Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) 13a BauGB
Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8)
13a BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften nimmt den Gestaltungsplan (Stand April 2016) zur 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46, Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich Am
Alten Teich zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 in
Meerbusch-Lank-Latum
im Bereich Am Alten Teich gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch den Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I
S. 1722), für ein Gebiet, das durch die Kierster Straße, der westlichen Straßenbegrenzung der
Florianstraße, dem Flurstück 383 und Teilbereichen der Flurstücke 381, 382 und
386 begrenzt ist;
maßgebend ist die
Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB
in der 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 46, der Bestandteil dieses Beschlusses ist
der vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
-
Ausweisung einer Wohnbaufläche
-
Neuordnung der überbaubaren Fläche.
Der Rat der Stadt
beschließt, zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 ein beschleunigtes
Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltbericht durchzuführen.
Sachverhalt:
Aufgrund der
Landesprognosen wird die Stadt in diesem Jahr weitere rd. 800 Flüchtlinge
aufnehmen müssen. Dazu muss das bereits vorhandene und beauftragte Angebot an
Plätzen für die Dauer des Asylverfahrens weiter ausgebaut und Wohnraum für
anerkannte Asylbewerber geschaffen werden. Dies soll an verschiedenen
Standorten im Stadtgebiet erfolgen. An städtebaulich passenden Grundstücken soll dies mit höherer zulässiger
Geschossigkeit, in Büderich an der Moerser Straße, auf dem Areal des ehemaligen
Bauhofs sowie auf einem städtischen Grundstück am Hallenbad, in Osterath an der
Insterburger Straße und in Lank an der Rottstraße in Form von Sozialwohnungen
erfolgen, mit deren Fertigstellung allerdings nicht vor Mitte 2017 zu rechnen
ist. Im Hinblick auf bundes- und landesseitig geplante Veränderungen der
Asylpraxis, die im Endausbau vorsehen, dass nur noch im wesentlichen
Asylbewerber mit hoher Bleibeperspektive den Kommunen zugewiesen werden, soll
zur Deckung des erwarteten Unterbringungsbedarfes in Wohngebäude investiert
werden, die bei einer Änderung des bisherigen Systems einer anderen Nutzung
zugeführt werden können.
Insofern sollen an verschiedenen Standorten
im Stadtgebiet – Am alten Teich in Lank, in Osterath am Kalverdonksweg und in
Strümp, „Am Strümper Busch“, Reihenhäuser errichtet werden, die bei Wegfall des
Bedarfes zur Unterbringung von Flüchtlingen im Asylverfahren veräußert werden
können. Die Reihenhäuser sollen über eine Wohnfläche von rd. 140 qm verfügen
und mit max. 12 Personen belegt werden.
Der gültige Bebauungsplanes Nr. 46 von 1975
setzt hier eine eingeschossige Hofhausbebauung sowie Grünfläche mit
Kinderspielplatz und Bolzplatz fest. Die Wohnbebauung ist bisher nicht
umgesetzt und der Kinderspielplatz nicht angelegt worden. Die rückwärtigen
festgesetzten Baufelder sind teilweise mit einer Altlast belastet. Gemäß
Bodengutachten ist eine Wohnbebauung grundsätzlich möglich. Im Sinne einer
nachhaltigen Flächenrevitalisierung in Ergänzung zur vorhandenen
Reihenhausbebauung und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse, bietet es
sich somit städtebaulich an, die Bebauungsstruktur an der Kierster Straße
entlang durch Reihenhauszeilen zu ergänzen.
Mit Änderung des Bebauungsplanes sollen
deshalb die Voraussetzungen für die Errichtung von Reihenhäusern in
zweigeschossiger Bauweise mit Satteldach geschaffen werden. Die vorhandene
Grünfläche wird teilweise in den Geltungsbereich mit einbezogen; der bestehende
Bolzplatz bleibt von der Änderung unberührt.
Es
sollen 14 Reihenhäuser errichtet werden, in denen vorübergehend Flüchtlinge für
die Dauer des Asylverfahrens untergerbacht werden können.
Um das Bauleitplanverfahren einzuleiten soll
der Aufstellungsbeschluss gefasst werden. Das Verfahren kann im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltbericht durchzuführt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Keine