1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Beschluss über Änderungen
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
1. Beschluss über Stellungnahmen
Der Rat der Stadt
stimmt der Behandlung der Einwendungen nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772), sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach
§ 4 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.
Der Rat der Stadt
nimmt Kenntnis von den zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267
während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen und den
Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB und entscheidet hierüber gemäß § 3
Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage.
2. Beschluss über Änderungen
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 267 in Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der
Uerdinger Straße / Rottstraße in grüner Farbe.
Es handelt sich insbesondere um:
-
Belange der
Bodendenkmalpflege
-
Hinweis zum
Immissionsschutz
-
Ergänzung
zum Artenschutz
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 267 in Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der
Uerdinger Straße / Rottstraße, gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.06.2015
(GV.NRW. S. 496) als Satzung mit
der Begründung vom 2. August 2016 für ein Gebiet, das die städtischen Flächen,
Flurstücke 523 und 524 der Flur 5 der Gemarkung Latum umfasst, maßgebend ist die
Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
in der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267.
Mit Rechtskraft der 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 treten der Bebauungsplan Nr. 267 und die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 soweit sie von der
Bebauungsplanänderung überlagert werden, teilweise außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Entwurf der 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 hat einschließlich der Entwurfsbegründung
sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen vom 30. Mai 2016 bis einschließlich zum 30. Juni 2016 gemäß § 13
(2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30. Mai 2016 über
die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt. Die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte parallel
zur öffentlichen Entwurfsauslegung.
Aus der Öffentlichkeit
wurden im Wesentlichen zu folgenden Themen Einwendungen vorgebracht:
- gewähltes Verfahren
- Park- und
Stellplätzen
- Änderung der Nutzung
- Geschosszahl und
Höhen
- Lärmschutz
- Verkehrsbelastung
- Bepflanzung
- archäologische
Untersuchung.
Die Einwendungen sowie deren Behandlung sind der
Anlage 2 zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Seitens der
beteiligten Behörden wurden Stellungnahmen und ergänzende Hinweise zum
Artenschutz, zum Immissionsschutz und zur Bodendenkmalpflege abgegeben. Deren
Behandlung ist der Anlage 2 zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Aufgrund der Stellungnahme des LVR (Landschaftsverband Rheinland) wurde
der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass wegen archäologischer Bodenfunde
im nördlichen Bereich des Plangebietes, die Denkmalwert besitzen, die
Eintragung Bodendenkmal (BD) im Vorgriff bereits nachrichtlich dargestellt
wird. Die bisher an dieser Stelle festgesetzte Tiefgarage wird entsprechend
reduziert, da Bodeneingriffe unterhalb einer Höhe von 60 cm hier nicht mehr
erfolgen dürfen. Durch diese Änderung des Bebauungsplans werden die
Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass keine erneute Offenlage des
Bebauungsplans erforderlich ist, sondern stattdessen die Einholung der Stellungnahmen
auf die von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit beschränkt werden kann.
Der
von der Änderung betroffene Eigentümer des Flurstückes 524 hat schriftlich
bestätigt, dass keine Einwendungen gegen diese Änderung des Bebauungsplans
bestehen.
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften hat nunmehr die während der öffentlichen Auslegung
abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner
Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu
empfehlen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
Keine