Betreff
Bebauungsplan Nr. 306, Meerbusch Lank-Latum , Südlich der Wasserstrasse
Aufstellungsbeschluss gem. §2 (1) BauGb i.V:m. §§1(8), 13a BauGB
Vorlage
FB4/0426/2016
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauG

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch den Artikel 6 des  Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748),

 

für ein Gebiet, das im Norden durch die Straße Wasserstraße begrenzt ist, im Osten entlang landwirtschaftliche Nutzfläche liegt, im Süden durch eine öffentliche Flächen, das Grundstück des öffentlichen Verwaltungsgebäudes mit Parkplatz sowie durch eine öffentliche und eine private Grundstücksfläche und die Straße begrenzt ist und im Westen an die Straße Allensteiner Straße  angrenzt,

 

maßgebend ist der im Plan Nr. 306 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7), der Bestandteil dieses Beschlusses ist,

 

den Bebauungsplan Nr. 306 , Meerbusch-Lank-Latum, Südlich der Wasserstraße aufzustellen,

der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll:

 

- Sicherung der vorhandenen, prägenden Bebauungsstruktur

- Regelungen zu den Gebäudekubaturen

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Das Plangebiet ist derzeit planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es sind Vorhaben zulässig, die sich nach der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung  einfügen. Maßgebend für die Beurteilung ist hier unter anderem die in der Umgebung vorhandene, prägende Gebäudehöhe; aufgrund der hier nicht straßenbildprägenden Traufhöhe kann diese nur bedingt zur Beurteilung herangezogen werden. Die Dachform ist für die planungsrechtliche Zulässigkeit in jedem Fall  jedoch nicht relevant.

Das Gebiet wird derzeit durch meist eingeschossige Satteldachgebäude geprägt, die in der Regel traufständig zur Straße stehen. Untergeordnete Bauteile sind teilweise auch in Flachdachbauweise ausgeführt. Die beschriebene Dachform ist nicht nur für diesen Bereich von Lank-Latum charakteristisch, sondern hat auch ortsbildprägenden Charakter.

 

Aktuell liegt ein Bauantrag für ein Grundstück in der Stettiner Straße vor, in dem ein zweigeschossige Flachdachbaukörper mit einem Dachaufbau für Aufzug, Treppenraum und Abstellraum beantragt wird. Die Dachfläche soll in großem Maße außerdem als Dachterrasse genutzt werden.

 

Das Bauvorhaben fügt sich planungsrechtlich in Bezug auf die Nutzung, die geplante maximale  Gebäudehöhe und die überbaubare Grundstücksfläche in die Umgebung ein. Die vorhandenen Traufhöhen können nur bedingt als Einfügekriterium herangezogen werden. Demnach wäre das Bauvorhaben genehmigungsfähig.

Die beantragte Dachform, insbesondere auch die geplanten Dachaufbauten und Dachnutzungen, fügen sich städtebaulich jedoch nicht in die Umgebung ein. Die Errichtung eines untergeordneten Staffelgeschosses und die Nutzung des Daches zu Aufenthaltszwecken würde in dieser Siedlung eine neue Entwicklung einleiten, gleiche oder ähnliche Bauvorhaben könnten folgen. Dies ist städtebaulich an dieser Stelle nicht gewünscht. Die Genehmigung des beantragten Bauvorhabens hätte eine negative Folgewirkung; der im Moment noch vorhandene, städtebauliche Rahmen über die Dachformen und Kubaturen würde verloren gehen.

Das städtebauliche Erscheinungsbild der Straßenzüge wird deutlich durch die Dachform Satteldach geprägt, auch wenn teilweise einige Gebäude größere Dachaufbauten/-gauben haben oder untergeordnete Flachdachanbauten vorhanden sind.

Deshalb soll durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die vorhandene Baustruktur gesichert werden und über Regelungen zu den Baukörperkubaturen sicher gestellt werden, dass der prägende Charakter des Wohngebiete erhalten bleibt.

 

 

 

Anlage

Bebauungsplanentwurf Nr. 306 mit Geltungsbereich

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

keine