Betreff
Bebauungsplan Nr. 270, Meerbusch-Strümp, Gustav-van-Beek-Allee, westlicher Abschnitt
Aufhebung des Aufstellungsbschlusses
Vorlage
FB4/0367/2016
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt seinen am 26.02.2002 gefassten und am 20.05.2010 geänderten Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet, das durch die Baugrundstücke Gustav-van-Beek-Allee Haus Nr. 34 bis Nr. 44 und Nr. 52 bis Nr. 60 mit dem dazugehörigen Straßenabschnitt begrenzt ist; aufzuheben.

 


Sachverhalt:

 

Der 2002 gefasst Aufstellungsbeschluss hatte zum Ziel, das zulässige Maß des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 75 deutlich zu reduzieren, um das städtebauliche, homogene Bild des Straßenzuges nicht durch Dachgeschossaufbauten zu beeinträchtigen. Auslöser hierfür war eine Bürgeranregung, die die Aufstellung einer Satzung forderte, um die Aufstockung der Flachdachgebäude zu verhindern. Man befürchtete eine gravierende Änderung des Gebietscharakters und eine Verdoppelung der Verdichtung. Anstoß des Antrages war eine Bauvoranfrage, die nach dem Aufstellungsbeschluss zurückgezogen wurde. Das Planverfahren wurde nicht fortgeführt.

 

Ende 2009 ist ein Bauantrag für ein Grundstück im Plangebiet eingereicht worden und auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zurückgestellt worden. Zwischenzeitlich war aufgrund eines Gerichtsurteils im Plangebiet ein anderes Bauvorhaben mit Satteldach genehmigt worden.

Eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB hat im Frühjahr 2010 stattgefunden.

 

Am 20.05.2010 hat der Rat der Stadt den Aufstellungsbeschluss geändert und den Geltungsbereich verkleinert. Das Verfahren wurde aber wiederum nicht fortgeführt, da keine Bauanträge zur Entscheidung vorlagen und andere städtebaulichen Aufgaben dringlicher waren.

 

Die heutige aktuelle, städtebauliche und planungsrechtliche Einschätzung zur Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplanes stellt sich wie folgt dar:

 

Die Umgebung ist sowohl durch ein- als auch zweigeschossige Flach- und Satteldachgebäude geprägt.

Die hier noch acht betreffenden Grundstücke mit ihrer vorhandenen Bebauung bilden für sich kein städtebaulich erhaltenswertes Ensemble. Die Gebäude sind in ihrer Gebäudearchitektur als auch in der Fassadengestaltung heterogen. Ein Gebäude hat bereits eine Aufstockung des Flachdaches, ein anders wirkt durch Nutzung des Kellergeschosses städtebaulich wie zweigeschossig.

 

Auch fehlt es ebenso an einigem Gewicht, um den Gebietscharakter bzw. den Siedlungsbereich deutlich zu prägen. Eine gewollte städtebauliche Grundkonzeption ist nicht ablesbar; der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 75 gibt hierzu auch keine Hinweise. Die Gebäude mit den Hausnummern 34 bis 44 (5 Gebäude) sind zwar in gleicher Art und Weise eines Winkelbungalows errichtet worden; ob dies allerdings städtebaulich so prägend ist, dass für das gesamte Plangebiet Einschränkungen der Eigentumsverhältnisse gerechtfertigt sind, scheint fraglich, zumal der rechtskräftige Bebauungsplan die konkrete Form der Bebauung aufgrund der Baufensteranordnung offen lässt.

 

Im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung wird die Erweiterung der Gebäude durch ein Staffelgeschoss städtebaulich für vertretbar gehalten. Eine Einschränkung des Eigentums wäre unverhältnismäßig und auch nicht städtebaulich hinreichend begründbar. Insofern wird empfohlen, von der Aufstellung des Bebauungsplanes abzusehen und den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 75 auch weiterhin anzuwenden.

 

Es hat ebenso durch Eigentümerwechsel bzw. die Erbengeneration ein Umdenken stattgefunden. So besteht aktuell der Wusch, maßvoll gemäß dem geltenden Planungsrecht durch Staffelgeschosse erweitern zu können.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

Keine