Betreff
Planfeststellungsverfahren
Geplanter Neubau der 380 kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath – Gohrpunkt und der 380 kV-Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt – Rommerskirchen der Firma Amprion GmBH
Vorlage
FB4/0323/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt die in der Anlage beigefügte Stellungnah-me zum geplanten Neubau der 380 kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath – Gohrpunkt und der 380 kV-Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt – Rommerskirchen der Firma Amprion GmBH.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 09.05.2012 hatte  die Amprion GmbH bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath – Gohrpunkt (Bl. 4206) und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt – Rommerskirchen (Bl. 4207) beantragt.

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat sich in seinen Sitzungen am 22. Oktober 2008 und 6. Juni 2012 mit dem Neubau der 380 kV-Höchstspannungsfreileitung befasst.

 

Der hierfür im Jahre 2012 ausgelegte Plan ist jetzt  geändert worden.  U.a. wurden einzelne Maststandorte versetzt, externe Kompensationsmaßnahmen neu geplant sowie die Umweltstudie in ihrer Gesamtheit aktualisiert.

 

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) lag in der Zeit vom 19.11.2015 bis einschließlich 18.12.2015 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Zudem konnte der geänderte Plan im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf „www.brd.nrw.de“ eingesehen werden.

 

Mit Schreiben vom 3. November 2015 wurde die Stadt zur Stellungnahme aufgefordert. Der Termin für die Abgabe der Stellungnahme war der 15. Dezember  2015. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgte vorbehaltlich des Beschlusses durch den Ausschuss für Planung und Liegenschaften als zuständigen Fachausschuss.

 

Sofern die Planfeststellungsbehörde nicht gemäß § 43a Absatz 3 von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des VwVfG NRW und des § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG absieht, wird dieser Erörterungstermin dann orts­üblich bekannt gemacht. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.

 

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

keine