Betreff
Gestaltungssatzung Nr. 32
für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 239
Beschluss der Gestaltungssatzung
Vorlage
FB4/227/2011
Aktenzeichen
4/61-40-07/32
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Gestaltungssatzung Nr. 32 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 239, Meerbusch-Büderich, Moerser Straße/Kanzlei/Blumenstraße, in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

Gleichzeitig wird die als Anlage 2 beigefügte Begründung beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Der o. g. Bebauungsplan wurde am 20. Dezember 2011 vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und wird in Kürze in Kraft treten. Damit das neue Baugebiet die dem Bebauungsplan zugrunde gelegte städtebauliche und architektonisch übereinstimmende Ausprägung erfährt, ist eine Gestaltungssatzung sinnvoll. Durch diese Satzung kann eine ansprechende städtebauliche Gestalt des neuen Wohnquartiers unterstützt werden.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat sich diesen Gedanken angeschlossen und in der Sitzung vom 22. November 2011 die Erarbeitung einer Gestaltungssatzung der Kategorie C beschlossen

 

Die Gestaltungssatzung soll der Schaffung eines identitiätsstiftenden verbindenden Wohnumfeldes dienen.

Größeren Abweichungen, z.B. durch orts‑ oder regionaluntypische Bauformen oder  -materialien (Schwarzwaldhaus, Blockhütte, grüne Dachpfannen usw.) soll mit der Satzung begegnet werden.

 

Die Satzung ist dabei nicht durch einen persönlichen Geschmack oder ein persönliches Empfinden von „schön“ oder „hässlich“ zu begründen, sondern ein allgemeingültiges Mittel für ein gestalterisches Regelwerk in der Baukultur.

 

Die Einhaltung bestimmter gestalterischer baulicher Merkmale ist beachtlich, auch, um über einen längeren Zeitraum sozialen Frieden in einem Quartier zu sichern. Bauwerke stehen länger mit ihrer Wirkung im öffentlichen Raum, als ein Ersterbauer lebt. Die langfristige Sicherung übergeordneter Gestaltungsvorgaben nützt dabei den Anwohnern und der Allgemeinheit mit einer baugestalterischen Kontinuität, Identifikation und Verbindlichkeit. Die Satzung dient dabei nicht dem einzelnen Gebäude, sondern dem Gesamteindruck der neuen Siedlung.

 

Das charakteristische Erscheinungsbild des Blockinnenbereiches sollte durch hell verputzte oder hell verblendete Gebäude geprägt werden, die dem Innblockbereich eine lichte Ausprägung geben. Die geplanten inneren Grünflächen entlang des Schackumer Baches erhalten dabei eine besondere gestalterische Bedeutung im neuen Wohnumfeld.

 

Die Festsetzungen zu Dächern (Hauptfirstrichtung, Dachneigung, Hausprofilübernahme, Dachaufbauten), Materialien (Außenwände, Dächer, Farben), Garagen, Werbeanlagen (einschl. Warenautomaten), Einfriedungen und Vorgärten werden für erforderlich gehalten, um die o.g. Planungsziele zu erreichen und langfristig zu sichern.

 

Durch die Satzung wird die als notwendig empfundene städtebauliche "Einheit in der Vielfalt" ermöglicht.

Die Satzung wird auch im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen für erforderlich gehalten. Den städtebaulichen, ortsbildpflegerischen Gesichtspunkten wird dabei Vorrang vor potentiellen, subjektiv empfundenen Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt.

Die Verwaltung daher schlägt vor, eine Gestaltungssatzung nach § 86 der Landesbauordnung zu beschließen, um die Realisierung der gewollten städtebaulichen Konzeption zu gewährleisten.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Personalkosten

 


Alternativen:

 

Verzicht auf eine Gestaltungssatzung