwicklung von Kosten und Erlösen für die drei Betreuungsangebote separiert voneinander dargestellt.

Entwicklung des Platzangebotes in Kita, Kindertagespflege und OGS

 

 

 

 

1.   Entwicklung von Aufwand und Erlösen der Betreuungsangebote

1.1.    Kindertageseinrichtungen

 

In den letzten beiden Kindergartenjahren sowie im kommenden Kita-Jahr ist das Platzangebot insgesamt nicht mehr entscheidend gewachsen, da der U3-Ausbau im Wesentlichen abgeschlossen ist. Alle Maßnahmen, die zur Erweiterung des Platzangebotes führen, können nur in zusätzlichen Einrichtungen realisiert werden. Zur Erweiterung des Angebotes an U3-Plätzen wäre dies zudem auch durch Umwandlung von Gruppen, die derzeit nur Ü3-Kinder aufnehmen (Gruppenform III), in Gruppen der Gruppenformen I oder II, die teilweise oder ausschließlich U3-Kinder aufnehmen können. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für alle Kinder im Alter von über drei Jahren sichergestellt wäre.

 

Gleichwohl sieht man an der Entwicklung der letzten vier abgeschlossenen Kita-Jahre sowie der Prognose für das kommende Kita-Jahr, dass die Aufwendungen für die Stadt gegenüber den erzielten Erlösen aus Elternbeiträgen und der Landeszuweisung für die entgehenden Elternbeiträge für das letzte, beitragsfreie Kindergartenjahr von 2012/13 bis 2015/16 um insgesamt rd. 1,05 Mio. Euro gestiegen sind. Dies sind gegenüber 2012/13 knapp 22% mehr. Eine Steigerung um weitere rd. 150.000 € ergibt sich für das kommende Kita-Jahr.

 

 

Alle Träger von Kindertageseinrichtungen, insbesondere diejenigen, die tarifgebunden sind und an ihre Mitarbeiter/innen Entgelte nach dem TVöD oder den entsprechend gefassten kirchlichen Tarifverträgen zu zahlen haben, geraten zunehmend in finanzielle Engpässe, da die eingehenden Kindpauschalen inkl. der vom Träger ohnehin selbst aufzubringenden Trägeranteile kaum noch ausreichen, um die Personalkosten zu decken. Die Kommune deckt die sich ergebenden Fehlbeträge regelmäßig aus dem laufenden Haushalt, die Kirchengemeinden häufig auch aus Kirchenmitteln bzw. durch sukzessive Auflösung der Rücklagen, sofern aus früheren Jahren noch Mittel in der Rücklage liegen. Die übrigen freien Träger sind meist nicht in der Lage zusätzliche Mittel aufzubringen.

 

Für die städtischen Einrichtungen ist ersichtlich, dass der Fehlbetrag in den letzten Jahren stetig angestiegen ist, vom Kita-Jahr 2014/2015 zum Kita-Jahr 2015/2016 sogar noch einmal um rd. 390.000 €. Dies ist zum weit überwiegenden Teil den zum 01.07.2015 in Kraft getretenen, neuen Eingruppierungsvorschriften mit den geänderten - und für Erzieher/innen deutlich erhöhten – Entgelten  geschuldet.

 

Wie bereits anlässlich der Erhöhung der Elternbeiträge um linear 5% in der Beratungsvorlage FB2/0159/2015 für den JHA am 11.02.2015 ausführlich dargestellt, stiegen in der Zeit vom 01.11.2009 bis 01.03.2015 die Entgelte um insgesamt rd. 14,5%, während im vergleichbaren Zeitraum (Kita-jahr 2009/2010 bis 2014/2015) die Kindpauschalen um real 7,73% gestiegen sind. Diese Entwicklung hat sich fortgesetzt, wobei eine Bezifferung des prozentualen Anstieges der Entgelte infolge der neuen Eingruppierungsvorschriften ab 01.07.2015 nicht mehr einheitlich zu beziffern ist. Zum 01.03.2016 sind die Entgelte jedoch noch einmal um 2,4 % gestiegen, mit Wirkung vom 01.02.2017 ist eine weitere Erhöhung um 2,35% geplant. Ab dem kommenden Kindergartenjahr (2016/2017) werden die Kindpauschalen, befristet für die Dauer von zunächst 3 Jahren, jährlich um 3% erhöht, so dass zumindest die künftigen Tarifsteigerungen größtenteils abgefedert werden können.

 

Das Kinderbildungsgesetz regelt die  Finanzierung der Kindpauschalen durch Kommune und Träger und legt fest, in welchem Umfang (prozentualer Anteil) sich das Land an den Kindpauschalen beteiligt. Insgesamt wird bei der angenommenen Belastung der Kommune ein Anteil von 19 % Refinanzierungsmöglichkeit über die Einnahme von Elternbeiträgen kalkuliert, egal ob dies für die Kommune realistisch zu erreichen ist, oder nicht.

Bei der Prüfung der GPA wurde festgestellt, dass die Stadt Meerbusch eine  Elternbeitragsquote von 20,5 % im Jahr 2013 realisiert hat, diese Tendenz jedoch aufgrund der stetig steigenden Aufwände auch in Meerbusch abnehmend ist.

 

 

1.2.    Kindertagespflege

 

Das Platzangebot in der Kindertagespflege unterliegt immer wieder leichten Schwankungen, bleibt jedoch seit einigen Jahren weitgehend stabil mit knapp 200 Plätzen verfügbar. Verwaltungsseitig wird der weitere Ausbau zwar forciert, jedoch scheiden auch immer wieder Tagespflegepersonen aus, so dass sich das Platzangebot kaum erweitert.

 

Der steuerfinanzierte Anteil an den Gesamtaufwendungen hat sich vom Rechnungsergebnis 2012 bis 2015 um rd. 56% gesteigert. Im Jahr 2016 wird die Differenz zwischen Aufwand und Erlösen weiter wachsen. Ursache für die Steigerungen der letzten Jahre ist  im Wesentlichen die regelmäßige Erhöhung der laufenden Geldleistungen.

Hier hat sich bei den Tagespflegepersonen, die die Aufbauqualifikation absolviert haben, seit dem Jahr 2010 eine Steigerung von 20 % ergeben, da die lfd. Geldleistung pro Stunde pro Kind von 4,00 € (ab 01.01.2010) auf aktuell 4,80 € (ab 01.01.2016) gestiegen ist. Bei den Tagespflegepersonen, die die Grundqualifikation geleistet haben, ist die Steigerung noch deutlicher, hier wurde von 2,50 € pro Stunde pro Kind (ab 01.01.2010) auf 3,65 € pro Stunde pro Kind (ab 01.01.2016) erhöht, was einer realen Steigerung von 46 % entspricht.

Da die Teilnahme an den aufbauqualifizierenden Modulen in Meerbusch Voraussetzung für die langfristige Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist, erhält inzwischen der überwiegende Anteil der Tagespflegepersonen die höhere Geldleistung.

 

 

1.3.    Offener Ganztag

 

Die Anzahl der Teilnehmer für den offenen Ganztag ist in den abgelaufenen 4 Jahren um 18 % gestiegen. Ein weiterer Anstieg der Teilnehmerzahlen ist im Haushalt 2017 mit einer weiteren Gruppe kalkuliert worden. Die Realisierung ist jedoch von den räumlichen Kapazitäten abhängig, die an ihre baulichen Grenzen stoßen.

 

Der steuerfinanzierte Aufwand stieg im gleichen Zeitraum um 45 % an. Darüber hinaus werden in der nahen Zukunft Investitionen erforderlich, um im Rahmen des Möglichen räumliche Kapazitäten zu erschließen (so etwa im Rahmen des Immobilienkonzeptes). Dafür werden Landes- oder Bundeszuweisungen nicht mehr gewährt.

 

 

2.       Differenz zwischen Kosten und Erlösen für alle Betreuungssysteme

 

Die steuerfinanzierten Betriebskosten sind innerhalb der letzten 4 abgerechneten Jahre (bis 2015) um rd. 24 % gestiegen.

 

Neue Elternbeitragsgestaltung

 

Die „Grundstruktur“ der seit dem 01.08.2012 vereinheitlichten und für alle Betreuungsangebote in der Stadt Meerbusch geltende Elternbeitragssatzung ergab sich  ursprünglich einmal aus der landeseinheitlich geltenden Beitragstabelle für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Als das Land den Kommunen die Möglichkeit gegeben hat, ihre Beitragstabellen selbst zu gestalten, hat die Stadt Meerbusch diese - bis dato landesweit geltende - Tabelle zunächst übernommen. Mit Inkrafttreten des KiBiz und somit anlässlich der Änderung der Gruppenstrukturen zum 01.08.2008 wurde die Elternbeitragssatzung den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Dabei wurden sowohl die Einkommensgrenzen als auch die Beitragshöhen, die nach der Währungsumstellung noch Werte hinter dem Komma trugen, geglättet. Gleichzeitig wurde eine neue Beitragsstufe eingeführt und die Beitragsfreigrenze etwas erhöht.

 

In den folgenden Jahren wurde an dieser Grundstruktur nichts geändert, jedoch wurde die Beitragsfreigrenze sukzessive erhöht, zum 01.08.2009 zunächst auf 25.000 €, zum 01.08.2012 dann auf 30.000 € und es wurden zum 01.08.2012 zwei weitere Beitragsstufen eingeführt, die jedoch in der Beitragshöhe moderat gestaltet wurden.

 

Diese Beschlusslage hat zu unterschiedlichen prozentualen Belastungen der Beitragszahler/innen  geführt, da die Steigerungen in den Beiträgen der letzten beiden Stufen nur durchschnittlich 7 % betragen, während in den unteren Einkommensstufen die Steigerungen prozentual deutlich höher ausfallen (durchschnittlich rd. 43 % Steigerung bei Ü3-Plätzen und rd. 31 % bei U3-Plätzen). Die Gemeindeprüfungsanstalt hat im Rahmen ihrer Prüfungen festgestellt, der Stadt Meerbusch zu empfehlen, die Elternbeiträge in den einzelnen Einkommensstufen gleichmäßiger zu steigern und insbesondere einen geringeren Anstieg bei den hohen Einkommensstufen zu vermeiden, sowie die Bandbreite der Einkommensstufen zu reduzieren.

 

Der beigefügte Alternativvorschlag 1 trägt den Empfehlungen der GPA NRW wie folgt Rechnung:

 

 

Alternative 1:

 

Ø  Absenkung der bisherigen Untergrenze auf die durchschnittliche Untergrenze der umliegenden Kommunen i. H. v. 20.000 € (s. anliegende Aufstellung der Vergleichswerte anderer Kommunen, Anlage 17). Die Stufe 1 reicht bis 20.000 €, es folgt Stufe 2 für Eltern mit einem Einkommen von 20.001 bis 37.000 € ,

Ø  Beibehaltung der 12.000 € - Staffelung beim Einkommen ab Stufe 3,

Ø  Erhöhung um zwei weitere Betragsstufen – der derzeit letzten Stufe 8 (Einkommen über 97.000 € - Höchstbeitragszahler) wird die Einkommensstaffel 97.001 € bis 109.000 € zugeordnet, eine neue Stufe 9 - Einkommen von 109.001 € bis 121.000 € und eine neue Stufe 10 - Einkommen über 121.000 € werden eingeführt,

Ø  Anpassung der Beträge in den niedrigeren Einkommensgruppen, damit die Verteilung der Beitragslast gleichmäßiger erfolgt,

Ø  Erweiterung um eine Beitragstabelle für Kinder im Alter von unter zwei Jahren, die der deutlich personalintensiveren Betreuung in der Gruppenform II Rechnung trägt.

 

Umsetzung der GPA-Empfehlungen 1, 2 und 3 a + c

 

Tabellen s. Anlage 3 für Kita, Anlage 9 für Kindertagespflege und Anlage 13 für die offene Ganztagsschule.

 

 

Alternative 2:

 

Ø  Unveränderte Struktur der Beitragstabelle

Ø  Lineare Erhöhung aller Beiträge um 5%

Alternative 2 stellt damit eine in der Umsetzung deutlich weniger aufwändige Alternative dar, orientiert sich jedoch nur im 1. Punkt an den Empfehlungen der GPA (Gegensteuerung bei Absinken der    Elternbeitragsquote).

 

 

Annahmen und Vorgehen bei der Kalkulation der Auswirkungen einer Beitragsänderung

 

1.       Beschreibung der Annahmen und des Vorgehens bei der Kalkulation der Elternbeiträge für den Kita-Bereich

Basis für die Kalkulation:

 

Ø  1.703 Kinder in Kindertageseinrichtungen zum Stichtag 30.03.2016,

Ø  davon 432 beitragsbefreite Vorschulkinder (VSK),

Ø  davon 248 beitragsbefreite Geschwisterkinder (GK),

Ø  Vorschulkinder, die gleichzeitig auch Geschwisterkinder sind, werden nur einmal berücksichtigt,

Ø  Zuordnung aller Kinder zu der Beitragsstufe für die der Beitrag im März 2016 festgesetzt war,

Ø  die Berechnungen zu den Alternativen weisen daher auch die durch gesetzliche und satzungsrechtliche Befreiungstatbestände entgehenden Elternbeiträge aus.

Es erfolgte zunächst die Verteilung der Kinder auf die jeweiligen Betreuungsumfänge im Bereich Ü3 und U3 sowie die jeweiligen Einkommensstufen auf der Grundlage der derzeit geltenden Beitrags-tabelle. Dies  erfolgte auf der Grundlage einer Auswertung aus der Datenbank des Beitragserhebungsprogrammes zum Stichtag 30.03.2016 (SoPart). Zum Zeitpunkt der Auswertung sind nahezu alle Plätze belegt, so dass eine realistische Gesamtkalkulation erfolgen kann, gleichzeitig hat ein nicht unerheblicher Anteil der U3-Kinder des Kita-Jahres 2015/2016 bereits das dritte Lebensjahr vollendet und ist somit schon in die günstigere Beitragsstufe für „über Dreijährige“ eingestuft.

 

Eine Jahreskalkulation auf der Grundlage der Oktober/November-Daten würde nicht zu einem realistischen Jahresergebnis führen, da in unserem Beitragssystem nach Vollendung des dritten Lebensjahres mit Beginn des Folgemonats der günstigere Beitrag für Ü3-Kinder festgesetzt wird, auch wenn das Kind faktisch im gesamten Kita-Jahr noch einen U3-Platz belegt, weil es nach dem Stichtag 01.11. geboren wurde.

 

Für die Berechnungen erfolgte die Zuordnung aller Kinder zu ihren realistischen Einkommensstufen,  auch die der beitragsbefreiten Vorschul- und Geschwisterkinder, so dass auch die nicht zu erhebenden Beiträge ausgewiesen werden.

 

Bisher waren die Einkommensgruppen in 8 Stufen gestaffelt, wobei Stufe 1 bis zu einem Einkommen bis 30.000 € gilt, es folgt Stufe 2 bis 37.000 € und anschließend eine Staffelung in 12.000 € - Schritten bis zur Stufe 8, die für Beitragszahler mit einem Einkommen von über 97.000 € gilt.

 

Die Eltern, die sich im Rahmen der verbindlichen Erklärung selbst als Höchstbeitragszahler einstufen, fügen in der Regel keine Einkommensnachweise bei, so dass das tatsächlich erzielte Einkommen dem Jugendamt nicht bekannt ist. Bei der Verteilung der bisherigen Höchstbeitragszahler auf die bei Alternative 1 neu aufgesetzten Stufen wird daher mit folgenden Annahmen gearbeitet.

 

                Stufe   8               (97.001 – 109.000 €)   = 50 %

                Stufe   9               (109.001 – 121.000 €)  =                30 %

                Stufe 10               (über 121.000 €)   =                        20 %

 

Bei Umsetzung der Alternative 1 würde sich für rd. 43 % der zahlenden Eltern eine Beitragserhöhung ergeben (Stufe 7 und bisherige Stufe 8, dann 8 – 10 sowie Eltern mit Einkommen zw. 20.001 bis 30.000 €), rd. 38 % der Eltern würden einen niedrigeren Beitrag zahlen (Stufen 3 – 6) und für rd. 19% der Eltern ergibt sich keine Änderung (Stufe 1 bei Einkommen bis 20.000 €, sowie bisherige Stufe 2 – Einkommen von 30.0001 – 37.000 €).

 

 

2.       Beschreibung  der Annahmen und des Vorgehens bei der Kalkulation der Elternbeiträge für den Bereich der Kindertagespflege

Basis für die Kalkulation:

 

Ø  188 Kinder im Monat März 2016 (= tatsächliche Anzahl von Betreuungsverhältnissen),

Ø  davon 35 beitragsbefreite Geschwisterkinder,

Ø  Zuordnung aller Kinder zu der Beitragsstufe für die der Beitrag im März 2016 festgesetzt war,

Ø  die Berechnungen zu den Alternativen weisen daher auch die durch gesetzliche und satzungsrechtliche Befreiungstatbestände entgehenden Elternbeiträge aus.

 

Grundsätzlich wurde bei der Kalkulation der Alternativen 1 und 2 in gleicher Weise verfahren, wie auch zuvor für den Kita-Bereich beschrieben. Die wirtschaftliche Abwicklung der gesamten Kindertagespflegefälle erfolgt jedoch nicht über die Beitragserhebungsdatenbank SoPart und eine Kassenschnittstelle, sondern wird manuell über Einzelanweisungen und monatlich über Einnahmelisten abgewickelt. In den Listen sind daher nur die Einkommensstufen, nicht die tatsächlichen Einkommen der Eltern erfasst, so dass die Zuordnung der Kinder zu Stufe 1 oder 2 bei der Absenkung der Freigrenze bei Alternative 1 auf Annahmen beruht, ebenso wie die Verteilung der Höchstbeitragszahler auf die neuen Einkommensstufen.

 

Die Grundlage für die Beitragskalkulation für die Kindertagespflege bildet der für den Kita-Bereich neu eingeplante Beitrag für Kinder im Alter von unter zwei Jahren, da der weit überwiegende Anteil der Kinder, die von Tagespflegepersonen betreut werden, in diesem Alter sind.

 

Die Beitragshöhe für die Betreuungsleistungen

Ø  bis 10 Std. wöchtl.,

Ø  über 10 bis 15 Std. wöchtl.,

Ø  über 15 bis 20 Std. wöchtl.,

basiert auf dem U2-Kita-Beitrag für 25 Std. und wurde jeweils auf die max. wöchtl. Betreuungszeit herunter gerechnet.

Die Beiträge für 35 und 45 Std. Betreuungsumfang U2 finden sich ebenfalls als Grundlage für die Bemessung der jeweiligen Zwischenstufen.

 

 

3.       Beschreibung der Annahmen und des Vorgehens bei der Kalkulation der Elternbeiträge für den Bereich der offenen Ganztagesschule im Primarbereich

Basis für die Kalkulation:

 

Ø  953 Kinder in der Offenen Ganztagsschule zum Stichtag 30.03.2016,

Ø  davon 346 beitragsbefreite Geschwisterkinder,

Ø  Zuordnung aller Kinder zu der Beitragsstufe, für die der Beitrag im März 2016 festgesetzt war,

Ø  die Berechnungen zu den Alternativen weisen daher auch die durch gesetzliche und satzungsrechtliche Befreiungstatbestände entgehenden Elternbeiträge aus.

 

Bei der Zusammenführung der Elternbeitragssatzungen für alle drei Betreuungsangebote im Stadtgebiet wurde seinerzeit festgelegt, dass sich der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme des Offenen Ganztags an dem Beitrag für Kita-Kinder über drei Jahren mit einem Betreuungsumfang von 25 Std. wöchentlich orientieren soll. Der Beitrag ist so bemessen, dass er auf eine Betreuungszeit von durchschnittlich 22 Std. wöchentlich heruntergerechnet wurde.

Während die Kommunen bei der Gestaltung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme für Kita und Kindertagespflege frei sind, wurde per Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung für den Bereich des Offenen Ganztages eine maximal zulässige Höhe von bislang 170,00 €, ab 01.08.2016 i. H. v. 180,00 € festgelegt. Der Schulträger kann Elternbeiträge nur bis zu dieser Summe für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule erheben und einziehen.

 

Bei Umsetzung der Alternative 1 würde sich für rd. 54 % der zahlenden Eltern eine Beitragserhöhung ergeben (Stufe 7 und bisherige Stufe 8, dann 8 – 10 sowie Eltern mit Einkommen zw. 20.001 bis 30.000 €), rd. 25 % der Eltern hätten eine geringere Beitragslast (Stufen 3 – 6) und für rd. 21 % würde sich keine Änderung ergeben (Stufe 1 bei Einkommen bis 20.000 €, sowie bisherige Stufe 2 – Einkommen von 30.0001 – 37.000 €).

 

 

Auswirkungen in der Bearbeitung der Beitragsfestsetzung

 

Grundsätzlich ist der Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung der Elternbeiträge für die bisherigen Höchstbeitragszahler (insgesamt 36,6 % im Kita-Bereich, 42,5 % im Bereich der Kindertagespflege und 41,7 % im Bereich der offenen Ganztagsschule im Primarbereich) geringer als bei den Fällen in denen eine Einkommensberechnung stattfindet.

 

Infolge der bei Alternative 1 vorgesehenen zusätzlichen Beitragsstufen und der Absenkung der Beitragsfreigrenze würden insgesamt mehr Festsetzungs- und Überprüfungsfälle und somit insgesamt mehr Verwaltungsaufwand entstehen, da zu erwarten ist, dass zukünftig für einen deutlich höheren Anteil von Beitragszahlern eine Einkommensberechnung durchzuführen sein wird.

 

Durch die zusätzliche Altersstufe für „Kinder unter zwei Jahren“ wird der einzelne Beitragsfall ebenfalls  ein weiteres Mal anzupassen sein, ein neuer Beitragsbescheid erlassen und ggf. eine weitere Einkommensüberprüfung durchgeführt werden.

 

Bei einer linearen Erhöhung der bisherigen Beiträge um 5 % (Alternative 2) würde sich die Anzahl der Bearbeitungsfälle nicht verändern.

 

 

Auswirkungen auf den städtischen Haushalt

 

Bei einer Veränderung der Elternbeitragstabelle ist aus Sicht der Verwaltung den Eltern, die sich zu den bisherigen Konditionen für einen Betreuungsplatz angemeldet und vertraglich gebunden haben, ein Vertrauensschutz einzuräumen, so dass eine Änderung der Beitragstabelle zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres mit Wirkung vom 01.08.2017 vorgeschlagen wird.

 

Insbesondere bei Umsetzung der Alternative 1 könnte es für die Eltern der Kinder im Alter von unter zwei Jahren im Bereich der Höchstbeitragszahler zu deutlichen Steigerungen im monatlichen Beitrag kommen (bisheriger Höchstbeitrag U3, 45 Std. = 494 €, neuer Höchstbeitrag U2, 45 Std. max. 664 €).

Um die Auswirkungen der jeweiligen Alternativen vergleichbar zu machen, wurden für alle Betreuungsarten auch die finanziellen Auswirkungen der jeweils aktuellen Beitragstabellen auf der Basis der Daten des Monats März 2016 - hochgerechnet auf ein Jahr - dargestellt (Anlage 2 für Kita, Anlage 8 für Kindertagespflege und Anlage 14 für OGS).

 

Hinweis:

 

Bei der Bewertung des Ergebnisses ist in allen Fällen zu beachten, dass alle Kalkulationen auf der Basis der Datenlage eines Abrechnungsmonats (März 2016) erfolgte und bei der fiktiven Verteilung der Kinder auf die neuen Einkommensstufen Annahmen zugrunde gelegt wurden, von denen nicht bekannt ist, ob diese tatsächlich zutreffen.

 

Um eine Vergleichbarkeit der Kalkulationsergebnisse zu ermöglichen, wurde für alle Betreuungsarten auf der Basis der Datenlage März 2016 auch jeweils das Ergebnis, welches sich aus der aktuellen Beitragstabelle bei Hochrechnung auf ein Jahr ergeben würde, ausgewiesen. Diese Zahlen müssen nicht zwingend mit der Kalkulation für das Kalenderjahr übereinstimmen, da die Datenbasis von März 2016 auf zwölf Monate hochgerechnet wird. Aufgrund der sich innerhalb eines Kita- oder Schuljahres ergebenden Änderungen durch den unterjährigen Wechsel werden die tatsächlichen Ergebnisse hiervon abweichen.

 

Die konkreten Auswirkungen der beiden Alternativen auf den städt. Haushalt sind unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkung“ dieser Vorlage im Einzelnen beschrieben.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Die Verwaltung spricht sich für die Änderung der Beitragstabellen nach Alternative 1 aus, da eine lineare Erhöhung aller Beiträge um 5 % die Empfehlungen der GPA nicht entsprechend berücksichtigen und auch die Differenzierung der Beiträge für Kinder im Alter von unter zwei Jahren – wie sie bereits auch bei vielen anderen Städten inzwischen vorgenommen wird – nicht erfolgen würde.

 

Der Entwurf der Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich wird auf der Grundlage der durch den JHA und den Ausschuss für Schule und Sport beschlossenen Alternative erstellt und dem Rat der Stadt Meerbusch für die Sitzung am 29.09.2016 als Tischvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Farb- und Abkürzungslegende für  die anliegenden Tabellen:

 

derzeitige Beitragstabellen

unveränderter Beitrag

Beitragssenkung

Beitragserhöhung

VSK = Vorschulkinder

GK = Geschwisterkinder

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Änderung der Elternbeitragstabellen ergeben sich im Einzelnen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Alternative 1:

 

Auswirkungen auf den Bereich „Kindertageseinrichtungen“ (Anlage 4)

 

Ø  Erwartete Einnahmen aus Elternbeitragen im Kita-Jahr: rd. 2.465.000 €

Ø  Mögliche Einnahmen nach dem neuen Beitragssystem: rd. 2.789.000 €

Ø  Mögliche jährliche Mehreinnahme: rd. 324.000 €

 

 

Auswirkungen auf den Bereich „Kindertagespflege“ (Anlage 10)

 

Ø  Erwartete Einnahmen aus Elternbeiträgen im Jahr: rd. 458.000 € 

Ø  Mögliche Einnahme nach dem neuen Beitragssystem: rd. 497.000 €

Ø  Mögliche jährliche Mehreinnahme: rd. 39.000 €.

 

 

Auswirkungen auf den Bereich der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Anlage 15)

 

Ø  Erwartete Einnahmen aus Elternbeiträgen im Schuljahr: rd.738.000 €

Ø  Mögliche Einnahme nach dem neuen Beitragssystem: rd. 793.000 €

Ø  Mögliche jährliche Mehreinnahme: rd. 55.000 €.

 

 

 

Alternative 2:

 

Auswirkungen auf den Bereich „Kindertageseinrichtungen“ (Anlage 6)

 

Ø  Erwartete Einnahmen aus Elternbeitragen im Kita-Jahr: rd. 2.465.000 €

Ø  Mögliche Einnahmen nach dem neuen Beitragssystem: rd. 2.589.000 €

Ø  Mögliche jährliche Mehreinnahme: rd. 124.000 €

 

 

Auswirkungen auf den Bereich „Kindertagespflege“ (Anlage 12)

 

Ø  Erwartete Einnahmen aus Elternbeiträgen im Jahr: rd. 458.000 € 

Ø  Mögliche Einnahme nach dem neuen Beitragssystem: rd. 481.000 €

Ø  Mögliche jährliche Mehreinnahme: rd. 23.000 €.

 

 

Auswirkungen auf den Bereich der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Anlage 16)

 

Ø  Erwartete Einnahmen aus Elternbeiträgen im Schuljahr: rd.738.000 €

Ø  Mögliche Einnahme nach dem neuen Beitragssystem: rd. 774.500 €

Ø  Mögliche jährliche Mehreinnahme: rd. 36.500 €.

 

 

 

Gesamtvergleich:

 

Mehreinnahmen:

Alternative 1

Alternative 2

Kindertageseinrichtung

324.000 €

124.000 €

Kindertagespflege

39.000 €

23.000 €

Offene Ganztagsschule

55.000 €

36.500 €

Summe Mehreinnahmen

418.000 €

183.500 €

 

 


Alternativen:

 

Ø  Alternative 2 – Beibehaltung der bisherigen Beitragsstruktur bei linearer Beitragserhöhung von 5% in allen Beitragsstufen.

 

Ø  Alternative 3 – In der Ausschusssitzung wird die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage der Einkommensstaffelung wie bei Alternative 1 weitere mögliche Varianten mit den jeweiligen Auswirkungen durchzurechnen und die haushaltsrechtlichen Auswirkungen gegenüber den derzeit geltenden Beitragstabellen in jeder Betreuungsart darzustellen.