Betreff
Vorstellung der neuen Forsteinrichtung für den Wald der Stadt Meerbusch
Vorlage
SB11/0092/2015
Aktenzeichen
06.82.23.04.01
Art
Informationsvorlage

 

Die Bewirtschaftung des Waldes der Stadt Meerbusch erfolgt nach dem Forstgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LFoG), insbesondere nach den §§ 32 bis 37.

 

§ 32 LFoG gibt die Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald vor. So haben die mit der Bewirtschaftung des Waldes betrauten Stellen die Wohlfahrtswirkung des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Des Weiteren ist die Ertragskraft des Waldes zu erhalten, die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren, der Wald vor Schäden zu bewahren und sind die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten.

 

§ 33 LFoG gibt vor, dass der Gemeindewaldbesitz mit einer Größe von über 100 ha nach einem Betriebsplan zu bewirtschaften ist. Die jetzt neu erarbeitete Forsteinrichtung ist die Grundlage des Betriebsplanes und dient als Führungs- und Planungsinstrument für den städtischen Forstbetrieb. Sie beinhaltet eine Inventur der vorhandenen Waldflächen, die mittelfristigen Planungen und die damit verbundene Kontrolle der Nachhaltigkeit des Forstbetriebes.

 

Bei der Forsteinrichtung werden unter anderem Daten über Grenzen, Waldfunktionen, Bestockung (z.B. Kronenschlussgrad) und Standort gewonnen. Der Gültigkeitszeitraum für die Forsteinrichtung beträgt 10 Jahre. Anhand dieser Aufnahmen wird insbesondere der Nachhaltshiebsatz ermittelt, der festlegt wie viel Holz im Durchschnitt eines Jahres, im Rahmen von Pflegenotwendigkeiten entnommen werden muss um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu ermöglichen.

 

Die Forsteinrichtung ist der Forstbehörde nach Erstellung unverzüglich vorzulegen. Die Erfüllung des Betriebsplanes muss durch einen jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan sichergestellt werden.

 

Mit der technischen Betriebsleitung und der Beförsterung haben die Gemeinden nach § 35 LFoG Fachkräfte mit der Befähigung für den gehobenen oder den höheren Forstdienst zu beauftragen. Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung können stattdessen auch der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz) vertraglich übertragen werden. Die Stadt Meerbusch hat sich für diesen Weg entschieden.

 

 

 

 

 

Über die wesentlichen Inhalte der Forsteinrichtung wird der Landesbetrieb Wald und Holz in der Sitzung berichten.

 

 

 


In Vertretung

 

 

gez.

 

Dr. Just Gérard

Beigeordneter