Hier: Konkretisierung der Vorgaben für liegende Grabmale auf Wiesengrabstätten
III. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2012,
Hier: Änderung der Gebührentarife
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die II.
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung (Anlage 1) zu beschließen.
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die III.
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 2) mit einer Erhöhung der
Gebührentarife um durchschnittlich 16,75 % bei einem Kostendeckungsgrad von
80,03 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt:
Konkretisierung der Vorgaben
für liegende Grabmale auf Wiesengrabstätten
Liegende Grabmale auf Wiesengrabstätten
werden zur Pflege der Graboberfläche (Rasen) mit Rasenmähern überfahren. Die
Grabmale müssen daher so ausgestaltet und verlegt sein, dass es bei der
Rasenpflege nicht zu Beschädigungen der Grabmale kommen kann.
§ 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung regelt unter
anderem, dass die Mindeststärke der liegenden Grabmale auf Wiesengrabstätten 8
cm betragen muss und sie so zu verlegen sind, dass ihre Oberfläche dauerhaft
bündig mit der Oberfläche der Grabstätte abschließt.
Um Beschädigungen von Schriften und Ornamenten
auf diesen Grabmalen zu vermeiden, wurde seitens der Friedhofsverwaltung bisher
immer gefordert, dass diese eingeschlagen ausgeführt sein müssen und nicht
aufliegend angebracht werden dürfen. Zur Eindeutigkeit soll diese Regelung
konkret auch in die Friedhofssatzung aufgenommen werden.
Änderung der Gebührentarife
Für das Jahr 2016 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf
Basis des BAB des Jahres 2014 durchgeführt.
Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten
in Höhe von ca. 1,439 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des
Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen
gilt.
Der Anteil „Öffentliches Grün“ wurde in der
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2016 mit 19,97 % berechnet. Dieser
Anteil bezieht sich nur auf diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit den
Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen
werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.
Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2014 ergab eine
in dieser Größenordnung nicht vorhersehbare Unterdeckung i.H.v. 152.949,04 €.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Unterdeckung des Jahres 2014 wurde bei der Gebührenkalkulation für
das Jahr 2016 zu einem Drittel berücksichtigt. Bei den Gebührenkalkulationen
für die Jahre 2017 und 2018 wird jeweils ein weiteres Drittel des Fehlbetrages
aus 2014 Berücksichtigung finden.
Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer
Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.
Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten
Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,03 % müssen die Friedhofsgebühren um
durchschnittlich 16,75 % angehoben werden.
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2016 wurden
erstmals leistungsorientierte Kriterien der jeweiligen Grabarten mit in die
Berechnung einbezogen, ein Schritt, der bereits
von vielen anderen Friedhofsverwaltungen umgesetzt wurde.
Im Fokus stehen hierbei die Grabnutzungsgebühren, also diejenigen
Gebühren, über die die Kosten für die Pflege der Rahmenanlagen und des
Wegenetzes der Friedhöfe sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit den
Grabstätten selbst stehen, abgerechnet werden.
Die Grabnutzungsgebühren werden über sog. Äquivalenzziffern ermittelt.
In Meerbusch - und bis vor einiger Zeit auch bei den meisten anderen
Friedhofsträgern - wurden bisher nur die Grabgröße und die prognostizierte
Anzahl der vergebenen Nutzungsrechte herangezogen.
In den letzten Jahren werden jedoch zunehmend Kalkulationsmodelle
gewählt, bei denen der Einfluss der Grabgröße nur noch abgeschwächt oder sogar
gar nicht mehr Berücksichtigung findet (sog. Kölner Modell). Die Kalkulation
wird nach leistungsorientierten Kriterien vorgenommen. Es fließen also Vorteile
ein, die einige Grabarten gegenüber anderen bieten. In Meerbusch werden neben
der weiterhin zur Anwendung kommenden Äquivalenzziffer „Grabfläche“ nun
zusätzlich als neue Äquivalenzziffern „Ortswahl“, „Grabstätte
einstellig/mehrstellig“ und „Wiedererwerb“ herangezogen. Nur so wird eine
gerechtere Verteilung der Nutzungsgebühren innerhalb der verschiedenen
Grabarten erreicht.
Auch aus Gründen der Rechtssicherheit sollten leistungsorientierte
Kriterien in die Kalkulation von Nutzungsgebühren einfließen, denn das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2014
ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Erhebung von Grabnutzungsgebühren
leistungsorientierte Kriterien nicht unberücksichtigt bleiben können.
Die erstmalige Anwendung von leistungsorientierten Kriterien bei der
Kalkulation der Grabnutzungsgebühren führt zu - teilweise - sehr deutlichen
Gebührenänderungen. Dies lässt sich jedoch nicht umgehen und ist im Sinne der
Gebührengerechtigkeit und auch Rechtssicherheit unumgänglich.
Eine Abmilderung dieser Gebührenänderungen durch eine schrittweise
Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Zu viele Unwägbarkeiten wie die
Entwicklung der Fallzahlen bei den einzelnen Grabarten, die von den Angehörigen
ausgesucht werden sowie etwaige Fehlbeträge oder Überschüsse bei den
Friedhofsgebühren, lassen die Kalkulation eines stufenweisen Anstieges der
Grabnutzungsgebühren nicht zu.
In der Gebührenbedarfsberechnung wird die neue Vorgehensweise bei der
Ermittlung der Grabnutzungsgebühren noch einmal detailliert beschrieben. Die
dort angefügte Tabelle 8 „Vergleich der Gebührentarife – Meerbusch und
benachbarte Städte“ zeigt dabei deutlich, dass die Meerbuscher
Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2016 auch unter Berücksichtigung der neuen
Äquivalenzziffern immer noch im untersten Bereich liegen.
Finanzielle
Auswirkung:
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Alternativen:
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