Aufhebung des Aufstellungsbschlusses
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt seinen am 26.02.2002 gefassten und am 20.05.2010 geänderten
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet, das durch
die Baugrundstücke Gustav-van-Beek-Allee Haus Nr. 34 bis Nr. 44 und Nr. 52 bis
Nr. 60 mit dem dazugehörigen Straßenabschnitt begrenzt ist; aufzuheben.
Sachverhalt:
Der
2002 gefasst Aufstellungsbeschluss hatte zum Ziel, das zulässige Maß des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 75 deutlich zu reduzieren, um das
städtebauliche, homogene Bild des Straßenzuges nicht durch
Dachgeschossaufbauten zu beeinträchtigen. Auslöser hierfür war eine
Bürgeranregung, die die Aufstellung einer Satzung forderte, um die Aufstockung
der Flachdachgebäude zu verhindern. Man befürchtete eine gravierende Änderung
des Gebietscharakters und eine Verdoppelung der Verdichtung. Anstoß des
Antrages war eine Bauvoranfrage, die nach dem Aufstellungsbeschluss
zurückgezogen wurde. Das Planverfahren wurde nicht fortgeführt.
Ende
2009 ist ein Bauantrag für ein Grundstück im Plangebiet eingereicht worden und
auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zurückgestellt worden.
Zwischenzeitlich war aufgrund eines Gerichtsurteils im Plangebiet ein anderes
Bauvorhaben mit Satteldach genehmigt worden.
Eine
Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB hat im Frühjahr 2010 stattgefunden.
Am
20.05.2010 hat der Rat der Stadt den Aufstellungsbeschluss geändert und den
Geltungsbereich verkleinert. Das Verfahren wurde aber wiederum nicht
fortgeführt, da keine Bauanträge zur Entscheidung vorlagen und andere
städtebaulichen Aufgaben dringlicher waren.
Die
heutige aktuelle, städtebauliche und planungsrechtliche Einschätzung zur
Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplanes stellt sich wie folgt dar:
Die
Umgebung ist sowohl durch ein- als auch zweigeschossige Flach- und
Satteldachgebäude geprägt.
Die
hier noch acht betreffenden Grundstücke mit ihrer vorhandenen Bebauung bilden
für sich kein städtebaulich erhaltenswertes Ensemble. Die Gebäude sind in ihrer
Gebäudearchitektur als auch in der Fassadengestaltung heterogen. Ein Gebäude
hat bereits eine Aufstockung des Flachdaches, ein anders wirkt durch Nutzung
des Kellergeschosses städtebaulich wie zweigeschossig.
Auch fehlt
es ebenso an einigem Gewicht, um den Gebietscharakter bzw. den Siedlungsbereich
deutlich zu prägen. Eine gewollte städtebauliche Grundkonzeption ist nicht
ablesbar; der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 75 gibt hierzu auch keine
Hinweise. Die Gebäude mit den Hausnummern 34 bis 44 (5 Gebäude) sind zwar in gleicher Art und
Weise eines Winkelbungalows errichtet worden; ob dies allerdings städtebaulich
so prägend ist, dass für das gesamte Plangebiet Einschränkungen der
Eigentumsverhältnisse gerechtfertigt sind, scheint fraglich, zumal der
rechtskräftige Bebauungsplan die konkrete Form der Bebauung aufgrund der
Baufensteranordnung offen lässt.
Im
Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung wird die Erweiterung der Gebäude
durch ein Staffelgeschoss städtebaulich für vertretbar gehalten. Eine
Einschränkung des Eigentums wäre unverhältnismäßig und auch nicht städtebaulich
hinreichend begründbar. Insofern wird empfohlen, von der Aufstellung des
Bebauungsplanes abzusehen und den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 75 auch
weiterhin anzuwenden.
Es hat ebenso durch Eigentümerwechsel bzw. die Erbengeneration ein Umdenken stattgefunden. So besteht aktuell der Wusch, maßvoll gemäß dem geltenden Planungsrecht durch Staffelgeschosse erweitern zu können.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Keine