Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, gegen die Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung der Kohlenwasserstoffe auf dem Gebiet der Stadt Meerbusch Bedenken zu erheben und beauftragt die Verwaltung, folgende Stellungnahme abzugeben:
Die Stadt Meerbusch lehnt die Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen, soweit sie das Gebiet der Stadt Meerbusch betrifft, aus folgenden Gründen ab:
1)
Der Rat der Stadt Meerbusch hat in seiner
Sitzung am 17.12.2015 beschlossen, die Förderung von Gas oder anderen Stoffen
durch Fracking auf Meerbuscher Stadtgebiet abzulehnen und Meerbusch zur
„Frackingfreien Stadt“ zu erklären. Die Stadt Meerbusch wird keine diesem Zweck
dienenden Grundstücke zur Verfügung stellen und sich konsequent gegen diese
Fördermethode auf Meerbuscher Stadtgebiet stellen.
2)
Das betroffene Meerbuscher Gebiet liegt in
festgesetzten Wasserschutzzonen IIIa und IIIb. Hier ist die Erlaubnis für das
gesamte sogenannte unkonventionelle Fracking durch § 13 a Absatz 1 Nr. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verboten.
Sachverhalt:
Die Wintershall Holding GmbH ist seit 14.01.2011 Inhaberin einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken aus unkonventionellen Lagerstätten gemäß §§ 6 ff Bundesberggesetz (BBergG) in dem Feld Ruhr (nördlicher Bereich des Stadtgebiets Meerbusch liegt in diesem Feldbereich, siehe Anlage). Die derzeitige Laufzeit der Erlaubnis Ruhr endet mit dem Ablauf des 04.02.2017. Die Wintershall Holding GmbH hat am 16.06.2016 einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit bis einschließlich 04.08.2019 gestellt.
In der Vergangenheit wurden bei der Erteilung der Erlaubnis für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen die betroffenen Städte nicht beteiligt. Eine Informationspflicht gab es lediglich bei den betroffenen Bezirksregierungen und dem Geologischen Dienst NRW.
Die Informationspflicht wurde mit dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2014 – VB1-47-03 - geändert. Mit der Änderung sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Kommunen, Kreise und Bezirksregierungen, deren Gebiet vom Feld einer beantragten Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen überdeckt ist, zu informieren. Diese können eine Stellungnahme abgeben.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Stadt Meerbusch um Abgabe einer Stellungnahme hierzu bis zum 20.09.2016 aufgefordert.
Die Erlaubnis gewährt der Wintershall Holding GmbH das Recht, in dem genannten Feld Kohlenwasserstoffe aufsuchen zu dürfen. Sie berechtigt noch nicht, konkrete Aufsuchungsarbeiten in dem Erlaubnisfeld zu beginnen. Hierzu bedarf es nach den Vorschriften der §§ 51 ff BBergG noch eines zugelassenen Betriebsplans, der in einem bergrechtlichen Betriebsverfahren mit Beteiligung der betroffenen Körperschaften genehmigt werden muss.
Bisher konnten die geplanten Maßnahmen (flache Gesteinsentnahmebohrungen bis 300 Meter Tiefe) nicht durchgeführt werden, da aufgrund neuer Erlasse noch Klärungsbedarf zwischen der Antragstellerin und der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Bergbaubehörde bestand.
Aus diesem Grund sollen die geplanten Arbeiten
- 2016/2017: Dialogprozess bis zur Freigabe von Kernentnahmebohrungen in NRW, Planung der Gesteinsentnahmebohrungen,
- 2017/2018: Abteufen von 1 bis 5 Flachbohrungen mit dem Ziel, repräsentatives Gesteinsmaterial zu erhalten,
- 2018/2019: Auswertung des Gesteinsmaterials der Bohrungen, Beurteilung der Perspektivität. Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise,
in der jetzt beantragten Verlängerungsperiode ausgeführt werden.
Der Rat der Stadt Meerbusch hat in der Sitzung am 17.12.2015, der Bürgeranregung des BUND folgend, beschlossen, die Förderung von Gas oder anderen Stoffen durch Fracking auf Meerbuscher Stadtgebiet abzulehnen und Meerbusch zur „Frackingfreien Stadt“ zu erklären. Die Stadt Meerbusch wird keine diesem Zweck dienenden Grundstücke zur Verfügung stellen und sich konsequent gegen diese Fördermethode auf Meerbuscher Stadtgebiet stellen.
Unabhängig davon liegt das in Meerbusch betroffene Gebiet in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet. Der Deutsche Bundestag hat am 24.04.2016 ein Fracking-Gesetzespaket beschlossen, in dem bestimmt worden ist, dass eine Erlaubnis für unkonventionelles Fracking u.a. in festgesetzten Wasserschutzgebieten verboten ist (§ 13 a Absatz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz).
Die Verwaltung schlägt vor, in der Stellungnahme der Stadt zur Verlängerung der Erlaubnis für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen auf den Ratsbeschluss vom 17.12.2015 und die festgesetzten Wasserschutzzonen hinzuweisen und Bedenken zu erheben.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Keine