Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                                          2 %

b)  Fußgängerzonen                                                                      67 %

c)   Innerörtliche Straßen                                                             21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                             30 %

 

  1. Aus dem Betriebsergebnis 2012 wird die verbliebene Unterdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50% (-12.054,70 €) und bei den Fußgängerzonen ebenfalls zu 50% (-1.032,59 €) vorgetragen.

 

Aus dem Betriebsergebnis 2013 werden die Unterdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50% (-1.040,19 €), bei den Fußgängerzonen zu 50 % (-754,74 €), bei den innerörtlichen Straßen zu 60% (-52.118,94 €) und bei den überörtlichen Straßen zu 50% (-15.462,37 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2016 vorgetragen.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                               1,76 €/m                  (2015:   1,60 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                           12,10 €/m                  (2015:   9,60 €/m)

c)   Innerörtliche Straßen                                                    5,11 €/m                  (2015:   5,91 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                                     5,09 €/m                  (2015:   5,67 €/m)

 

 

 

  1. Die XXXVII. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 


Sachverhalt:

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2015 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 hat ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 19 % abzusetzen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Allgemeinanteil auf 19 % festzusetzen.

 

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung für den Kalkulationszeitraum 2014 ergab insgesamt eine Kostenüberdeckung in Höhe von 61.613,71 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                         -16.490,69 € (Unterdeckung)

Innerörtliche Straßen                52.243,25 € (Überdeckung)

Überörtliche Straßen                 27.594,40 € (Überdeckung)

Fußgängerzonen                          -1.733,25 € (Unterdeckung)

 

Aus der Betriebskostenabrechnung 2012 verbleibt bei den Anliegerstraßen eine Unterdeckung von    –12.054,70 € (50%) und bei den Fußgängerzonen -1.032,59 € (50%) die zwingend in die Gebührenkalkulation 2016 einzustellen ist. Diese wirken sich kostensteigernd aus.

 

Aus der Betriebskostenabrechnung 2013 erfolgen folgende Vorträge in die Kalkulation 2016:

 

Anliegerstraßen                                         50%             -1.040,19 €

Innerörtliche Straßen                              60%          -52.118,94 €

Überörtliche Straßen                             100%          -15.462,37 €

Fußgängerzonen                                       50%                -754,74 €

 

Die Vorträge wirken sich ebenfalls kostensteigernd aus.

 

Aus Gründen der Gebührenstabilität schlägt die Verwaltung schlägt vor, aus dem Betriebsergebnis 2014 keine Vorträge vorzunehmen. Diese Vorträge erfolgen in den Kalkulationen 2017 und 2018.

 

Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Der Allgemeinanteil von 19% beträgt 155.513,37 €.

Im Jahr 2016 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 727.000,00 € erwartet.

 


Alternativen:

keine