Betreff
II. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 21.12.2012,
Hier: Konkretisierung der Vorgaben für liegende Grabmale auf Wiesengrabstätten
III. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2012,
Hier: Änderung der Gebührentarife
Vorlage
SB11/0303/2015
Aktenzeichen
06.67.40.02/03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die II. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung (Anlage 1) zu beschließen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die III. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 2) mit einer Erhöhung der Gebührentarife um durchschnittlich 16,75 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,03 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Sachverhalt:

 

Konkretisierung der Vorgaben für liegende Grabmale auf Wiesengrabstätten

 

Liegende Grabmale auf Wiesengrabstätten werden zur Pflege der Graboberfläche (Rasen) mit Rasenmähern überfahren. Die Grabmale müssen daher so ausgestaltet und verlegt sein, dass es bei der Rasenpflege nicht zu Beschädigungen der Grabmale kommen kann.

 

§ 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung regelt unter anderem, dass die Mindeststärke der liegenden Grabmale auf Wiesengrabstätten 8 cm betragen muss und sie so zu verlegen sind, dass ihre Oberfläche dauerhaft bündig mit der Oberfläche der Grabstätte abschließt.

Um Beschädigungen von Schriften und Ornamenten auf diesen Grabmalen zu vermeiden, wurde seitens der Friedhofsverwaltung bisher immer gefordert, dass diese eingeschlagen ausgeführt sein müssen und nicht aufliegend angebracht werden dürfen. Zur Eindeutigkeit soll diese Regelung konkret auch in die Friedhofssatzung aufgenommen werden.

 

 

 

Änderung der Gebührentarife

 

Für das Jahr 2016 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2014 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,439 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Der Anteil „Öffentliches Grün“ wurde in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2016 mit 19,97 % berechnet. Dieser Anteil bezieht sich nur auf diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2014 ergab eine in dieser Größenordnung nicht vorhersehbare Unterdeckung i.H.v. 152.949,04 €. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Die Unterdeckung des Jahres 2014 wurde bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 zu einem Drittel berücksichtigt. Bei den Gebührenkalkulationen für die Jahre 2017 und 2018 wird jeweils ein weiteres Drittel des Fehlbetrages aus 2014 Berücksichtigung finden.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.

 

Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,03 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 16,75 % angehoben werden.

 

Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2016 wurden erstmals leistungsorientierte Kriterien der jeweiligen Grabarten mit in die Berechnung einbezogen, ein Schritt, der bereits von vielen anderen Friedhofsverwaltungen umgesetzt wurde.

 

Im Fokus stehen hierbei die Grabnutzungsgebühren, also diejenigen Gebühren, über die die Kosten für die Pflege der Rahmenanlagen und des Wegenetzes der Friedhöfe sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit den Grabstätten selbst stehen, abgerechnet werden.

Die Grabnutzungsgebühren werden über sog. Äquivalenzziffern ermittelt. In Meerbusch - und bis vor einiger Zeit auch bei den meisten anderen Friedhofsträgern - wurden bisher nur die Grabgröße und die prognostizierte Anzahl der vergebenen Nutzungsrechte herangezogen.

In den letzten Jahren werden jedoch zunehmend Kalkulationsmodelle gewählt, bei denen der Einfluss der Grabgröße nur noch abgeschwächt oder sogar gar nicht mehr Berücksichtigung findet (sog. Kölner Modell). Die Kalkulation wird nach leistungsorientierten Kriterien vorgenommen. Es fließen also Vorteile ein, die einige Grabarten gegenüber anderen bieten. In Meerbusch werden neben der weiterhin zur Anwendung kommenden Äquivalenzziffer „Grabfläche“ nun zusätzlich als neue Äquivalenzziffern „Ortswahl“, „Grabstätte einstellig/mehrstellig“ und „Wiedererwerb“ herangezogen. Nur so wird eine gerechtere Verteilung der Nutzungsgebühren innerhalb der verschiedenen Grabarten erreicht.

 

Auch aus Gründen der Rechtssicherheit sollten leistungsorientierte Kriterien in die Kalkulation von Nutzungsgebühren einfließen, denn das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2014 ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Erhebung von Grabnutzungsgebühren leistungsorientierte Kriterien nicht unberücksichtigt bleiben können. 

 

Die erstmalige Anwendung von leistungsorientierten Kriterien bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren führt zu - teilweise - sehr deutlichen Gebührenänderungen. Dies lässt sich jedoch nicht umgehen und ist im Sinne der Gebührengerechtigkeit und auch Rechtssicherheit unumgänglich.

 

Eine Abmilderung dieser Gebührenänderungen durch eine schrittweise Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Zu viele Unwägbarkeiten wie die Entwicklung der Fallzahlen bei den einzelnen Grabarten, die von den Angehörigen ausgesucht werden sowie etwaige Fehlbeträge oder Überschüsse bei den Friedhofsgebühren, lassen die Kalkulation eines stufenweisen Anstieges der Grabnutzungsgebühren nicht zu.

 

In der Gebührenbedarfsberechnung wird die neue Vorgehensweise bei der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren noch einmal detailliert beschrieben. Die dort angefügte Tabelle 8 „Vergleich der Gebührentarife – Meerbusch und benachbarte Städte“ zeigt dabei deutlich, dass die Meerbuscher Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2016 auch unter Berücksichtigung der neuen Äquivalenzziffern immer noch im untersten Bereich liegen. 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

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Alternativen:

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