Betreff
Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen - Sachstand inklusive Betreuung
Vorlage
FB2/0136/2016
Art
Informationsvorlage

 

Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland (LJHA) und der Landschaftsausschuss des LVR (LA) hatten beschlossen, ab dem Kindergartenjahr 2014/15 die bisherigen Komponenten des - die Landesförde-rung ergänzenden - freiwilligen LVR-Fördersystems, durch ein System von „Kindpauschalen“ zu ersetzen. Insgesamt sollte eine auf das einzelne Kind ausgerichtete und möglichst wohnortnahe Förderung ermöglicht werden. Um den Übergang in die neue Finanzierung zu erleichtern, wurden im Kindergartenjahr 2014/2015 die Kosten für therapeutische Leistungen noch in Verbindung mit der Kindpauschale vom LVR übernommen. Im Kindergartenjahr 2015/2016 wurde auch fest angestelltes therapeutisches Personal noch bezuschusst, aber zum Kindergartenjahr 2016/2017 hat sich der LVR aus der Finanzierung der therapeutischen Leistungen vollständig zurückgezogen.

 

Zum 01.März 2014 sind die entsprechenden Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen in Kraft getreten, eine Neufassung der Richtlinien erfolgte nun zum 01.06.2016.

 

Vorrangiges Ziel des neuen Förderverfahrens ist die Weiterentwicklung der inklusiven Bildung und Betreuung von Kindern von Beginn an, also auch in möglichst allen Kitas, ohne dass Kinder von ihrem sozialen Umfeld getrennt werden. „Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden“ (§ 8 KiBiz).

 

Mit der neuen LVR-Förderung wird die bisherige Förderung von Einzelintegration und der integrativen Gruppen ersetzt.

 

In Ergänzung der Mittel des Landes auf Grundlage des KiBiz (3,5 fache Kindpauschale) stellt der Landschaftsverband Rheinland Trägern von Kitas eine freiwillige zusätzliche LVR-Kindpauschale pro Kind in Höhe von 5.000 € zur Verfügung. Diese sg. FInK-Pauschle (Förderung von Inklusion in Kindertageseinrichtungen) ist für zusätzliche pädagogische Fachkraftstunden, sowie für eine Qualifizierung des Personals, eine Vernetzung/Kooperation und intensivierte Beratung der Eltern einzusetzen (bei 5 Kindern mit Behinderung können 19,5 Std. einer pädagogischen Fachkraft finanziert werden). 

Wenn in den ersten zwei Monaten der Förderung noch keine zusätzlichen Fachkraftstunden eingerichtet werden können, kann die Pauschale auch für Qualifizierung und Fortbildung von Beschäftigten, Kosten des zeitl. Aufwandes der Vernetzung/Beratung sowie für Sachmittel (keine medizinischen Hilfsmittel) bis zu einer Höhe von 5 % des Zuwendungsbetrages verwendet werden.

 

Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Gruppenform III (Kinder über 3 Jahre) werden künftig auch Ergänzungskräfte gemäß § 2 Abs. 1 der gültigen Personalvereinbarung im Sinne der Richtlinie als Fachkräfte anerkannt.

 

Die Zuwendung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stärke der inklusiven Gruppe um einen Platz reduziert wird. Die 3,5 fache Kindpauschale muss dann für die Finanzierung dieser Gruppenstärkenreduzierung herangezogen werden. Die Höhe der 3,5 fachen Kindpauschale bezieht sich dabei nicht auf die Gruppenform, in der das Kind tatsächlich betreut wird, sondern immer auf Gruppenform III, 35 Std., d. h. für alle Kinder mit Behinderung wird die gleiche Pauschale gewährt für die Finanzierung der Platzreduzierung.

 

Bei unterjähriger Feststellung der (drohenden) Behinderung kann eine FInK-Pauschale bewilligt werden, auch wenn eine Platzreduzierung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Der Platzreduzierung ist frühestmöglich, spätestens zum folgenden Kita-Jahr nachzukommen. In diesem Fall sind die durch die 3,5 fache Kindpauschale geförderten zusätzlichen Personalstunden durch mind. 3,9 Fachkraftstunden aus der FInK-Pauschale zu ergänzen. Ergeben sich abweichend von der Bedarfsplanung bis zum Beginn des Kita-Jahres noch Verschiebungen, die eine Platzreduzierung möglich machen, so ist dem nachzukommen.

 

 

Situation in Meerbusch im Kita-Jahr 2015/2016

 

Insgesamt wurden im letzten Kita-Jahr 31 behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in Meerbusch trägerübergreifend in 11 Kindertagesstätten betreut und gefördert. Für das aktuelle Kita-Jahr 2016/2017 sind derzeit 24 Kinder in 9 Einrichtungen angemeldet. Erfahrungsgemäß werden auch nach der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bei einigen Kindern Förderbedarfe festgestellt, die dann einen inklusiven Platz benötigen. Das Jugendamt unterstützt und berät die Träger und insbesondere die Eltern, wenn sie ein förderbedürftiges Kind in einer Kita anmelden möchten oder sich im Laufe der Zeit herausstellt, dass ein Kind einen besonderen Förderbedarf hat.

 

Rein formal existieren die sogenannten integrativen Gruppen nach der Reform nicht mehr. Es handelt sich finanzierungstechnisch letztlich um reguläre GF III Gruppen mit 20 Kindern, die aufgrund der Gruppenstärkenreduzierung auf 15 Kinder verkleinert werden. Da sich die bisherigen integrativen Gruppen (15 Kinder insgesamt, davon 5 Kinder mit Behinderung) auch konzeptionell und pädagogisch bewährt  haben, wurde diese Gruppenstruktur im Familienzentrum Fronhof und in der ev. Kita Krähennest beibehalten.

 

Gemäß den Richtlinien des Landschaftsverbandes können in einer Betreuungsgruppe maximal 6 Kinder mit (drohender) Behinderung aufgenommen werden, wovon maximal 2 unter drei Jahren sein dürfen.

 

Versorgungssituation in Meerbusch

 

                                                                                               Kinder mit Behinderungen:

                                                                                                     2015/16      /    2016/17

Osterath:

Ev. Kita Krähennest                                                                   

(2 Gruppen mit bis zu 5 behind. Kindern)                         10           /          7

 

Büderich:

Städt. FZ Fronhof                                                                       

(1 Gruppe mit  5 behinderten Kindern)                             5              /          5

 

 

Lank:

Lebenshilfe Kita Farbenland                                                                              

(1 integrative Gruppe GF III)                                                  5              /          5  

 

Osterath:

Städt. Kita Knirpsmühle                                                            1              /          1

                                                                                                          

Büderich:

Städt. Kita Lummerland                                                            2              /          2

Montessori-Kinderhaus                                                           1              /          1

Ev. Kita Schatzkiste (U 3)                                                          1              /          0

Kiku Nepomuk                                                                             0              /          1

 

Lank:

Ev. Kita Schulstraße                                                                    2              /          0

 

Strümp / Bösinghoven:

Städt. Kita Kunterbunt                                                              2              /          1

FZ 71 e.V. Strümp                                                                       1              /          0

FZ 71 e.V. Bösinghoven                                                            1              /          1                   

 

Insgesamt                                                                                      31           /          24

 

 

 

In der Kindertagespflege werden zurzeit keine Kinder mit Behinderung betreut.

 

 

Mit der Reform wird den Eltern mehr Verantwortung für die regelmäßige Einholung von ärztlichen Verordnungen für die notwendigen therapeutischen Leistungen übertragen. Nur wenn die Anschlussverordnungen rechtzeitig vorliegen, kann eine kontinuierliche Förderung der Kinder gesichert werden. Dies bedeutet für Eltern aber auch für die Kita zusätzlicher Aufwand.

 

Für alle bisher integrativen Einrichtungen war es eine besondere Herausforderung, auch in dem neuen Finanzierungssystem weiterhin eine verbindliche Grundlage für einen möglichst einfachen Zugang der Kinder zu therapeutischen Leistungen in der Einrichtung zu gewährleisten. Hierzu haben diese Kooperationen mit ortsansässigen Praxen abgeschlossen, z.B. die ev. Kita Krähennest mit einer Praxis für Physio- und Logopädie oder die Familienzentren Fronhof und 71 e.V. mit einer Logopädie-Praxis. Eigene therapeutische Fachkräfte werden nicht mehr von Trägern beschäftigt. Die Kita Farbenland der Lebenshilfe ist eine Kooperation mit einem Therapie- und Kinderzentrum in Düsseldorf für ergo-, physio- und logopädische Therapie eingegangen. Die Kita wird zusätzlich durch eine Therapiekoordinatorin des Trägers beraten.

 

Nach den neuen Richtlinien könnte sich eine Kindertageseinrichtung über eine Kassenzulassung als Ort der Leistungserbringung anerkennen lassen und damit auch weiterhin therapeutisches Personal beschäftigen. Die erbrachte Therapieleistung könnte dann mit den Krankenkassen direkt abgerechnet werden. Hiervon haben bisher die Träger aufgrund des erheblichen Aufwandes Abstand genommen.

 

 

 

Fazit:

 

Auch im Kita-Jahr 2016/2017 konnten alle Kinder mit Behinderung oder die von einer Behinderung bedroht sind, mit einem Kita-Platz versorgt werden. Erstmalig wurden Plätze, die in einer integrativen Gruppe vorgehalten wurden, nicht voll belegt. Nach hiesiger Einschätzung ist dies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Plätzen im Rahmen der Einzelinklusion zurückzuführen. Zweifellos wird damit dem Wunsch und Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen. Für die Kinder bedeutet dies, in Meerbusch nicht nur gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut und gefördert werden zu können, sondern gemeinsam mit ihren Freunden und Freundinnen „aus der Straße“ die gleiche Kita besuchen zu können.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter