für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 239
Beschluss der Gestaltungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Gestaltungssatzung Nr. 32 für den
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 239, Meerbusch-Büderich, Moerser
Straße/Kanzlei/Blumenstraße, in der als Anlage 1
beigefügten Fassung.
Gleichzeitig wird die als Anlage 2 beigefügte Begründung
beschlossen.
Sachverhalt:
Der o. g.
Bebauungsplan wurde am 20. Dezember 2011 vom Rat der Stadt als Satzung
beschlossen und wird in Kürze in Kraft treten. Damit das neue Baugebiet die dem
Bebauungsplan zugrunde gelegte städtebauliche und architektonisch
übereinstimmende Ausprägung erfährt, ist eine Gestaltungssatzung sinnvoll.
Durch diese Satzung kann eine ansprechende städtebauliche Gestalt des neuen
Wohnquartiers unterstützt werden.
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften hat sich diesen Gedanken angeschlossen und in der
Sitzung vom 22. November 2011 die Erarbeitung einer Gestaltungssatzung der
Kategorie C beschlossen
Die Gestaltungssatzung
soll der Schaffung eines identitiätsstiftenden verbindenden Wohnumfeldes
dienen.
Größeren Abweichungen,
z.B. durch orts‑ oder regionaluntypische Bauformen oder -materialien (Schwarzwaldhaus, Blockhütte,
grüne Dachpfannen usw.) soll mit der Satzung begegnet werden.
Die Satzung ist dabei
nicht durch einen persönlichen Geschmack oder ein persönliches Empfinden von
„schön“ oder „hässlich“ zu begründen, sondern ein allgemeingültiges Mittel für
ein gestalterisches Regelwerk in der Baukultur.
Die Einhaltung
bestimmter gestalterischer baulicher Merkmale ist beachtlich, auch, um über
einen längeren Zeitraum sozialen Frieden in einem Quartier zu sichern. Bauwerke
stehen länger mit ihrer Wirkung im öffentlichen Raum, als ein Ersterbauer lebt.
Die langfristige Sicherung übergeordneter Gestaltungsvorgaben nützt dabei den
Anwohnern und der Allgemeinheit mit einer baugestalterischen Kontinuität,
Identifikation und Verbindlichkeit. Die Satzung dient dabei nicht dem einzelnen
Gebäude, sondern dem Gesamteindruck der neuen Siedlung.
Das charakteristische
Erscheinungsbild des Blockinnenbereiches sollte durch hell verputzte oder hell
verblendete Gebäude geprägt werden, die dem Innblockbereich eine lichte
Ausprägung geben. Die geplanten inneren Grünflächen entlang des Schackumer
Baches erhalten dabei eine besondere gestalterische Bedeutung im neuen
Wohnumfeld.
Die Festsetzungen zu Dächern
(Hauptfirstrichtung, Dachneigung, Hausprofilübernahme, Dachaufbauten),
Materialien (Außenwände, Dächer, Farben), Garagen, Werbeanlagen (einschl.
Warenautomaten), Einfriedungen und Vorgärten werden für erforderlich gehalten,
um die o.g. Planungsziele zu erreichen und langfristig zu sichern.
Durch die Satzung wird die als
notwendig empfundene städtebauliche "Einheit in der Vielfalt"
ermöglicht.
Die Satzung wird auch im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen für erforderlich gehalten. Den städtebaulichen, ortsbildpflegerischen Gesichtspunkten wird dabei Vorrang vor potentiellen, subjektiv empfundenen Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt.
Die Verwaltung daher
schlägt vor, eine Gestaltungssatzung nach § 86 der Landesbauordnung zu
beschließen, um die Realisierung der gewollten städtebaulichen Konzeption zu
gewährleisten.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Personalkosten
Alternativen:
Verzicht auf eine Gestaltungssatzung