Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften zu beschließen, das
Grundstück im Landschaftspark
Buschend, Flurstück 153, Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 mit rd. 3.600 qm für
den Bau einer Skateranlage im Rahmen eines Partizipationsprojektes durch die
querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Das Grundstück verbleibt im Besitz der Stadt Meerbusch. Nach Beendigung der
Baumaßnahme geht die gebaute Skateranlage inkl. aller Nebenanlagen in den
Besitz der Stadt Meerbusch über.
Sachverhalt:
I. Partizipation
von Kindern und Jugendlichen in Meerbusch
Die
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden
Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe und der Entwicklung von
Angeboten der Jugendarbeit (§§ 8 und 11, Sozialgesetzbuch VIII), ist seit
vielen Jahren Bestandteil der gesetzlichen Vorgaben.
Auch
das 3. Ausführungsgesetz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschreibt in § 6
die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den sie betreffenden
Angelegenheiten/Interessen, wie z.B. bei der Gestaltung von Wohnumfeld und
bedarfsgerechten Anlagen, Spielplätzen, in angemessener Weise.
In Meerbusch werden seit Jahren Kinder und Jugendliche bereits in alle sie betreffenden Angelegenheiten eingebunden. Und dies nicht nur, weil sie den gesetzlichen Anspruch darauf haben, sondern vielmehr, weil das Potenzial von Kindern und Jugendlichen, die Dinge mit einem anderen Blick, als Experten/innen in eigener Sache, zu sehen, ganz bewusst nicht ungenutzt bleiben kann und soll. Kinder und Jugendliche nutzen diese Möglichkeiten bereits in der Offenen Jugendarbeit, in den Jugendverbänden, in den Schulen, als Busbegleiter, bei der Stadtranderholung des Jugendamtes und der Planung von Spielplätzen.
In Meerbusch gibt es einen guten Ausbaustand an Spielflächen in allen Stadtteilen. Bei allen Neubauarbeiten auf den Spielplätzen werden die Kinder und Jugendlichen des Sozialraumes an den Planungen beteiligt. Nur durch diese Beteiligung ist es möglich, Vandalismus zu beschränken, denn den Platz, an dem man als Kind aktiv mitgeplant und gestaltet hat, zerstört man auch in späteren Jahren nicht!
Auch
auf Bundes- wie auch auf Landesebene wird in den letzten Jahren verstärkt
versucht, Partizipation strukturell zu verankern.
Auf
der Bundesebene wird hierzu die „Koordinierungsstelle Handeln für eine
jugendgerechte Gesellschaft“ unter der Federführung des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2015 – 2018 gefördert, um jungen
Menschen umfassende Teilhabe und selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.
In
NRW unterstützt die Landesregierung durch das Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) den Arbeitskreis „Eigenständige
Jugendpolitik“, der die fachliche Position aus Sicht der Jugendförderung zu
einer landesweiten Strategie herausarbeiten wird. Zudem arbeitet der Landesjugendring
NRW mit der Initiative „umdenken – jungdenken! Frische Ideen für NRW“ in
strategischer Partnerschaft mit dem MFKJKS an der Umsetzung einer
eigenständigen, einmischenden Jugendpolitik, die wertschätzend und auf
Augenhöhe Jugendliche einbezieht.
II. Projekt
der querkopf-akademie gUG:
Die
querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) führt seit Anfang 2015 in Meerbusch
ein Partizipationsprojekt mit dem Titel „Yes we can“ durch. Ziel ist es dabei,
Kinder und Jugendliche an Entscheidungen, die sie betreffen, nicht nur zu
beteiligen, sondern diese Entscheidungen eigenständig von Jugendlichen auch
initiieren zu lassen. Damit soll eine eigenständige Jugendpolitik gefördert
werden, die „Jugend“ als eigenständige Lebensphase definiert und die die
Bedürfnislagen von Jugendlichen in den Blick nimmt. Den Jugendlichen sollen
politisch-demokratische Entscheidungsprozesse transparent gemacht werden, sie
selbst an ihnen beteiligt und vor allem auch Auslöser solcher Prozesse werden.
Neu
an dem Projekt „Yes we can“ der querkopf-akademie gUG ist für Meerbusch, dass
hier auf breiter Ebene, verankert in Schule, Jugendarbeit und zugleich Kommune,
die Einbeziehung aller Kinder und Jugendlichen mit „echter“ Gestaltung ihres
direkten Lebensumfeldes einhergeht. Für die Ausführung des Projektes erhält die
querkopf-akademie gUG seit Mai 2015 eine Förderung durch Mittel aus dem
Landesjugendplan NRW.
Partizipationsprozesse
gelingen umso besser und nachhaltiger, je konkreter der Anlass bzw. Gegenstand
im Lebensmittelpunkt von Kindern und Jugendlichen angesiedelt ist.
Seit
vielen Jahren wünschen sich Kinder und Jugendliche immer wieder attraktive
Skater- oder Dirt-bike-Anlagen. Diese Wünsche gehen regelmäßig sowohl beim
Jugendamt als auch bei der Stadtplanung bzw. dem Servicebereich 11 ein.
Aus
Sicht der Jugendhilfeplanung ist eine solche Anlage wünschenswert. Die bisher
zur Verfügung stehenden Anlagen (in Strümp vor dem Pappkarton und in Lank-Latum
hinter der Forstenberghalle) können dieses Bedürfnis nicht bzw. nur sehr
unzureichend befriedigen, da sie relativ klein und mit nur wenigen Geräten
bestückt sind.
Engagierte
Kinder und Jugendliche haben in Zusammenarbeit mit einem
Landschaftsarchitekturbüro ihren „Traum-Skaterpark“ für Meerbusch entworfen.
Aufgrund dieses Ersten Entwurfes wurden ein Finanzierungskonzept und eine
Marketingstrategie entwickelt. Bei verschiedenen Veranstaltungen wurden die
Pläne und Konzepte der Politik und der Öffentlichkeit vorgestellt. So wurde
z.B. ein Neujahrsempfang von Kindern und Jugendlichen im Jugendcafé
ausgerichtet, bei dem Vertreter aller Parteien, potentielle Geldgeber und viele
Eltern anwesend waren und Jugendliche ihre Ideen vortrugen.
Um
das Vorhaben „Bau einer Skaterbahn“ zu unterstützen und voran zu bringen, haben
zwischen der Verwaltung und der querkopf-akademie diverse Gespräche
stattgefunden. In diesen Gesprächen, an denen die Dezernate II, III und IV mit
den jeweiligen Fachabteilungen beteiligt waren, konnte man sich auf ein
geeignetes Grundstück verständigen, auf dem sich sowohl die beteiligten
Jugendlichen, als auch die Verwaltung eine Skateranlage vorstellen können.
Es
handelt sich hierbei um das Grundstück in Meerbusch-Strümp, im Landschaftspark Buschend, Flurstück 153,
Gem. Strümp, Flur 10, B-Plan 277 mit rund 3.600 qm. Dieses Grundstück ist als
„Spielfläche“ ausgewiesen.
III. Stellungnahme des Jugenddezernats zum
möglichen Verfahren
1. Grundsätzlich ist es rechtlich möglich, der
querkopf-akademie gUG das städtische Grundstück Flurstück 153, Gem. Strümp,
Flur 10, B-Plan 277 für die Zeit der Errichtung einer Skateranlage zu
überlassen, ohne dass das Eigentum hieran auf sie übergeht. Im Jahr 2010 hatte
die Stadt Meerbusch für den Bau eines Kunstrasenplatzes mit einem Sportverein
einen vergleichbaren Vertrag abgeschlossen.
2. Vor einem möglichen Vertragsentwurf zur
Errichtung einer Skateranlage auf dem städtischen Grundstück ist vorab jedoch
der grundsätzlich empfehlende Beschluss des Jugendhilfeausschusses an den
Planungsausschuss erforderlich.
3. Vor den Beratungen im Planungsausschuss ist
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Skateranlage an dem
geplanten Standort zu klären. Hierfür sind qualifizierte und entscheidungsreife
Errichtungspläne inkl. Schallschutzgutachten notwendig, um diese von der
Bauaufsicht prüfen zu lassen, für ein genehmigungsfähiges Bauantragsverfahren.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens würde u.a. geprüft, ob die entsprechende
Geräuschentwicklung der Skateranlage für die Nachbarschaft (z.B. durch Festlegung
von Öffnungszeiten oder durch die Verpflichtung zur Errichtung von
Lärmschutzeinrichtungen) zumutbar wäre. Das abschließend festgelegte Grundstück
für die Errichtung der Skateranlage sollte im Bebauungsplan zur Zweckbestimmung
als „Skateranlage“ festgesetzt werden.
4. Nach Errichtung der Skateranlage durch die
querkopf-akademie gUG würde die Stadt Meerbusch die Skateranlage betreiben.
Entsprechend der gültigen DIN EN 14974 für Skateboardanlagen, sind Anlagen
unabhängig von der Größe ohne Personal (Aufsicht etc.) zu betreiben. Auch eine
Umfrage in den benachbarten Städten führte zu dem Ergebnis, dass auch dort
vergleichbare Anlagen ohne Betriebspersonal bestehen.
Der Betreiber der Skateranlage muss diese
allerdings dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand erhalten und haftet auch
hierfür grundsätzlich. Einer Stadt, die einen in ihrem Eigentum stehenden Platz
(z.B. Skateranlage) mit seinen Geräten in seiner Gesamtheit der Öffentlichkeit
zur Verfügung stellt, obliegen nach der Rechtsprechung selbst dann
Überwachungs- und Kontrollpflichten, wenn sie die Verkehrssicherungspflicht auf
einen Dritten übertragen hat.
Einzelfragen der Nutzung der Skateranlage
kann der Betreiber im Rahmen einer Benutzungsordnung, z.B. zu den
Öffnungszeiten, Tragen von Schutzkleidung und Nutzung auf eigene Gefahr,
regeln.
IV. Planungsrechtliche Einschätzung und
Alternativen
Der
rechtskräftige B-Plan 277 „Am Strümper Busch/Gewerbegebiet Bundenrott“ setzt
für das ausgewählte Grundstück Öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung Spielplatz
fest. Bei Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben, die über ein
Gutachten zu ermitteln wären, kann für die geplante Skateranlage eine
Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Alternativ könnten bei Wunsch nach
einer weiteren Nachverdichtung die bisherigen Planungen und Festsetzungen zu
den Grünflächen überarbeitet werden. In einem überwiegenden Teil des
Plangebietes werden bisher Gewerbegebiete sowie im nördlichen Bereich
Ausgleichsflächen als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Diese Grünflächen
mit ihren Pflanzbindungen dienen als Kompensation für Eingriffe auf den
Baugrundstücken im Plangebiet. Sie könnten – bei entsprechender Änderung des
Planungsrechtes – einer anderen Nutzung zugeführt werden. Eine Nutzung als
Wohnstandort scheint aufgrund der nur geringen Entfernung zur BAB A 57
problematisch und würde sehr kostenintensive Schallschutzmaßnahmen zur Folge
haben. Das bestehende Gewerbegebiet könnte nach Norden hin erweitert und
derzeit noch aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit über eine Verlängerung der
bereits vorhandenen Berta-Benz-Straße erschlossen werden. Aufgrund des
Heranrückens an die Wohnbebauung in der Straße „Am Buschend“ wäre als
Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer ausreichend dimensionierten
Schallschutzwand notwendig. Außerdem müssten die festgesetzten
Ausgleichsflächen sowie die durch eine Erweiterungsplanung entstehenden
zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen neu ausgeglichen werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Das Grundstück Flurstück 153, Gem.
Strümp, Flur 10, B-Plan 277, ist im Bebauungsplan, als auch in der
Anlagenbuchhaltung, derzeit als Grünfläche ausgewiesen, da es bisher als
Spielplatzfläche vorgesehen war. In der Größe von 3.600 qm ist es mit einem Wert
von 388.898,28 Euro in der Anlagenbuchhaltung geführt. Durch die Errichtung
einer Skateranlage ergäben sich aus Sicht der Anlagenbuchhaltung folgende
bilanzielle Auswirkungen:
Das Grundstück verbliebe im Eigentum
der Stadt und auch die Ausweisung als Grünfläche bliebe bestehen, entsprechend
gäbe es hier keine Veränderungen. Aus Sicht der Anlagenbuchhaltung ändere sich
durch die Errichtung der Skateranlage auch die Nutzungsbestimmung als
Spielplatzfläche nicht, ggf. allerdings aus planungs- und baurechtlicher Sicht.
Die Übertragung der errichteten Skateranlage per Schenkung in das Eigentum der
Stadt würde zur Aufnahme der Skateranlage als Anlagegut auf der Aktivseite der
Bilanz mit der Folge der jährlich auszuweisenden Abschreibungen führen. Durch
die Schenkung würde ein gleichwertiger Sonderposten auf der Passivseite der
Bilanz gebildet, welcher über den Abschreibungszeitraum jährlich ertragswirksam
aufzulösen wäre, sodass dieser Geschäftsvorfall ergebnis- und bilanzneutral
verliefe. Die Erhaltungs- und Unterhaltskosten für die Skateranlage müssten aus
konsumtiven Haushaltsmitteln bis zum Vermögensuntergang der Anlage beglichen
werden. Die Höhe wäre entscheidend erst nach Art und Beschaffenheit der Anlage
quantifizierbar.
Alternativen:
Das Projekt der querkopf-akademie gUG (haftungsbeschränkt) „Bau einer
Skateranlage“ wird nicht mit der Überlassung des Flurstücks 153, Gem. Strümp,
Flur 10, B-Plan 277, unterstützt.