Betreff
Bürgeranregung nach § 24 GO NRW zur Straßenreinigung der Wasserstraße in Lank-Latum
Vorlage
FB5/0397/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den vorliegenden Bürgeranregungen nach §24 GO NRW aufgrund der im Sachverhalt näher ausgeführten Sach- und Rechtslage nicht zu folgen.

 


Sachverhalt:

 

 

Der Petent beantragt zu a), die Wasserstraße in dem betroffenen Abschnitt von Haus-Nr. 18 -20 aus der maschinellen Fahrbahnreinigung auszunehmen. Des Weiteren wird zu b) beantragt, eine Halteverbotsregelung zu Zwecken der Straßenreinigung in dem betroffenen Bereich einzuführen.

 

Zu a) stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:

 

Die Wasserstraße (Abschnitt Wendehammer bis Tilsiter Straße) ist in Reinigungsgruppe II (zweiwö-chentliche maschinelle Fahrbahnreinigung) eingestuft.

 

Die maschinelle Straßenreinigung wird nach der hiesigen Straßenreinigungssatzung überall dort ausgeführt, wo es technisch und rechtlich möglich ist. Dies ist hier der Fall – die Wasserstraße ist der Öffentlichkeit förmlich gewidmet worden und auch der Straßenausbau lässt eine maschinelle Reinigung zu. Insbesondere in dem Abschnitt Wendehammer bis Alte Wasserstraße, in dem das in Rede stehende Grundstück liegt, kann die Straßenreinigung problemlos erfolgen. Der Bereich besitzt keinerlei Einbauten wie Baumscheiben, Blumenkübel auf der Fahrbahn o. ä.. Zudem bietet die Straße eine Wendemöglichkeit für die Kehrmaschine. Lediglich parkende Fahrzeuge können die Reinigung bis zum Fahrbahnrand behindern. Diese Problematik stellt sich jedoch in nahezu jeder Straße. Gerade in Anliegerstraßen mit einem kaum erkennbaren Anteil von Fremdparkern müßte es bei üblichen Nachbarschaftbeziehungen möglich sein, am Reinigungstag alle behindernden Fahrzeuge anderenorts abzustellen.

Die rechtliche Einordnung dieser Problematik in Bezug auf die Zahlung der Straßenreinigungsgebühren wurde dem Petenten mit dem in Anlage 3 aufgeführten Schreiben vom 05.01.2016 bereits erläutert.

 

Beschwerden aus der Bevölkerung oder vom Kehrmaschinenfahrer bezüglich der Straßenreinigung in der Wasserstraße sind in den vergangenen Jahren nicht eingegangen.

 

Insofern können und sollten, wie durch den Petenten gewünscht, kleinere Abschnitte – wie hier den Abschnitt Wasserstr. 18 und 20 – nicht aus der maschinellen Straßenreinigung herausgenommen werden, da dadurch „Flickenteppiche“ in der Reinigungsausführung entstehen und die Wirtschaftlichkeit der städtischen Straßenreinigung hierdurch konterkariert würde und die verbleibenden gebührenpflichtigen Anliegerinnen und Anlieger dann noch mehr als erforderlich durch die Straßenreinigungsgebühren belastet würden.

 

Deshalb wäre es auch nicht möglich und zielführend, den größeren Abschnitt vom Wendehammer bis zur Straße „Alte Wasserstraße“ aus der maschinellen Straßenreinigung herauszunehmen.

 

Des Weiteren hat der Petent zu b) ferner beantragt, Haltverbotszeichen zum Zwecke der Straßenreinigung aufzustellen.

 

Hierzu ist festzustellen, dass ein ähnlich lautender Bürgeranregung zur Straße Daddersweg aufgrund der Sach- und Rechtslage bereits im Jahr 2008 negativ beschieden werden musste.

 

Offizielle Haltverbote zu Zwecken der Straßenreinigung können in der Stadt Meerbusch und bun-desweit anhand der gültigen Rechtslage nicht eingerichtet werden. Denn nach Ansicht des Bund-Länder-Fachausschusses StVO sind in diesem Zusammenhang angeordnete ortsfeste Schilder unzulässig. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat aus diesem Grund einen Antrag des Deutschen Städte- und Gemeindebundes abgelehnt, durch Änderung der StVO auch ortsfeste Schilder mit Zusatzschild zuzulassen.

 

Insofern ist es leider zu a) sachlich und wirtschaftlich nicht sinnvoll und zu b) rechtlich nicht möglich, den vorliegenden Bürgeranregungen stattgeben zu können.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

keine

 


Alternativen:

keine sachgerechten bzw. rechtlich zulässigen