Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des Kindergartens "Knirpsmühle"
1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Änderung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des Kindergartens "Knirpsmühle"
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Vorlage
FB4/0267/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.   Beschluss über Stellungnahmen

Der Rat der Stadt nimmt die in der 1. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 56 während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und entscheidet hierüber entsprechend Anlage 1 zu dieser Vorlage.

 

2.    Änderung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des

      Kindergartens „Knirpsmühle“

 

Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des Kindergartens „Knirpsmühle“ in grüner Farbe.

 

Es handelt sich insbesondere um

-        eine redaktionelle Klarstellung zur Wasserschutzzone

-        einen Hinweis zum Artenschutz.

 

3.    Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

 

Der Rat der Stadt beschließt unter eigener Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch‑Osterath, im Bereich des Kindergartens „Knirpsmühle“, gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015  (GV.NRW. S. 496) als Satzung mit der Begründung vom 3. Juli 2015 für ein Gebiet, das durch die Einsteinstraße, den Schwertgesweg und Wohnbauflächen begrenzt ist, maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungs­bereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB in der 1. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 56 .

 

Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Bebauungsplanänderung treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 außer Kraft.


Sachverhalt:

 

Von der Frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB  und § 4 (1) BauGB  ist gem. § 13a (2)  BauGB in Verbindung mit § 13 (2) BauGB abgesehen worden.

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 hat einschließlich der Entwurfsbegründung und der Artenschutzprüfung (Kuhlmann & Stucht, Stand Januar 2015)  vom 19. Mai 2015 bis einschließlich 22. Juni 2015 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 11. Mai 2015 über die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften kann nunmehr die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und der Behandlung der Stellungnahmen (Anlage 1) zustimmen und im Rahmen seiner Vorberatung dem Rat eine Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander empfehlen.


Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung des Beschlusses entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

 

Alternativen:

Keine