Beschlussvorschlag:
(1) Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt die
ersatzlose Streichung des § 14 Absatz 4 der Hauptsatzung. Die Änderung der
Hauptsatzung tritt zum 01.05.2016 in Kraft.
(2) Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt das Hinzufügen des § 6 Abs. 2 Nr. g der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse:
„Der Ausschuss entscheidet über:
g) die Abgabe einer Stellungnahme
an die obere Schulaufsichtsbehörde zur Besetzung von Schulleiterstellen nach
persönlicher Vorstellung der Bewerber / Bewerberinnen im Ausschuss.
Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt zum 01.05.2016 in Kraft.
Sachverhalt:
Gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW
a.F. oblag die Wahl eines Schulleiters aus den von der Bezirksregierung
vorgeschlagenen Bewerbern der Schulkonferenz der jeweiligen Schule, die um ein
stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers erweitert wurde. Der Schulträger
hatte zudem in der Vergangenheit die Möglichkeit, die Zustimmung zu einem
gewählten Bewerber zur Besetzung einer Schulleiterstelle mit 2/3 Mehrheit zu
verweigern. In § 14 Absatz 4 der Hauptsatzung war diese Entscheidung dem Rat
vorbehalten.
Mit Inkrafttreten des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes wird das
bisherige Verfahren zur Bestellung des Schulleiters / der Schulleiterin neu
geregelt. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2016. Mit den Änderungen des
§ 61 Schulgesetz NRW entfallen die Teilnahme von Vertretern des Schulträgers an
der Schulkonferenz sowie das bisherige Vetorecht des Rates. § 61 Schulgesetz NRW über die Bestellung
eines Schulleiters/einer Schulleiterin stellt sich nun wie folgt dar:
(1)
Die
obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und
prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem
Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der
Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese
Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
(2)
Sowohl
die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen
Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er
soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in
begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer
sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.
(3)
Die
obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei
die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung
unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der
Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden
ist, keine Anwendung.
Ich schlage vor, in Anpassung an die neue Regelung das Verfahren dahingehend zu ändern, dass die Bewerber/innen in den Ausschuss für Schule und Sport eingeladen werden und der Ausschuss einen Vorschlag zur Besetzung einer Schulleiterstelle an die Bezirksregierung beschließt. Eine entsprechende Regelung soll in § 6 der Zuständigkeitsordnung des Rates aufgenommen werden.
Da zurzeit das Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle am Städtischen Meerbusch-Gymnasium läuft und dieses bereits in 2015 begonnen wurde, muss es noch nach altem Recht abgeschlossen werden. Aus diesem Grund sollten die Änderungen der Satzungen erst zum 01.05.2016 in Kraft treten, damit der Rat im laufenden Verfahren noch von seinem Veto-Recht Gebrauch machen kann.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.
Alternativen:
keine