Betreff
Errichtung einer Skateranlage auf dem städtischen Grundstück Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277, durch die querkopf-akademie gUG
Vorlage
FB2/0449/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften zu beschließen, das Grundstück im Landschaftspark Buschend, Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 mit rd. 3.600 qm für den Bau einer Skateranlage im Rahmen eines Partizipationsprojektes durch die querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Grundstück verbleibt im Besitz der Stadt Meerbusch. Nach Beendigung der Baumaßnahme geht die gebaute Skateranlage inkl. aller Nebenanlagen in den Besitz der Stadt Meerbusch über.

 


Sachverhalt:

I.    Partizipation von Kindern und Jugendlichen in Meerbusch

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe und der Entwicklung von Angeboten der Jugendarbeit (§§ 8 und 11, Sozialgesetzbuch VIII), ist seit vielen Jahren Bestandteil der gesetzlichen Vorgaben.

 

Auch das 3. Ausführungsgesetz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschreibt in § 6 die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den sie betreffenden Angelegenheiten/Interessen, wie z.B. bei der Gestaltung von Wohnumfeld und bedarfsgerechten Anlagen, Spielplätzen, in angemessener Weise.

 

In Meerbusch werden seit Jahren Kinder und Jugendliche bereits in alle sie betreffenden Angelegenheiten eingebunden. Und dies nicht nur, weil sie den gesetzlichen Anspruch darauf haben, sondern vielmehr, weil das Potenzial von Kindern und Jugendlichen, die Dinge mit einem anderen Blick, als Experten/innen in eigener Sache, zu sehen, ganz bewusst nicht ungenutzt bleiben kann und soll. Kinder und Jugendliche nutzen diese Möglichkeiten bereits in der Offenen Jugendarbeit, in den Jugendverbänden, in den Schulen, als Busbegleiter, bei der Stadtranderholung des Jugendamtes und der Planung von Spielplätzen.

 

In Meerbusch gibt es einen guten Ausbaustand an Spielflächen in allen Stadtteilen. Bei allen Neubauarbeiten auf den Spielplätzen werden die Kinder und Jugendlichen des Sozialraumes an den Planungen beteiligt. Nur durch diese Beteiligung ist es möglich, Vandalismus zu beschränken, denn den Platz, an dem man als Kind aktiv mitgeplant und gestaltet hat, zerstört man auch in späteren Jahren nicht!

 

Auch auf Bundes- wie auch auf Landesebene wird in den letzten Jahren verstärkt versucht, Partizipation strukturell zu verankern.

 

Auf der Bundesebene wird hierzu die „Koordinierungsstelle Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ unter der Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2015 – 2018 gefördert, um jungen Menschen umfassende Teilhabe und selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.

 

In NRW unterstützt die Landesregierung durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) den Arbeitskreis „Eigenständige Jugendpolitik“, der die fachliche Position aus Sicht der Jugendförderung zu einer landesweiten Strategie herausarbeiten wird. Zudem arbeitet der Landesjugendring NRW mit der Initiative „umdenken – jungdenken! Frische Ideen für NRW“ in strategischer Partnerschaft mit dem MFKJKS an der Umsetzung einer eigenständigen, einmischenden Jugendpolitik, die wertschätzend und auf Augenhöhe Jugendliche einbezieht.

 

 

II.   Projekt der querkopf-akademie gUG:

Die querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) führt seit Anfang 2015 in Meerbusch ein Partizipationsprojekt mit dem Titel „Yes we can“ durch. Ziel ist es dabei, Kinder und Jugendliche an Entscheidungen, die sie betreffen, nicht nur zu beteiligen, sondern diese Entscheidungen eigenständig von Jugendlichen auch initiieren zu lassen. Damit soll eine eigenständige Jugendpolitik gefördert werden, die „Jugend“ als eigenständige Lebensphase definiert und die die Bedürfnislagen von Jugendlichen in den Blick nimmt. Den Jugendlichen sollen politisch-demokratische Entscheidungsprozesse transparent gemacht werden, sie selbst an ihnen beteiligt und vor allem auch Auslöser solcher Prozesse werden.

 

Neu an dem Projekt „Yes we can“ der querkopf-akademie gUG ist für Meerbusch, dass hier auf breiter Ebene, verankert in Schule, Jugendarbeit und zugleich Kommune, die Einbeziehung aller Kinder und Jugendlichen mit „echter“ Gestaltung ihres direkten Lebensumfeldes einhergeht. Für die Ausführung des Projektes erhält die querkopf-akademie gUG seit Mai 2015 eine Förderung durch Mittel aus dem Landesjugendplan NRW.

 

Partizipationsprozesse gelingen umso besser und nachhaltiger, je konkreter der Anlass bzw. Gegenstand im Lebensmittelpunkt von Kindern und Jugendlichen angesiedelt ist.

 

Seit vielen Jahren wünschen sich Kinder und Jugendliche immer wieder attraktive Skater- oder Dirt-bike-Anlagen. Diese Wünsche gehen regelmäßig sowohl beim Jugendamt als auch bei der Stadtplanung bzw. dem Servicebereich 11 ein.

 

Aus Sicht der Jugendhilfeplanung ist eine solche Anlage wünschenswert. Die bisher zur Verfügung stehenden Anlagen (in Strümp vor dem Pappkarton und in Lank-Latum hinter der Forstenberghalle) können dieses Bedürfnis nicht bzw. nur sehr unzureichend befriedigen, da sie relativ klein und mit nur wenigen Geräten bestückt sind.

 

Engagierte Kinder und Jugendliche haben in Zusammenarbeit mit einem Landschaftsarchitekturbüro ihren „Traum-Skaterpark“ für Meerbusch entworfen. Aufgrund dieses Ersten Entwurfes wurden ein Finanzierungskonzept und eine Marketingstrategie entwickelt. Bei verschiedenen Veranstaltungen wurden die Pläne und Konzepte der Politik und der Öffentlichkeit vorgestellt. So wurde z.B. ein Neujahrsempfang von Kindern und Jugendlichen im Jugendcafé ausgerichtet, bei dem Vertreter aller Parteien, potentielle Geldgeber und viele Eltern anwesend waren und Jugendliche ihre Ideen vortrugen.

 

Um das Vorhaben „Bau einer Skaterbahn“ zu unterstützen und voran zu bringen, haben zwischen der Verwaltung und der querkopf-akademie diverse Gespräche stattgefunden. In diesen Gesprächen, an denen die Dezernate II, III und IV mit den jeweiligen Fachabteilungen beteiligt waren, konnte man sich auf ein geeignetes Grundstück verständigen, auf dem sich sowohl die beteiligten Jugendlichen, als auch die Verwaltung eine Skateranlage vorstellen können.

 

Es handelt sich hierbei um das Grundstück in Meerbusch-Strümp, im Landschaftspark Buschend, Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 mit rund 3.600 qm. Dieses Grundstück ist als „Spielfläche“ ausgewiesen.

 

 

III.    Stellungnahme des Jugenddezernats zum möglichen Verfahren

1.    Grundsätzlich ist es rechtlich möglich, der querkopf-akademie gUG das städtische Grundstück Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 für die Zeit der Errichtung einer Skateranlage zu überlassen, ohne dass das Eigentum hieran auf sie übergeht. Im Jahr 2010 hatte die Stadt Meerbusch für den Bau eines Kunstrasenplatzes mit einem Sportverein einen vergleichbaren Vertrag abgeschlossen.

 

2.    Vor einem möglichen Vertragsentwurf zur Errichtung einer Skateranlage auf dem städtischen Grundstück ist vorab jedoch der grundsätzlich empfehlende Beschluss des Jugendhilfeausschusses an den Planungsausschuss erforderlich.

 

3.    Vor den Beratungen im Planungsausschuss ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Skateranlage an dem geplanten Standort zu klären. Hierfür sind qualifizierte und entscheidungsreife Errichtungspläne inkl. Schallschutzgutachten notwendig, um diese von der Bauaufsicht prüfen zu lassen, für ein genehmigungsfähiges Bauantragsverfahren. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens würde u.a. geprüft, ob die entsprechende Geräuschentwicklung der Skateranlage für die Nachbarschaft (z.B. durch Festlegung von Öffnungszeiten oder durch die Verpflichtung zur Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen) zumutbar wäre. Das abschließend festgelegte Grundstück für die Errichtung der Skateranlage sollte im Bebauungsplan zur Zweckbestimmung als „Skateranlage“ festgesetzt werden.

 

4.    Nach Errichtung der Skateranlage durch die querkopf-akademie gUG würde die Stadt Meerbusch die Skateranlage betreiben. Entsprechend der gültigen DIN EN 14974 für Skateboardanlagen, sind Anlagen unabhängig von der Größe ohne Personal (Aufsicht etc.) zu betreiben. Auch eine Umfrage in den benachbarten Städten führte zu dem Ergebnis, dass auch dort vergleichbare Anlagen ohne Betriebspersonal bestehen.

       Der Betreiber der Skateranlage muss diese allerdings dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand erhalten und haftet auch hierfür grundsätzlich. Einer Stadt, die einen in ihrem Eigentum stehenden Platz (z.B. Skateranlage) mit seinen Geräten in seiner Gesamtheit der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, obliegen nach der Rechtsprechung selbst dann Überwachungs- und Kontrollpflichten, wenn sie die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen hat.

       Einzelfragen der Nutzung der Skateranlage kann der Betreiber im Rahmen einer Benutzungsordnung, z.B. zu den Öffnungszeiten, Tragen von Schutzkleidung und Nutzung auf eigene Gefahr, regeln.

 

 

IV.    Planungsrechtliche Einschätzung und Alternativen

Der rechtskräftige B-Plan 277 „Am Strümper Busch/Gewerbegebiet Bundenrott“ setzt für das ausgewählte Grundstück Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung Spielplatz fest. Bei Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben, die über ein Gutachten zu ermitteln wären, kann für die geplante Skateranlage eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Alternativ könnten bei Wunsch nach einer weiteren Nachverdichtung die bisherigen Planungen und Festsetzungen zu den Grünflächen überarbeitet werden. In einem überwiegenden Teil des Plangebietes werden bisher Gewerbegebiete sowie im nördlichen Bereich Ausgleichsflächen als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Diese Grünflächen mit ihren Pflanzbindungen dienen als Kompensation für Eingriffe auf den Baugrundstücken im Plangebiet. Sie könnten – bei entsprechender Änderung des Planungsrechtes – einer anderen Nutzung zugeführt werden. Eine Nutzung als Wohnstandort scheint aufgrund der nur geringen Entfernung zur BAB A 57 problematisch und würde sehr kostenintensive Schallschutzmaßnahmen zur Folge haben. Das bestehende Gewerbegebiet könnte nach Norden hin erweitert und derzeit noch aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit über eine Verlängerung der bereits vorhandenen Berta-Benz-Straße erschlossen werden. Aufgrund des Heranrückens an die Wohnbebauung in der Straße „Am Buschend“ wäre als Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer ausreichend dimensionierten Schallschutzwand notwendig. Außerdem müssten die festgesetzten Ausgleichsflächen sowie die durch eine Erweiterungsplanung entstehenden zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen neu ausgeglichen werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Das Grundstück Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277, ist im Bebauungsplan, als auch in der Anlagenbuchhaltung, derzeit als Grünfläche ausgewiesen, da es bisher als Spielplatzfläche vorgesehen war. In der Größe von 3.600 qm ist es mit einem Wert von 388.898,28 Euro in der Anlagenbuchhaltung geführt. Durch die Errichtung einer Skateranlage ergäben sich aus Sicht der Anlagenbuchhaltung folgende bilanzielle Auswirkungen:

 

Das Grundstück verbliebe im Eigentum der Stadt und auch die Ausweisung als Grünfläche bliebe bestehen, entsprechend gäbe es hier keine Veränderungen. Aus Sicht der Anlagenbuchhaltung ändere sich durch die Errichtung der Skateranlage auch die Nutzungsbestimmung als Spielplatzfläche nicht, ggf. allerdings aus planungs- und baurechtlicher Sicht. Die Übertragung der errichteten Skateranlage per Schenkung in das Eigentum der Stadt würde zur Aufnahme der Skateranlage als Anlagegut auf der Aktivseite der Bilanz mit der Folge der jährlich auszuweisenden Abschreibungen führen. Durch die Schenkung würde ein gleichwertiger Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz gebildet, welcher über den Abschreibungszeitraum jährlich ertragswirksam aufzulösen wäre, sodass dieser Geschäftsvorfall ergebnis- und bilanzneutral verliefe. Die Erhaltungs- und Unterhaltskosten für die Skateranlage müssten aus konsumtiven Haushaltsmitteln bis zum Vermögensuntergang der Anlage beglichen werden. Die Höhe wäre entscheidend erst nach Art und Beschaffenheit der Anlage quantifizierbar.

 


Alternativen:

Das Projekt der querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) „Bau einer Skateranlage“ wird nicht mit der Überlassung des Flurstücks 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277, unterstützt.