Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss weist die Anregungen gem. § 24 GO NRW als unzulässig zurück.
Sachverhalt:
Der Vorsitzende der Republikaner NRW hat sich mit seiner als Anlage beigefügten Anregung gem. § 24 GO NRW offenbar an alle Städte und Gemeinde in NRW gewendet. Die Anregung, Herrn Victor Orbáns die Ehrenbürgerschaft zu verleihen, begründet er mit der Flüchtlingspolitik Ungarns.
Anregungen und Beschwerden müssen gem. § 24 GO i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Meerbusch fallen.
Beim Antrag der Republikaner geht nicht um ein Sachanliegen, sondern vielmehr um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Es fehlt, so auch der Städte- und Gemeindebund NRW, der sich zur Behandlung der Anträge mit Schnellbrief vom 29.09.2015 an die Kommunen gewandt hat, an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen Kommune und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetzt.
Insofern ist der Antrag unzulässig.
Der Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss ist nicht verpflichtet, sich mit der Anregung der
Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Ausschuss
vorzulegen, da § 24 GO NRW der Unterzeichnerin kein eigenes Vorprüfungsrecht
einräumt.
Die Unterzeichnerin empfiehlt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
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Alternativen:
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