Betreff
Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/0370/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderungen der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die als Anhang beigefügte
II. Änderungssatzung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege (Anlage 1) zu beschließen.

 

Die laufenden Geldleistungen werden mit Wirkung vom 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:

 

-       für Tagespflegepersonen, die Kinder in ihrem Haushalt oder in angemieteten Räumen betreuen, auf 3,65 € (Stufe 1 – Grundqualifikation) und 4,80 € (Stufe 2 – Aufbauqualifikation)

 

-       für Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen sowie für eine Betreuung im Rahmen der Verwandtenpflege auf 2,30 € (Stufe 1) und 3,30 € (Stufe 2)

 


Sachverhalt:

 

Die Kindertagespflege stellt eine gleichwertige Alternative zur Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung dar. Wegen der familienähnlichen Betreuungssituation wird die Kindertagespflege insbesondere für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Anspruch genommen.

 

Im Bereich der Kindertagespflege gibt es drei verschiedene Modelle der Kinderbetreuung. Es gibt Tagespflegepersonen, die bis zu 5 fremde Kinder in ihrem Haushalt betreuen und es gibt Kinderfrauen, die die ihnen anvertrauten Kinder im Haushalt der Familien betreuen. Darüber hinaus gibt es inzwischen auch in Meerbusch einige Großtagespflegestellen, die in der Regel aus Zusammenschlüssen von 2 – 3 Tagespflegepersonen bestehen, die in externen (meist angemieteten) Räumlichkeiten bis zu maximal 9 Kinder betreuen. Je eine Großtagespflegestelle und Tagespflegestelle werden außerdem durch den OBV Meerbusch e. V. als Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrieben.

 

Seit dem 01.01.2015 erhält eine Tagespflegeperson, die die Grundqualifikation absolviert hat (Stufe 1) eine laufende Geldleistung i. H. v. 3,00 € pro Kind pro Stunde, eine Tagespflegeperson mit Aufbauqualifikation oder entsprechender päd. Ausbildung erhält 4,50 € pro Kind pro Stunde. Kinderfrauen, die die ihnen anvertrauten Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, erhalten in Stufe 1 eine laufende Geldleistung von 2,00 € pro Kind pro Stunde und in Qualifikationsstufe 2 von 3,00 € pro Kind pro Stunde.

 

In den letzten Jahren wurde die Höhe der lfd. Geldleistung (Summe aus Sach- und Förderleistung) und deren Angemessenheit kontinuierlich beraten. Im Rahmen der politischen Beratungen zu der letzten Erhöhung des Stundensatzes im Frühjahr 2015, wurde seitens der Ausschussmitglieder darum gebeten, jeweils zu den Haushaltsberatungen eine Umfrage bei den Kommunen im Rhein-Kreis-Neuss zur Ermittlung des aktuellen Durchschnittes durchzuführen und dieses Ergebnis im Ausschuss vorzustellen.

 

Im Rahmen einer Beschlussvorlage wurde dem Jugendhilfeausschuss am 19.11.2015 die aktuelle Gegenüberstellung der Zahlungen verschiedener Vergleichskommunen vorgestellt.

 

Die Umfrage ergab für die Qualifikationsstufe 1 (Grundqualifikation):

Die durchschnittliche Höhe der lfd. Geldleistung der angrenzenden Kommunen liegt im Mittel bei 3,65 € pro Kind pro Stunde. Betrachtet man nur die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) würde sogar ein Mittelwert von 4,30 € erreicht.

 

Für die Qualifikationsstufe 2 (Aufbauqualifikation) war der Umfrage Folgendes zu entnehmen:

Der Durchschnittswert der angrenzenden Kommunen beträgt 4,76 € pro Kind pro Stunde. Ausschließlich auf die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) bezogen, ergibt sich ein Mittelwert von 4,86 €, wobei Dormagen neben Meerbusch die einzige Kommune ist, die in der Qualifikationsstufe 2 nicht den Stundensatz von 5,00 € erreicht, diesen jedoch bei entsprechender Berufserfahrung oder einschlägiger Berufsausbildung zahlt.

 

Da eine Erhöhung der laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen, die Meerbuscher Kinder betreuen, auf Grund der allgemeinen Entwicklung im Vergleich zu den umliegenden Kommunen aus Sicht der Verwaltung angezeigt war, wurde seitens des Jugendhilfeausschusses der Beschlussvorlage und damit einer Anhebung der laufenden Geldleistung zum 01.01.2016 im Rahmen der Haushaltsberatungen zugestimmt und die hierfür erforderlichen Mittel im Haushalt bereit gestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt, in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses eine entsprechende Satzungsänderung vorzulegen.

 

Für Tagespflegepersonen, die in ihrem Haushalt oder in angemieteten Räumen fremde Kinder betreuen, soll nunmehr ab 01.01.2016 die Höhe der lfd. Geldleistung 3,65 € bei Qualifikationsstufe 1 und 4,80 € bei Qualifikationsstufe 2 betragen.

 

Für Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigen betreuen (umgangssprachlich „Kinderfrauen“), erfolgten die Erhöhungen bislang anteilig zu den Erhöhungen für die Tagespflegepersonen. Im Rahmen der diesjährigen Haushaltsplanungen wurde eine Erhöhung um jeweils 0,30 € pro Kind pro Stunde für Kinderfrauen in Qualifizierungsstufe 1 und 2 eingeplant, so dass sich für diesen Personenkreis zum 01.01.2016 in Qualifizierungsstufe 1 eine Zahlung von 2,30 € pro Kind pro Stunde und in Qualifizierungsstufe 2 eine Zahlung von 3,30 pro Kind pro Stunde ergibt.

 

Bei Tagespflegepersonen, die Kinder im eigenen Haushalt oder in angemieteten Räumlichkeiten betreuen, entfallen hierbei einheitlich 1,20 € pro Kind pro Stunde auf den Sachkostenersatz. Da die Satzung der Stadt Meerbusch den Tagespflegepersonen in Anlehnung an die Regelung in den Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit eröffnet, den Aufwendungsersatz für Verpflegung und Hygieneartikel individuell mit den Personensorgeberechtigten zu vereinbaren und abzurechnen, ist dieser Betrag niedriger angesetzt als in einigen umliegenden Kommunen, welche auf Grundlage der steuerlich absetzbaren Sachkostenpauschale i. H. v. 300,00 € pro Kind bei einer ganztägigen Betreuungszeit (40 Std. wöchtl.) eine Sachleistung von 1,73 € pro Kind pro Stunde berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII haben Tagespflegepersonen, die über eine entsprechende Eignung verfügen, Anspruch auf die Erstattung angemessener Kosten, die ihnen für den Sachaufwand im Rahmen der Tagespflege entstehen. Da eine Abrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten einen erheblichen Verwaltungsaufwand sowie Kosten zur Folge hätte, welche nicht durch die öffentliche Hand zu bewerkstelligen wären, betrachtet das OVG Münster eine pauschalierende Erstattung als angemessen. Als Orientierungshilfe kann die vorgenannte steuerliche Betriebskostenpauschale der Kalkulation zu Grunde gelegt werden.

 

Da die Kindertagespflege ein gleichwertiges Betreuungsangebot neben der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung darstellt, kann nach Ansicht der Verwaltung analog zur Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen keine öffentliche Förderung der Sachkosten für Verpflegung und Hygieneartikel erfolgen. Diese Kosten werden zwar in den „Fakten und Empfehlungen“ des Bundes als Sachkosten aufgeführt, allerdings würde eine Berücksichtigung dieser Kosten der Gleichstellung beider Betreuungsangebote widersprechen, da die hierfür anfallenden Aufwendungen in der Kindertagespflege für die Eltern kostenfrei wären, während bei einer Betreuung in einer Einrichtung ein zusätzlicher Beitrag von den Eltern erhoben würde. Der Sachkostenanteil ist daher entsprechend zu reduzieren.

 

Derzeit belaufen sich die Verpflegungskosten in den städtischen Kindertageseinrichtungen auf 60,00 € monatlich (für Mittagessen, Getränke, Nachmittagssnack u. ä.) bei einem Vollzeitplatz. Dies entspricht einem Tagessatz von 60,00 € / 5 Tage / 4,348 Wochen = 2,76 €. Für die Bereitstellung von Hygieneartikeln wie Windeln, Cremes, Feuchttücher, Puder etc. hält die Verwaltung einen zusätzlichen Aufwand von 1,50 € pro Tag bei einem Vollzeitplatz für angemessen.

 

Dies entspricht einem Monatsbetrag in Höhe von 1,50 € x 5 Tage x 4,348 Wochen = 32,61 €. Der Gesamtaufwand beläuft sich somit pauschal auf 60,00 € zzgl. 32,61 € = 92,61 € bei einem Vollzeitplatz. Dies entspräche einem Stundensatz von 92,61 € / 40 Std. / 4,348 Wochen = 0,53 €. Kürzt man den seitens des OVG Münster als angemessen angesehenen Sachkostenersatz in Höhe von 1,73 € um die errechneten 0,53 € ergibt sich unter Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes ein zu erstattender Sachkostenanteil in Höhe von 1,73 € abzgl. 0,53 € = 1,20 € pro Kind pro Stunde für die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zusätzlich entstehenden Aufwendungen für z. B. höhere Nebenkosten infolge höheren Strom-, Wasser- und Wärmeverbrauchs, Kosten für eine zusätzliche (Berufs-) Haftpflichtversicherung, die Ersatzbeschaffung von Ausstattungsgegenständen sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial, betreuungsbedingte zusätzliche Reinigungs- und Renovierungskosten und sonstigen Verwaltungsaufwand (z. B. Porto, Telefonkosten, Zuschuss zu Steuerberatungskosten etc.).

 

Bei Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen, fallen diese zusätzlichen Kosten nicht an, da diese in der Regel angestellt sind und deren Räumlichkeiten einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterialien nutzen und auch Verpflegungsmittel und Hygienebedarf von den Eltern gestellt werden. Zu berücksichtigen wäre hier eine monatliche Belastung von 120,00 € / 12 Monate = 10,00 € für eine Haftpflichtversicherung zzgl. 40,00 € für eventuelle Fahrtkosten während der Arbeitszeit (z. B. auf Grund von Hol- und Bringfahrten von bzw. zu Kindergarten, Schule, Freizeitaktivitäten o. ä.) und sonstigen Verwaltungsaufwand (z. B. Telefon-, Porto- und ggfs. Steuerberatungskosten etc.). Insgesamt ergibt sich somit weiterhin ein Gesamtaufwand von 50,00 € (unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder). Da diese Tagespflegepersonen in der Regel maximal 2-3 Kinder betreuen und die Betreuung häufig nicht vollzeitig erfolgt, errechnet sich hier weiterhin ein angemessener Sachkostenersatz in Höhe von 0,20 € pro Kind pro Stunde (50,00 € / 30 Std. / 2 Kinder / 4,348 Wochen). Kosten für Berufskleidung sowie Fahrtkosten für die Fahrt zum Arbeitgeber werden nicht abgegolten, weil diese Kosten auch allen Angestellten in einer Kindertageseinrichtung entstehen und steuerlich abgesetzt werden können.

 

Da bereits bei der letzten Erhöhung der lfd. Geldleistung die Unterscheidung zwischen Sach- und Förderleistung vorgenommen und in § 4 Abs. 2 Buchst. a) und b) der Satzung geregelt wurde, wirkt sich die Erhöhung der laufenden Geldleistung zum 01.01.2016 in voller Höhe auf die Anerkennung der Förderleistung aus.

 

Über die Änderung des § 4 Abs. 3 Buchst. a) und b) sowie Abs. 6 der Satzung, der die neuen Förderleistungsbeträge sowie die Tabelle der Geldleistungsbeträge enthält, hinaus, ist eine redaktionelle Änderung des § 1 Abs. 5 der Satzung erforderlich.

 

Da der Verein Tagesmütter Meerbusch e. V. die Grundqualifizierung der interessierten Tages-pflegepersonen nicht ausschließlich durchführt, sondern auch andere Bildungsträger entsprechende, anerkannte Angebote machen, wird die Vorgabe des zeitlichen Umfanges der Grundqualifizierung von 45 Std. nicht mehr zwingend vorgegeben, da es Anbieter gibt, die die Grundqualifizierung in anderen Stundenumfängen anbieten. Es soll jedoch mit Grundqualifizierung und den nach Deutschem Jugendinstitut e.V. Curriculum vorgesehenen Modulen der Aufbauqualifizierung sichergestellt werden, dass innerhalb von zwei Jahren eine Qualifizierung von insgesamt mindestens 160 Stunden abgeleistet wird.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits bei der Haushaltsplanung berücksichtigt.

 


Alternativen:

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