Beschlussvorschlag:
Der Bau- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die
Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt
festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem
Betriebsergebnis 2012 wird die verbliebene Unterdeckung bei den
Anliegerstraßen zu 50% (-12.054,70 €) und bei den Fußgängerzonen
ebenfalls zu 50% (-1.032,59 €) vorgetragen.
Aus dem Betriebsergebnis 2013 werden die
Unterdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50% (-1.040,19 €), bei den
Fußgängerzonen zu 50 % (-754,74 €), bei den innerörtlichen Straßen zu 60%
(-52.118,94 €) und bei den überörtlichen Straßen zu 50%
(-15.462,37 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2016 vorgetragen.
- Die
Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,76
€/m (2015: 1,60 €/m)
b) Fußgängerzonen 12,10
€/m (2015: 9,60 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 5,11
€/m (2015: 5,91 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 5,09
€/m (2015: 5,67 €/m)
- Die
XXXVII. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen
Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2015 festgesetzt
worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 hat ergeben, dass eine Änderung
der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes
und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen
hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom
13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 19 % abzusetzen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Allgemeinanteil auf 19 % festzusetzen.
Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von
ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht
notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu
festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den
Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls
beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am
21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände,
Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von
vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung für den Kalkulationszeitraum 2014 ergab
insgesamt eine Kostenüberdeckung in Höhe von 61.613,71 €, die sich
folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:
Anliegerstraßen -16.490,69
€ (Unterdeckung)
Innerörtliche Straßen 52.243,25 € (Überdeckung)
Überörtliche Straßen 27.594,40 € (Überdeckung)
Fußgängerzonen -1.733,25
€ (Unterdeckung)
Aus der Betriebskostenabrechnung 2012 verbleibt bei den Anliegerstraßen
eine Unterdeckung von
–12.054,70 € (50%) und bei den Fußgängerzonen -1.032,59 €
(50%) die zwingend in die Gebührenkalkulation 2016 einzustellen ist. Diese
wirken sich kostensteigernd aus.
Aus der Betriebskostenabrechnung 2013 erfolgen folgende Vorträge in die
Kalkulation 2016:
Anliegerstraßen 50% -1.040,19 €
Innerörtliche Straßen 60% -52.118,94
€
Überörtliche Straßen 100% -15.462,37
€
Fußgängerzonen 50% -754,74 €
Die Vorträge wirken sich ebenfalls kostensteigernd aus.
Aus Gründen der Gebührenstabilität schlägt die Verwaltung schlägt vor,
aus dem Betriebsergebnis 2014 keine Vorträge vorzunehmen. Diese Vorträge
erfolgen in den Kalkulationen 2017 und 2018.
Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie
redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das
Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil von 19% beträgt 155.513,37 €.
Im Jahr 2016 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von
ca. 727.000,00 € erwartet.
Alternativen:
keine