Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf zum Bau der Verlängerung Böhlerstraße
Vorlage
DezIII/0275/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat

1.    die Verwaltung zu ermächtigen, mit der Stadt Düsseldorf auf Grundlage der unter Sachverhalt aufgeführten Eckpunkte eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Bau und Betrieb der Verlängerung Böhler Straße abzuschließen und

 

2.    Verwaltungsvereinbarungen über den Bau, den Betrieb und die Ablösung von Unterhaltungsmehrkosten mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abzuschließen.

 

3.    Der Rat der Stadt Meerbusch stimmt gem. § 85 Abs. 1 i.V. m. § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NRW der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1.831.000,00 € bei dem Produkt 120 541 010 Straßen, Wege, Plätze (PSP-Element 7.120.011.32.740.001 / 7817 0000 – Verlängerung Böhlerstraße - Investitionszuschuss -) zu.

 


Sachverhalt:

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich bereits am 07.05.2014 (Drucksache: FB 5/796/2014 vom 17.04.2014) mit der Problematik befasst. Nachdem seitens der Stadt Düsseldorf am 10.09.2015 im Rat ein Bau- und Finanzierungsbeschluss gefasst werden soll, müssen nunmehr auch durch die Stadt Meerbusch konkrete Schritte eingeleitet werden, um die notwendige öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen zu können.

 

Der in der Anlage beigefügte Vereinbarungsentwurf weist folgende Eckpunkte auf:

 

1. Art und Umfang der Maßnahme

 

Art und Umfang der Baumaßnahmen bestimmen sich nach den als Anlage 1. 2 und 3 beigefügten Plänen.

 

2. Gemeinschaftsmaßnahme

 

Die Maßnahme wird von der Stadt Düsseldorf als Gemeinschaftsmaßnahme federführend durchgeführt. Die Stadt Meerbusch wird in  die Planung und Bauabwicklung eingebunden.

 

3. Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Straßen NRW

 

Da von der Baumaßnahme auch Landesstraßen (L 137/Neusser Straße und L 476/Düsseldorfer Straße) betroffen sind, ist es erforderlich, Verwaltungsvereinbarungen über den Bau, den Betrieb und die Ablösung von Unterhaltungsmehrkosten mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abzuschließen.

 

4. Kosten

 

Zu den Kosten gehören die Grunderwerbskosten, sämtliche Baukosten einschl. der Kosten für die Anlage der Ausgleichsflächen, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen, die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung sowie die Kosten für die Ablösung der Anbindung der verlängerten Böhler Straße an die Neusser Straße (L 137).

Nach derzeitigem Sachstand belaufen sich die Kosten, die die Stadt Meerbusch zu übernehmen hat, auf ca. 4,407 Mio. Euro.

 

5. Kostenteilung

 

Die Kosten für die Maßnahmen nach 4. werden hälftig zwischen der Stadt Düsseldorf und der Stadt Meerbusch geteilt. Bisher angefallene externe Planungskosten werden gleichfalls hälftig von der Stadt Düsseldorf und der Stadt Meerbusch getragen. Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht berechnet. Für die Übernahme der Baulast werden gegenseitig keine Kosten geltend gemacht.

 

6. Straßenbaulast und Unterhaltung

 

Nach mängelfreier Abnahme der Baumaßnahme geht die Bau- und Unterhaltungslast entsprechend den Darstellungen (Anlage 1 und 2) auf die jeweiligen Baulastträger, unabhängig von der tatsächlich durch das Bauwerk laufenden Stadtgrenze, über (siehe Anlage 4 und 5). Die Lichtzeichenanlage im Bereich Neusser Straße (L 137) / Böhler Straße und die Lichtzeichenanlage Böhler Straße / Düsseldorfer Straße (L 392) / Krefelder Straße (L 392) werden von der Stadt Düsseldorf betrieben und unterhalten.

Die Straßenbeleuchtungsanlage auf der Neusser Straße (L 137) von Ausbauende bis zur Stadtgrenze, auf der Düsseldorfer Straße bis zum Knotenpunkt Böhler Straße / Düsseldorfer Straße (L 392) / Krefelder Straße (L 392) und auf der Böhler Straße von v.g. Knotenpunkt in Richtung Böhler Werk wird von der Stadt Meerbusch betrieben und unterhalten. Die Beleuchtungsanlagen in vorstehend nicht aufgeführten Abschnitten der Baumaßnahme werden von der Stadt Düsseldorf betrieben und unterhalten.

 

7. Straßenreinigung und Winterdienst

 

Für die Straßenreinigung und den Winterdienst ist der jeweilige Baulastträger bzw. Straßenreinigungspflichtige zuständig.

 

8. Verkehrsrechtliche Anordnung gem. StVO

 

Sofern bei verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. StVO Straßenflächen betroffen sind, die nicht ausschließlich auf dem eigenen Stadtgebiet liegen, wird eine gemeinsame Anordnung der beiden beteiligten Straßenverkehrsbehörden erstellt.


9. Widmung

 

Die Widmung der Baumaßnahme erfolgt in einem gemeinsamen Verwaltungsakt.

 

10. Baubeginn

 

Mit der Baumaßnahme soll Ende 2015 begonnen werden.

 

11. Rechtsform der Vereinbarung

 

Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand ist wegen der stadtgrenzenüberschreitenden Aufgaben der Straßenbaulastträger und der Straßenverkehrsbehörden der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit erforderlich.

 

Das Projekt wird von der Verwaltung im Ausschuss erläutert.

 

 

Zustimmung zu einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 1 GO NRW:

 

Die Baumaßnahme ist im Haushalt 2015 wie folgt finanziert: 60.000,00 € Ermächtigungsübertragung 2014/15, 100.000,00 € Ansatz 2015 plus 2.416.000,00 € Verpflichtungsermächtigung (Gesamt = 2.576.000,00 €). Darüber hinaus sind in 2016 1.541.000,00 €, für 2017 200.000,00 € und für 2018 weitere 675.000,00 € veranschlagt.

 

Um die Verwaltungsvereinbarung abschließen zu können, müssen die fehlenden Haushaltsmittel in Höhe von 1.831.000,00 € als überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bereitgestellt werden. Die Deckung erfolgt durch die Bereitstellung der VE aus dem Produkt 120 541 010 Straßen, Wege, Plätze (PSP-Element 7.120.012.13.740.001 / 7811 0000 (Unterführung Bahnhof Osterath). Nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand wird hier in 2015 keine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen und die VE wird im Haushalt 2016 neu veranschlagt.

 

Gemäß § 9 Nr. 4.2 der Haushaltssatzung entscheidet der Kämmerer über außer- und überplanmäßi-ge Verpflichtungsermächtigungen bis 250.000,00 €, sofern in den Jahren, zu deren Lasten die Verpflichtungsermächtigung erteilt wird, keine Auszahlungen in mindestens gleicher Höhe in der mittelfristigen Finanzplanung enthalten sind. Zur mittelfristigen Finanzplanung gehören gemäß § 84 GO NRW neben dem laufenden Haushaltsjahr (dem ersten Planjahr) die drei auf das Haushaltsjahr folgenden Planungsjahre. Für den Haushalt 2015 endet die mittelfristige Finanzplanung daher mit dem Jahr 2018. In diesem Planungszeitraum sind die nunmehr benötigten Mittel nicht vorgesehen. Aus diesem Grund muss der Rat der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung zustimmen (siehe Beschlussvorschlag Nr. 3).

 

Durch die Ausführung des Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Der Wert der Verpflichtungsermächtigung erhöht sich bei der Maßnahme zwar um 1.831.000,00 €, die Deckung ist jedoch durch die derzeit nicht benötigte Verpflichtungsermächtigung bei der Maßnahme Bahnhof Osterath gewährleistet, so dass der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Die tatsächlichen Auszahlungen erhöhen sich in den Folgejahren nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand um 1.831.000,00 € und müssen im Rahmen der Haushaltsaufstellung für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

 


Alternativen:

keine sachgerechten erkennbar