Betreff
Bauvorhaben Kirchplatz 27 in Meerbusch-Osterath, Zustimmung zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis und zu planungsrechtlichen Abweichungen von der Gestaltungssatzung Nr. 12, Zone 1
Vorlage
FB4/0424/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften des Rates der Stadt stimmt der Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis und den Abweichungen von den Vorgaben der Gestaltungssatzung Nr. 12 für den Ortskern des Stadtteils Osterath zu.

 

 


Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 182 und der Gestaltungssatzung Nr. 12 für den Ortskern des Stadtteils Osterath. An das bestehende denkmalgeschützte Pfarrhaus, die ehemaligen Vikarie, ist ein Anbau als Erweiterung des Bestandsgebäudes und einer Garage geplant. Um den solitären Charakter des Baudenkmals zu würdigen und diesen zu erhalten, soll der neue Baukörper in seiner Architektursprache zurückhaltend ausgeführt werden. So ist sowohl der Baukörper als auch die Fassade klar und modern entwickelt worden.

Geplant ist ein zweigeschossiges Flachdachgebäude in Putz.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Die Gestaltungssatzung Nr. 12, § 4 (Dachformen) und § 5 (Material der Dachhaut) lässt ein symmetrisches Satteldach mit einer Neigung von 40° bis 50° mit anthrazitfarbenen Hohl- oder Hohlpfalzpfannen zu. Das geplante Flachdach entspricht somit nicht der Gestaltungssatzung. Die Wahl dieser Dachform ordnet sich jedoch dem Denkmal unter und entspricht der gewollten zurückhaltenden Architektursprache.

Nach § 8 der Gestaltungssatzung ist das Material der Außenhaut nach Art und Farbe so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in die Baustoffkultur der historischen Umgebung einfügt.

 

Die Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland ist erfolgt, das Benehmen wurde am 15.03.216 hergestellt.

Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen diese Baumaßnahme. Dabei gilt als Auflage, dass die Ausführung der Fassade, der Fenster und der Türen rechtzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Details abzustimmen ist. Die Farbgebung der Putzfassade hat sich an die Putzelemente des Hauptgebäudes zu orientieren. Die Abstimmung beinhaltet auch den § 10 in Verbindung mit dem § 19 (Türen und Fenster) Gestaltungssatzung.

 

Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Abweichungen, da sie diese für städtebaulich vertretbar hält. Die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

keine