Betreff
Abfallentsorgungskonzept 2017 - 2024
Vorlage
FB1/0301/2015
Aktenzeichen
1.70.37.00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die Einsammlung und den Transport von Siedlungsabfällen für 8 Jahre nach dem vorgestellten Abfallkonzept auszuschreiben. Über eine Änderung des Gebührensystems in Meerbusch soll nach Vorlage von Erfahrungswerten mit der Einführung der 60 L Tonne erneut beraten werden.

 

 


Sachverhalt:

 

Das im Jahre 1993 beschlossene Abfallentsorgungskonzept der Stadt Meerbusch, welches durch Auswertung von Bedenken, Anregungen aus durchgeführten Bürgeranhörungen, Gesprächen mit Fachleuten der kommunalen Verbände und entsorgungspflichtigen Körperschaften und praktischer Erfahrung weiter verbessert wurde, ist erstmalig 1999 für 10 Jahre und in überarbeiteter Form 2009 für 8 Jahre europaweit öffentlich ausgeschrieben worden.

Die langjährigen Entsorgungsverträge für die Nutzung der Entsorgungsanlagen des Kreises und die Ergebnisse der öffentlichen Ausschreibungen haben dazu beigetragen, dass die Abfallentsorgungsgebühren in Meerbusch über viele Jahre günstig und stabil gehalten werden konnten.

Der jetzige Entsorgungsvertrag endet am 31.12.2016. Die mit der kommunalen Abfallentsorgung zusammenhängenden Dienstleistungen sollen wieder für 8 Jahre europaweit öffentlich ausgeschrieben werden. Die Grundlage dafür bildet das vom zuständigen Ausschuss zu beschließende Abfallentsorgungskonzept für die Jahre 2017 – 2024.

 

 

Nachfolgend eine Übersicht über den geplanten zeitlichen Ablauf des Verfahrens:

November 2015

BUA-Beschluss des Abfallentsorgungskonzeptes (Grundlage der auszuschreibenden Leistungen)

Januar – März 2016

Fertigstellung des Leistungsverzeichnisses durch Fachbereich 1

April / Mai 2016

EU-weite Bekanntmachung der Ausschreibung

Juli 2016

Abgabe der Angebote / Submission

August / September 2016

Prüfung der Angebote

Oktober 2016

Vergabe des Auftrages

01.01.2017 – 31.12.2024

Laufzeit des Entsorgungsvertrages

 

In Abhängigkeit von den Bebauungsstrukturen einer Stadt ergeben sich sehr unterschiedliche einwohnerbezogene Abfallmengen und Abfallverhalten. Die Einwohnerzahl von 54.477 (statistisches Jahrbuch 2014) in Meerbusch verteilt sich auf ca. 27.242 Haushalte. Die Haushalte nutzen zurzeit (August 2015) folgende Restabfallbehälter:

Behältergröße in Liter

Anzahl

Gesamtvolumen in Litern

    80

4.192

   335.360

   120

6.352

   762.240

   240

5.293

1.270.320

1.100 (14-tägl./wöchentl./2x pro Woche)

   539

   992.200

 

16.375

3.360.120

Eine große Zahl von Haushalten in Meerbusch (Stand 2011) sind 1-Personen (9.218 Stck.), 2-Personen (8.705 Stck.) und 3-Personen-Haushalte (3.584 Stck.), mit im Durchschnitt sehr großen Grundstücksflächen.

Aufgrund der direkten Zuordnung der einzelnen Behälter zu den einzelnen Gebührenschuldnern sind die getrennte Sammlung und das Abfallverhalten der Bewohner von Ein- und Zweifamilienhäusern durch Gebührenanreize besser gestaltbar als bei Bewohnern von Großwohnanlagen. Die Restabfallmengen  der Bewohner von Mehrfamilienhäusern sind zwar deutlich höher als die der Bewohner von Ein- und Zweifamilienhäusern, dafür aber sind bei den letzteren die Bio- und Grünabfallmengen entsprechend höher. Insgesamt ist die Summe aller Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung bei Bewohnern von Mehrfamilienhäusern deutlich geringer.

 

 

Abfallgebühren / Gebührenmaßstab

Bei der Berechnung der Abfallgebühr stehen Aspekte wie Rechtssicherheit, Gebührengerechtigkeit, Kostendeckung, Stadtsauberkeit, Anreize zur Abfallvermeidung, getrennte Sammlungen, Transparenz, Sozialverträglichkeit, Umsetzbarkeit etc. im Fokus. Das Landesabfallgesetz NRW schreibt den Kommunen vor, die Abfallvermeidung und -trennung durch Gebührenanreize zu fördern. Dieser Forderung kann durch verschiedene Abfallgebührenmaßstäbe nachgekommen werden. Unterschiedliche Lösungen und unterschiedliche Erfahrungen zeigen dabei, dass es nicht den einen „Königsweg“ gibt, sondern auf Basis örtlicher  Rahmenbedingungen gehandelt werden muss.

 

 

Gefäßvolumenmaßstab

Bisher wurde in Meerbusch der am häufigsten angewendete lineare Gefäßvolumenmaßstab zur Berechnung der Abfallgebühr zu Grunde gelegt. Die Höhe der Abfallgebühr wird nach dem zur Verfügung gestellten Gefäßvolumen berechnet. Er schafft finanzielle Anreize für Bürger, die ein kleineres Abfallgefäß wählen.

Bei diesem Maßstab können u.U. auf Grundstücken mit geringer Bewohneranzahl die Kosten der Abfallentsorgung höher sein als die gezahlte Gebühr. Die derzeit auf das Behältervolumen umgelegten Abfallentsorgungskosten (4.385.000 € / 54.378 Ew) betragen pro Einwohner ca. 81 €. Ein 80 L Gefäß mit einer Jahresgebühr von 104 € kann von bis zu 4 Personen genutzt werden. Außer bei 1 Personen-Haushalten liegen die tatsächlichen Kosten also immer über der gezahlten Gebühr. Allerdings liegt bei den kleinen Haushalten  auch eine hohe Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungsbereitschaft der Gebührenzahler vor, da durch die Möglichkeit ein  geringeres Gefäßvolumen zu bestellen, eine direkte finanzielle Einsparung sofort sichtbar wird. 

Ein zentrales Problemfeld des Gefäßvolumenmaßstabes ist u.a. die Unterschätzung des benötigten Restabfallvolumens durch die Bürger. Wenn die Wahlfreiheit durch ein Mindestvolumen  nicht  begrenzt ist, besteht die Gefahr, dass viele Bürger das kostengünstigste, aber zu kleine Abfallgefäß  wählen und andere, illegale Entsorgungswege suchen.

In Meerbusch ist deshalb ein Mindest-Restabfallvolumen von 10 L pro Person und Woche in der Abfallsatzung festgesetzt worden. Durch die Bildung von Entsorgungsgemeinschaften für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke gibt es bereits jetzt den Anreiz zur Abfallvermeidung und -verwertung für Ein-Personen-Haushalte (Anmerkung: In der Praxis  wird  dies nur sehr selten in Anspruch genommen).

Der Gefäßvolumenmaßstab hat jedoch den Vorteil, dass  er sich kostengünstig (kein technischer- und nur geringer Verwaltungsaufwand) verwirklichen lässt.

Gewichtsmaßstab

Die Anwendung des Gewichtsmaßstabes setzt den Einsatz eines Wiege- oder Volumenmesssystems voraus. Dabei wird das über einen Chip identifizierte Restabfallgefäß am Abfallentsorgungsfahrzeug vor und nach der Entleerung gewogen. Dem Abfallgebührenschuldner werden eine Grundgebühr (beinhaltet Fixkosten wie z.B. Personalkosten, Behältermieten) und eine Zusatzgebühr (beinhaltet abfallmengenabhängige Kosten für z.B. Einsammlung, Beseitigung und Verwertung) nach Gewicht in Rechnung gestellt.

Die Einführung des Gewichtsmaßstabes setzt einen erheblichen technischen und damit auch finanziellen Aufwand voraus. Die Identifizierung und Verwiegung der Abfallbehälter muss beim Schüttvorgang gewährleistet sein. Deshalb müssen alle Gefäße mit einem Chip ausgestattet werden, das Abfallentsorgungsfahrzeug eine Wiegevorrichtung haben und die Entsorgungsfirma und die Stadtverwaltung mit einer entsprechenden Erfassungssoftware korrespondieren. Nach einer Umfrage des Bundes der Steuerzahler NRW im Jahr 2014 haben nur rund 5 % (20 von 396) aller Kommunen ein Verwiegungssystem.

Eine Umstellung auf den Gewichtsmaßstab ist zur jetzigen Zeit nicht wirtschaftlich. Das gleiche gilt für eine Volumenerfassung direkt am Fahrzeug.

 

 

 

 

 

 

Gesetzliche  Änderungen:

Wertstofftonne:

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fordert in § 14 zum Zwecke eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings die getrennte Erfassung von Metall- und Kunststoffabfällen ab dem 01.01.2015. Neben den aus diesen Materialien bestehenden Verpackungsabfällen, die im Rahmen der Sammlung von Leichtverpackungen (Gelbe Tonne/Sack) durch die dualen Systeme eingesammelt und verwertet werden, handelt es sich hierbei auch um stoffgleiche Nichtverpackungen, die derzeit noch größtenteils gemeinsam mit dem Restabfall entsorgt werden.

Die Überlegungen der Bundesregierung gehen in Richtung einer Wertstofftonne, über die sowohl Verpackungen als auch stoffgleiche Nichtverpackungen (z.B. Kunststoff- und Metallspielzeug, Plastikeimer etc.) erfasst werden sollen. Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes hat gezeigt, dass die derzeit durch die haushaltsnahe Erfassung der Leichtverpackungen gesammelte Menge um etwa 7 kg pro Einwohner gesteigert werden kann, wenn auch stoffgleiche Nichtverpackungen miterfasst werden.

Da die Einführung einer  Wertstofftonne hinsichtlich der Frage der Trägerschaft noch nicht eindeutig geklärt werden konnte, hat sich ihre Einführung verschoben und die Auswirkung auf die derzeitige Aufteilung der Abfälle in den einzelnen Abfallgefäßen kann noch nicht eindeutig beziffert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Abfallvolumen der Restabfalltonnen in den Haushalten deutlich verringert werden kann und das Volumen in den Gelben Tonnen vergrößert werden muss.

Eine erneute Befassung mit dem Thema Wertstofftonne ist erst dann angezeigt, wenn konkrete Informationen zum Wertstoffgesetz vorliegen. Die Einführung einer 60 L Restabfalltonne für 1-3 Personen-Haushalte sollte jedoch bereits jetzt in der Ausschreibung der Abfallentsorgung 2016 berücksichtigt werden.

Gewerbliche Sammlungen (Altkleider-, Altpapier-, Schrottsammlungen):

Das KrWG hat in den §§ 17 und 18  die Überlassungspflicht für Abfälle neu geregelt. Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger besteht nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche  Sammlungen  einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Bei den Altkleider,- Altpapier,- und Schrottsammlungen haben mehrere Gerichtsurteile das öffentliche Interesse verneint.

Für die  Altkleidersammlungen über Altkleidercontainer bedeutet dies: im Sinne der transparenten und diskriminierungsfreien Vergabe der Containerstandplätze sind die konkurrierenden caritativen und gewerblichen Sammlungen bei der Vergabe der Standplätze gleich zu stellen. Die  Einführung einer möglichen kommunalen Altkleidersammlung schließt die Untersagung der gewerblichen Sammlungen nicht aus. Die Kommune kann die Anzahl der Standplätze für die Container festlegen. Diese müssen vom Rat der Stadt beschlossen werden und die Vergabe muss öffentlich ausgeschrieben werden.

Gewerbliche Altpapier- und Schrottsammlungen müssen die Sammler nur beim Rhein-Kreis-Neuss anzeigen.

 

 

 

 

 

 

Mögliche Systemänderungen für den Zeitraum 2017-2024

·                         Einführung eines 60 Liter Restabfallbehälters:

Bisher war die 80 L Restabfalltonne in Meerbusch das kleinste Gefäßvolumen, das für die Entsorgung von Restmüll zur Verfügung gestellt wurde.

Der 60 Liter Behälter ist das kleinste gebräuchliche Restabfallgefäß. Kleinere Gefäße werden selten verwendet. Im Jahr 2015 hatten nach der Umfrage des Bundes der Steuerzahler NRW ca. 66 % der mit Meerbusch vergleichbaren Kommunen (mit 14-täglicher Leerung) in Nordrhein-Westfalen diese Größe im Behälterangebot. Mittlerweile haben viele Kommunen das Mindestvolumen pro Woche deutlich reduziert.

Aus der Meerbuscher Bevölkerung wurde vereinzelt der Wunsch nach einem 60 Liter Restabfallbehälter an die Verwaltung herangetragen.

Im August 2015 waren im Stadtgebiet 4.192 Stück 80 Liter Restabfallbehälter aufgestellt. Diese werden von Grundstückseigentümern genutzt, auf denen 1 bis zu max. 4 Personen leben. Zur Nutzung eines 60 Liter Restabfallbehälters wären nach der Abfallentsorgungssatzung 1 bis 3 Personen Haushalte berechtigt. Nach der Einführung der Wertstofftonne ist eine Absenkung des Mindestvolumens für die Restabfallgefäße in Meerbusch empfehlenswert und die Einführung einer 60 L Tonne sinnvoll.

Die Verwaltung schlägt vor, die 60 L Tonne in der Abfallausschreibung zu berücksichtigen.

 

·                         Einführung einer Grundgebühr:

Nach einer Umfrage des Bundes der Steuerzahler NRW im Jahr 2014 haben bisher erst 19,4 % (77 von 396) aller Kommunen eine Grundgebühr eingeführt. Üblicherweise führt die Einführung einer Grundgebühr zu Gebührenerhöhungen in Ein-und Zweifamilienhäusern und Gebührenreduzierungen bei Großbehältern für Mehrfamilienhäuser.

Bei der Anwendung des jetzigen  linearen Maßstabes würden die Gebühren für ein 60 Liter Gefäß in 2015 ca. 81 € betragen. Die derzeitigen Abfallentsorgungskosten betragen, wenn man sie auf die Einwohnerzahl umlegen würde, pro Bürger aber schon ca. 81 € (für 3 Einwohner = 243 €).

In einer Grundgebühr werden die Fixkosten  (z.B. städtische Kosten für Personal, Interne Leistungen, Kalkulatorische Kosten), die unabhängig vom Umfang der Abfallentsorgung an einem Grundstück entstehen, ganz oder teilweise gleichmäßig auf die Gebührenpflichtigen verteilt. Der Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung wird über die von der Größe des Restabfallgefäßes abhängige  Kosten  geschaffen. Die Grundgebühr könnte pro Einwohner, pro Restabfallgefäß oder pro Grundstück erhoben werden.

Beispielrechnung

Wenn die vorgenannten Fixkosten auf der Grundlage der Gebührenkalkulation 2015 auf die vorhandenen Behälter umgelegt werden, würde dies eine Grundgebühr von 33,28 €/Stck. ergeben, zzgl. der Gebühr nach Behältervolumen.

Der neu eingeführte 60 L Restabfallbehälter würde nach diesem Berechnungsmodell so viel  kosten wie heute die 80 L Tonne (104 €).

Die Gebühren für die 80 L Tonne würden um 21 € (auf 125 €) und die der 120 L Tonne um 15 € (auf 165 €) steigen.

Die Nutzer (Mehrfamilienhäuser) der 240 L Tonne (-3 €) und der 1.100 L Behälter (-135 € mit 14-täglicher Leerung, -302 €, wöchentl.. Leerung, -637 €, 2x Leerung pro Woche) werden entlastet.

Die Gebührengerechtigkeit würde dadurch noch verbessert werden können. Variable und Fixkosten werden gerechter verteilt. Die 1 bis 4 Personen-Haushalte  (80 und 120 L Tonne, größte Gebührenschuldnergruppe) werden jedoch stärker belastet.

 

Über eine Änderung des Gebührenmaßstabes soll neu beraten werden, wenn 2017 Erfahrungswerte zu den nachfolgenden Punkten vorliegen:

·              Anzahl der Umbestellungen von größeren Tonnen auf 60 L,

·              Entwicklung der tatsächlichen Kosten nach erfolgter Ausschreibung und Auftragsvergabe

zum 01.01.2017,

·              Auswirkung der Volumenreduzierungen auf die lineare Gebühr.

Die Verwaltung schlägt vor, das nachfolgende Abfallentsorgungskonzept als Grundlage der europaweiten Ausschreibung für die Einsammlung und Transport sowie Betrieb eines Wertstoffhofes in der Stadt Meerbusch für den Zeitraum 2017-2024 zu beschließen.

 

 

Abfallentsorgungskonzept der Stadt Meerbusch für den Zeitraum 2017 - 2024

 

1.    Für die Entsorgung der  Restabfälle stehen 60/ 80 / 120 / 240 Liter Behälter mit 14-täglicher und 1.100 Liter Behälter mit 14-tägiger / wöchentlicher / 2x wöchentlicher Leerung und zusätzliche Säcke mit dem Fassungsvermögen von 70 L  zur Verfügung,

2.    Für die Entsorgung der Bioabfälle stehen 120 oder 240 Liter Behälter mit 14-täglicher Leerung zur Verfügung, zusätzliche Biotonnen können entgeltlich bestellt werden,

3.    die Eigenkompostierung wird bei gleichzeitigem Verzicht auf die Biotonne mit einem Gebührennachlass von 20 € pro Grundstück belohnt,

4.    Grünabfälle werden 6x im Jahr als Grünbündelsammlung vor dem Grundstück abgeholt,

5.    Sperrgut und Elektroschrott wird 13x im Jahr (alle 4 Wochen) am Grundstück eingesammelt,

6.    Altpapier wird in den zur Zeit 92 Wertstoffcontainerstandorten gesammelt, die 3 mal wöchentlich entleert werden,

7.    Schadstoffe werden in dem Schadstoffmobil  an drei Tagen im Monat im Stadtgebiet eingesammelt,

8.    Korken und CD`s werden in den Bürgerbüros und dem Wertstoffhof gesammelt.

9.    Betrieb des Wertstoffhofs

Am Wertstoffhof können Grünabfälle, Sperrgut, Altpapier, Altglas, Altkleider, Elektroschrott, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren, Metallschrott, Batterien/Akkus, Korken und CD`s kostenlos abgegeben werden. Das mit dem Betrieb beauftragte Unternehmen nimmt dort auch kostenpflichtig Bauabfälle, Bauschutt, Holz,  Altreifen und gewerbliche Mengen der Grünabfälle entgegen.

10.  Gewerbliche Sammlungen in Meerbusch

·  Verkaufsverpackungen (Gelbe Tonnen/Säcke)

Die dualen Systembetreiber stellen über einen beauftragten Entsorger den Bürgern 120 / 240 / 1.100 Liter Behälter (gelbe Tonne) und gelbe Säcke für die Entsorgung der Verpackungen mit dem grünen Punkt zur Verfügung. Verkaufsverpackungen aus Papier und Karton werden über die Wertstoffcontainerstandorte gesammelt,

·  Altglas

Altglas  wird ebenso über die dualen Systeme in den Wertstoffcontainern nach weiß/grün/braun  eingesammelt.                                         

              Die Dualen Systeme schreiben diese beiden  Leistungen jeweils für 3 Jahre aus.

·  Blaue Papiertonne      

Als Ergänzung der kommunalen Altpapiersammlung kann das Altpapier  über eine blaue  240 L Tonne (Leerung alle 4 Wochen) von einem privaten Entsorger angeboten werden.

·  Altkleidersammlung

Die Altkleider werden in den Altkleidercontainern gesammelt. Um eine unkontrollierte Aufstellung von Sammelcontainern im öffentlichen Bereich zu verhindern und zur Sicherstellung eines sauberen Stadtbilds wird die Zahl der Standplätze  auf 35 Plätze begrenzt. Die fiskalischen Flächen der Stadt Meerbusch stehen für die Standplätze der Altkleidercontainer nicht zur Verfügung. Die Altkleidercontainer  werden in die  Wertstoffcontainerstandorte integriert. Bei der Einrichtung von Wertstoffcontainerstandorten in Neubaugebieten soll geprüft werden, ob ggf. auch Altkleidercontainer zusätzlich aufgestellt werden müssen.

Weitere Entsorgungsmöglichkeiten werden den Bürgern auf der Deponie Neuss-Grefrath und der Kompostierungsanlage Korschenbroich vom Rhein-Kreis Neuss angeboten.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine, Kosten werden durch eingenommene Gebühren ausgeglichen.

 


Alternativen:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die Einsammlung und den Transport von Siedlungsabfällen für 8 Jahre ohne Änderung des  Abfallkonzeptes 2009 auszuschreiben.