Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 A in Meerbusch-Osterath,
Neusser Feldweg / Dörperweg
1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Beschluss über Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Auslegung und die vorgenommenen Änderungen
3. Beschluss über Stellungnahmen aus der 2. öffentlichen Auslegung
4. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Vorlage
FB4/0308/2015
Aktenzeichen
4.61-26-03/67A-2.Ae
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.

 

1.      Beschluss über Stellungnahmen

Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Anregungen nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu.

 

2.      Beschluss über Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Auslegung und die vorgenommenen Änderungen

Der Rat der Stadt stimmt den Behandlungen der Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Auslegung und der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie den vorgenommenen Änderungen in roter Farbe gemäß Anlage 2 und 4 zur vorliegenden Vorlage zu.

 

3.      Beschluss über Stellungnahmen aus der 2. öffentlichen Auslegung

Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 A in Meerbusch‑Osterath, Neusser Feldweg / Dörperweg während der 2. öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage.

 

4.      Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 A in Meerbusch‑Osterath, Neusser Feldweg / Dörperweg, gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 878) als Satzung mit der Begründung vom 1. September 2015 für ein Gebiet, das die Flurstücke 894, 895, 1200, 1263 und 1264 der Flur 4 der Gemarkung Osterath umfasst, maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 A in Meerbusch‑Osterath, Neusser Feldweg / Dörperweg.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 67 A außer Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 A hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 29.09.2015 bis einschließlich 14.10.2015 gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Es wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 28.09.2015 über die erneute öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt.

 

Aus der Öffentlichkeit wurden Anregungen zur Heckenanpflanzung gegeben.

Die Stellungnahme sowie deren Behandlung ist der Anlage 3 zu dieser Vorlage zu entnehmen.

 

Seitens der beteiligten Behörden wurden Anregungen zu Versorgungsanlagen gegeben.

Die Stellungnahme sowie deren Behandlung ist der Anlage 3 zu dieser Vorlage zu entnehmen.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr die, während der erneuten öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen seiner Vorberatung dem Rat eine vorlagegemäße Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu empfehlen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

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