1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB
2. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1
(8) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§ 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1722), für sechs Gebiete, die durch die Darstellung der
Sondergebietsflächen gekennzeichnet sind, die Flächennutzungsplanänderung
Nr. 113 „Sicherung vorhandener Gartencenter im Stadtgebiet Meerbusch“
aufzustellen. Maßgebend sind die in den Planausschnitten (Anlage 1)
dargestellten Geltungsbereiche, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.
Folgendes Planungsziel soll vorrangig Grundlage der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 113 sein:
- Darstellung
von Sondergebieten (SO), Zweckbestimmung „Gartencenter“
2. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Vorentwurf zur 113. Flächennutzungsplanänderung zu und beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB auf dieser Grundlage in Form einer zweiwöchigen Auslegung durchzuführen.
Sachverhalt:
Im Jahr 2010 hat der Rat der Stadt Meerbusch
das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Meerbusch beschlossen. Dieses hat u.
a. zum Untersuchungsergebnis, dass die Einzelhandelsstruktur der Stadt
Meerbusch im Bereich der Gartencenter und Pflanzmärkte im Gegensatz zu
Nachbarkommunen ein sehr differenziertes Angebot sowie eine umfangreiche
Verkaufsflächenausstattung hat. Der großflächige Einzelhandel in Meerbusch wird
überwiegend durch dieses Marktsegment geprägt und stellt somit einen wichtigen
Wirtschaftszweig für Meerbusch dar.
Der bundesweite Entwicklungstrend im Segment
Gartencenter zeigt eine positive Entwicklung auf. Ebenso ist zu beobachten,
dass sich die Kunden verstärkt Anbietern mit großer Produktvielfalt und
Präsentationsflächen zuwenden.
Die überwiegende Anzahl der Gartencentern im Stadtgebiet liegt jedoch im planerischen Außenbereich und hat sich aus einem gartenbaulichen und landwirtschaftlichen Unternehmen entwickelt. Aufgrund der vorhandenen Betriebsgrößen sind weitere nicht-privilegierte bauliche Anlagen und Verkaufsflächenerweiterungen nicht mehr zulässig.
Das Einzelhandelsgutachten sieht insofern Handlungsbedarf und empfiehlt zur Herstellung von Rechtssicherheit sowohl für den Betreiber als auch für die Stadt Meerbusch verbindliches Planungsrecht zu schaffen. So kann zum einen dem Betreiber eine zukunftsfähige rechtliche Grundlage gegeben werden, und zum anderen einer städtebaulich ungeordneten Entwicklung in diesem Warensegment insbesondere bei den zentrenrelevanten Randsortimenten, entgegengewirkt werden.
Mit der 113. Flächennutzungsplanänderung sollen somit, zum Einen die innerhalb des Siedlungsgefüges als auch die im Außenbereich liegenden Gartencenter planerisch gesichert werden und zum Anderen, Regelungen zu Verkaufsflächen von zentrenrelevanten Randsortimenten getroffen werden, die die gesamtstädtische, aber auch überörtliche Kaufkraft berücksichtigen, um negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungbereiche zu vermeiden. Hierbei sind insbesondere standörtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Alternativen:
Keine
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.