Betreff
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/0313/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt,

  1. die Geldleistung an Tagespflegepersonen soll zum 01.01.2016 auf 3,65€ bei TPP mit Grundqualifikation und 4,80€ bei TPP mit Aufbauqualifikation festgesetzt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, in der kommenden Sitzung die entsprechende Satzungsänderung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. die Gewährung einer Mietkostenpauschale von bis zu 50% der Warmmiete, höchstens 400€ monatl., bei Betrieb einer Großtagespflegestelle im Stadtgebiet. Die Gewährung der Mietkostenpauschale ist an die vom Jugendamt zu erfolgende Prüfung der Geeignetheit der Räume sowie der überwiegenden Belegung der Plätze im Jahresmittel mit Meerbuscher Kindern als auch an den jugendhilfeplanerischen Bedarf gebunden.

 


Sachverhalt:

Die Kindertagespflege stellt eine gleichwertige Alternative zur Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung dar. Wegen der familienähnlichen Betreuungssituation wird die Kindertagespflege insbesondere für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Anspruch genommen.

 

Im Bereich der Kindertagespflege gibt es drei verschiedene Modelle der Kinderbetreuung. Es gibt Kinderfrauen, die die ihnen anvertrauten Kinder im Haushalt der Familien betreuen, es gibt Tagespflegepersonen, die bis zu 5 fremde Kinder in ihrem Haushalt betreuen und darüber hinaus gibt es inzwischen auch in Meerbusch einige Großtagespflegestellen, die in der Regel aus Zusammenschlüssen von 2 – 3 Tagespflegepersonen bestehen, die in externen (meist angemieteten) Räumlichkeiten bis zu maximal 9 Kinder betreuen. Eine Großtagespflegestelle und eine Tagespflegestelle werden außerdem durch einen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrieben.

 

Zum 01.01.2015 wurde zunächst im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, die Höhe der laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen der Höhe der in den angrenzenden Kommunen gezahlten laufenden Geldleistung anzupassen. Nachdem die Beschlussfassung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.03.2015 vertagt wurde, wurde die Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege im Mai entsprechend angepasst und trat rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

Seit 01.01.2015 erhält eine Tagespflegeperson, die die Grundqualifikation absolviert hat (Stufe 1), eine laufende Geldleistung i. H. v. 3,00€ pro Kind pro Stunde. Eine Tagespflegeperson mit Aufbauqualifikation oder entsprechender päd. Ausbildung erhält 4,50€ pro Kind pro Stunde. Kinderfrauen, die die ihnen anvertrauten Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, erhalten in Stufe 1 eine laufende Geldleistung von 2,00€ pro Kind pro Stunde und in Qualifikationsstufe 2 von 3,00€ pro Kind pro Stunde.

 

Im Rahmen der politischen Beratungen zu dieser Vorlage, in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 10.03.2015, wurde seitens der Ausschussmitglieder darum gebeten, jeweils zu den Haushaltsberatungen eine Umfrage bei den Kommunen im Rhein-Kreis Neuss zur Ermittlung des aktuellen Durchschnittes durchzuführen und dieses Ergebnis im Ausschuss vorzustellen .

 

Die Umfrage ergab für die Qualifikationsstufe 1 (Grundqualifikation):

Die durchschnittliche Höhe der lfd. Geldleistung der angrenzenden Kommunen liegt im Mittel bei 3,65€ pro Kind pro Stunde. Betrachtet man nur die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) würde sogar ein Mittelwert von 4,30€ erreicht.

 

Für die Qualifikationsstufe 2 (Aufbauqualifikation) ist der Umfrage Folgendes zu entnehmen:

Der Durchschnittswert in den angrenzenden Kommunen beträgt 4,76€ pro Stunde pro Kind. Ausschließlich auf die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss (ohne Meerbusch) bezogen, ergibt sich ein Mittelwert von 4,86€, wobei Dormagen neben Meerbusch die einzige Kommune ist, die in der Qualifikationsstufe 2 nicht den Stundensatz von 5,00€ erreicht, diesen Betrag jedoch für Tagespflegepersonen mit Aufbauqualifikation zzgl. Berufserfahrung oder entsprechender Berufsausbildung zahlt.

 

Die Umfrageergebnisse sind dieser Informationsvorlage in tabellarischer Form als Anlage beigefügt.

 

Eine Erhöhung der laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen, die Meerbuscher Kinder betreuen, ist nach der aktuellen Umfrage zur Anpassung an die allgemeine Entwicklung daher aus Sicht der Verwaltung angezeigt.

 

Auf der Grundlage der bisherigen Planung ohne Erhöhung der laufenden Geldleistung, beträgt der Haushaltsansatz im Produkt 060.361.010 Konto 5331 0000 „Soziale Leistungen für natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen – Förderung von Kindern in Tagespflege“ derzeit 1.627.000€.

 

Bei der Orientierung am Durchschnitt der angrenzenden Kommunen von 3,65€ pro Kind pro Stunde (Stufe 1) und 4,80€ pro Kind pro Stunde ergeben sich Mehrkosten für den städt. Haushalt i. H. v. rd. 100.100€. Bei einer Erhöhung in der Quali-Stufe 2 auf 5,00€ steigen die Mehrkosten auf rd. 154.000€, da der weit überwiegende Teil der Tagespflegepersonen in Meerbusch dieser Qualifikationsstufe angehört und somit von der Erhöhung profitieren würde.

 

Eine Vereinheitlichung der Geldleistungen zumindest im Rhein Kreis Neuss zu erreichen, ist nicht in Aussicht. Auch eine dahingehende landesweite Regelung oder Empfehlung ist nicht zu erwarten, da einerseits eine Regelung Konnexität auslöste und eine Empfehlung die landesweit sehr unterschiedlichen Verhältnisse am „Markt“ nicht berücksichtigen könnte.

 

Die mit dem U3-Ausbau verbundenen Aufwendungen trägt, trotz des im Zuge der Konnexität geschaffenen Belastungsausgleichsgesetzes, im Wesentlichen die Stadt Meerbusch selber. Über den Belastungsausgleich werden weniger als ein Drittel der Betreuungsfälle berücksichtigt, da über den Konnexitätsausgleich lediglich die Plätze gefördert werden, die zwischen dem ersten Planungsziel nach dem Tagesstättenausbaugesetz (TAG) von 17% aller U3-Kinder und dem zweiten Planungsziel nach dem KiföG von 32% geschaffen wurden. Dies entspricht in Meerbusch einem Anteil von rd. 195 U3-Plätzen (in Kita und Tagespflege). Die darüber hinaus bislang schon geschaffenen Plätze – der Ausbaustand beträgt derzeit schon rd. 46% - werden nicht berücksichtigt, d. h. der individuelle Bedarf an U3-Plätzen in den einzelnen Kommunen ist insofern unerheblich.

 

Der Gesetzgeber verpflichtet die Kommunen jedoch zur Schaffung eines „bedarfsgerechten“ Betreuungsangebotes, in dem er uneingeschränkt jedem Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz einräumt, ohne dass die Eltern eine – wie auch immer geartete - Berufstätigkeit nachweisen müssen. In Kommune A kann dieser Bedarf bei 50% liegen, in Kommune B vielleicht nur bei 25%. Auch wenn der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bislang erfüllt werden konnte, werden immer wieder Engpässe deutlich, die zumindest eine zeitnahe Vermittlung nicht möglich machen. Grundsätzlich sollen Eltern ihren Betreuungsanspruch gegenüber dem Jugendamt 6 Monate im Voraus anzeigen. In der Praxis sind Eltern aber aufgrund beruflicher Veränderungen immer wieder auch kurzfristiger auf einen Betreuungsplatz angewiesen.

 

Aufgrund der Erfahrungen bei der Vermittlung, als auch aufgrund verschiedener Anfragen von Tagespflegepersonen besteht ein verstärktes Interesse an weiteren Großtagespflegestellen in Meerbusch. Derzeit bestehen 4 Großtagespflegestellen mit insgesamt 36 Plätzen im Stadtgebiet. Da Großtagespflege in der Regel in eigens für diesen Zweck angemieteten Räumen stattfindet, fallen entsprechende Mietkosten an. Dies führt dazu, dass Interessenten sich mit ihrer Großtagespflege eher dort niederlassen, wo die Miete geringer ist oder ein Mietkostenzuschuss gewährt werden kann. Anfang dieses Jahres sowie aktuell wurde beim Jugendamt die Errichtung einer Großtagespflege in Verbindung mit einem Mietkostenzuschuss angefragt. In den angrenzenden Kommunen werden teilweise Mietkostenzuschüsse für Großtagespflegestellen gezahlt.

 

Im Rahmen der Großtagespflege fallen, anders als bei einer „normalen“ Tagespflegestelle, zusätzliche Kosten, aufgrund besonderer gesetzlicher Voraussetzungen, an:

 

  • Die Vertretung ist im Krankheits-oder Urlaubsfall mit eigenen Mitteln sicherzustellen.
  • Bei Anmietung geeigneter Räumlichkeiten sind zusätzliche baurechtliche und brandschutztechnische Bestimmungen zu erfüllen, die in der Regel zu notwendigen Investitionen oder einer erhöhten Miete führen.

 

In den Städten Düsseldorf, Duisburg, Neuss und Rhein-Kreis Neuss werden, wie der Tabelle zu entnehmen ist, unterschiedliche Zuschüsse gewährt.

 

Dormagen

 

 

Kein Mietkostenzuschuss

 

 

Neuss

Großtagespflege

Der Zuschuss beträgt pro öffentlich gefördertem Platz 100,00€ monatlich für eine Großtagespflegestelle. Der Zuschuss darf den Mietpreis zuzüglich der Nebenkosten nicht übersteigen, andernfalls ist er entsprechend zu reduzieren.

 

 

Kaarst

 

 

Kein Zuschuss und keine Großtagespflege

 

Grevenbroich

 

 

Kein Mietkostenzuschuss

 

 

Rhein-Kreis Neuss

Großtagespflege

Ein Zuschuss kann in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens 400,00€ monatlich gewährt werden. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.

 

 

Krefeld

 

 

Kein Mietkostenzuschuss

 

 

Mönchengladbach

Großtagespflege

Derzeit gibt es noch keinen Mietkostenzuschuss, wäre jedoch aus dortiger Sicht wünschenswert und wird evtl. für 2016 angestrebt (Orientierung an Neuss, ggf. Jahresvertrag mit betreffender TPP denkbar).

 

 

 

Duisburg

Großtagespflege und Kindertagespflege

7,50€ / qm für Großtagespflege (max. 1.150,00€) und außerhäusige Kindertagespflege (max. 625,00€); die Tagespflegestellen mit Zuschuss haben Bestandsschutz, es gibt keine neuen Bewilligungen für Mietkostenzuschuss.

 

 

Düsseldorf

Großtagespflege und Kindertagespflege

Max. 8,50€, angerechnet werden 10 qm pro Kind. Der Zuschuss wird nach Belegung der Plätze durch Düsseldorfer Kinder gezahlt.

 

 

 

Willich

Großtagespflege

Derzeit gibt es keine Großtagespflege in angemieteten Räumen, lediglich 2 Großtagespflegestellen in städtischen Räumen.

 

Verwaltungsseitig wird das Ziel verfolgt, im Hinblick auf weitere Großtagespflegestellen, einen Impuls setzen zu wollen, insbesondere um den Eltern weitere Wunsch- und Wahlmöglichkeiten zu bieten.

 

Daher wird vorgeschlagen, angelehnt an den Kreiszuschuss, künftig in Meerbuscher Großtagespflegestellen mit einem maximalen monatlichen Zuschuss von 400€ pro Großtagespflege bzw. bis zu 50% der Warmmiete zu fördern. Da der 80%-ige Zuschuss seitens des Kreises insbesondere die ohnehin eher geringen Mieten überproportional bezuschusst, wurde hier die Zuschussgrenze bei 50% angesetzt.

 

Die Gewährung der Mietkostenpauschale wäre zudem an die vom Jugendamt zu erfolgende Prüfung der Geeignetheit der Räume sowie der überwiegenden Belegung der Plätze im Jahresmittel mit Meerbuscher Kindern als auch an den jugendhilfeplanerischen Bedarf gebunden.

 

Den jugendhilfeplanerischen Bedarf für 2016 sieht die Verwaltung bei zwei weiteren Großtagespflegestellen. Unter Berücksichtigung der im Stadtgebiet bestehenden fünf Großtagespflegestellen, wäre, sofern sich im Laufe des Jahres zwei weitere Großtagespflegestellen in Meerbusch ansiedeln, mit einer Belastung im Haushalt 2016 von ca. 23.140€ zu rechnen.

 

Dieser Betrag ist Bestandteil der Änderungsliste zum HH 2016.

 

 

Großtagespflege Spielzimmer

Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (evgl. Kirche)

 

 

 

Zuschuss: 75,00€ / Monat

 

Großtagespflege Zwergenta

Karl-Arnold-Straße in 40667 Meerbusch (kath. Kirche)

 

 

 

Zuschuss: 120,00€ / Monat

 

Großtagespflege Bär-Ni-Bär

Birkhuhnweg in 40668 Meerbusch

 

 

 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

 

Großtagespflege Obstsalat

Necklenbroicher Straße in 40667 Meerbusch

 

 

 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

 

Großtagespflege OBV

Kaustinenweg in 40670 Meerbusch

 

 

 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

 

Großtagespflege N.N. ab 3/2016

 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

 

Großtagespflege N.N. ab 6/2016

 

 

Zuschuss: 400,00€ / Monat

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

In Produkt 060.361.010 „Förderung von Kindern in Tagespflege“ entstünden Mehrkosten von 100.100,00€ durch die Erhöhung der lfd. Geldleistung an Tagespflegepersonen und 23.140€ durch den Mietkostenzuschuss.

 


Alternativen:

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