1. Erneuter Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag:
1. Erneuter
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften nimmt den Gestaltungsplan (Stand März 2016) zum
Bebauungsplan Nr. 301, Meerbusch‑Lank-Latum, Fronhofstraße /
Gonellastraße zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§ 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW.
S. 666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 06.2015
(GV.NRW.S.496)
für ein Gebiet, das
durch die Fronhofstraße, die Gonellastraße, die Pfarrstraße und im Westen von den westlichen Grenzen der
Hausgrundstücke Gonellastraße Nr. 42 und Fronhofstraße Nr. 55
(Flurstücke: 382 und 10, beide der Flur 3,
Gemarkung Lank) begrenzt ist;
maßgebend ist der im Bebauungsplan Nr. 301dargestellte räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil des Beschlusses ist,
den Bebauungsplan
Nr. 301, Meerbusch‑Lank-Latum, Fronhofstraße / Gonellastraße erneut
aufzustellen, der vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:
- Ausweisung von
Wohnbauflächen unter dem Aspekt der Innenverdichtung
Der Rat der Stadt
beschließt, den Bebauungsplan Nr. 301 im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB ohne Umweltbericht durchzuführen.
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1)
BauGB in Form einer Bürgerbeteiligung mit Versammlung durchzuführen.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Meerbusch hat in seiner Sitzung am 29. Mai 2013
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 301 beschlossen. Da das vorrangige
Planungsziel in der Beratungsvorlage nicht beschlossen wurde, ist der Beschluss
zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Zielvorstellung nochmals erforderlich. Somit
besteht die Möglichkeit Bauvorhaben, die nicht den Zielen des Bebauungsplanes
entsprechen, zurück zu stellen und eine Veränderungssperre zu erlassen.
Durch die Realisierung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 17 sind nun Wohnbauvorhaben nach § 34 BauGB auch im
Innenbereich planungsrechtlich zulässig, auch besteht der Wunsch im Plangebiet
befindlicher Grundstücksbesitzer Wohngebäude auf ihren privaten rückwärtigen
Grundstücken zu realisieren.
Um im Innenbereich eine städtebaulich geordnete
Entwicklung zu gewährleisten, soll nun der Bebauungsplan Nr. 301 aufgestellt
werden.
Dies unterstützt dabei den Gedanken der „Stadt der
kurzen Wege“, gerade auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und seine
Auswirkungen auf den
Meerbuscher Wohnstandort Lank-Latum.
Als nächster
Verfahrensschritt ist der Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Form
einer Bürgerversammlung erforderlich.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Keine