Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Meerbusch
Vorlage
FB1/0472/2016
Aktenzeichen
01.37.02.04
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der im Entwurf beigefügten Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Meerbusch sowie der dazugehörigen Anlagen (Anlage 1) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886 / SGV. NRW. 213) ersetzt. Die neue Rechtsgrundlage erfordert eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Meerbusch.

 

Nach § 26 Abs. 1 BHKG sind Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Dies ist gem. § 26 Abs. 2 BHKG eine Aufgabe der Gemeinden.

 

Nach § 52 Abs. 5 BHKG können die Gemeinden für die Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.

 

 

Die Kalkulation der Gebühren erfolgt auf Basis der Besoldung des Personals (Durchschnitt der jeweiligen Personalkosten) einschließlich der Sachkostenpauschale und der durchschnittlichen Gemeinkosten laut Kommunaler Gemeinschaftsstelle (KGSt).

 

Sie erhöht sich gegenüber der Satzung aus dem Jahre 2002 von 36,69 € / Std. auf 58,00 € / Std. bzw. 63,-- € / Std. und wird nach Zeitaufwand je Amtshandlung und Tätigkeit erhoben

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau werden bei dem Produkt 020.126.010 veranschlagt. Die Gebührensätze wurden den aktuellen Personalkosten angepasst. Aufgrund der geringen Anzahl der zu überprüfenden Objekte ist nur mit geringfügigen Mehreinnahmen zu rechnen.

 


Alternativen:

keine