1. Beschluss über Stellungnahmen
2. Änderung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des Kindergartens "Knirpsmühle"
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt folgende Beschlüsse zu
fassen:
1. Beschluss
über Stellungnahmen
Der Rat der Stadt
nimmt die in der 1. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 56 während der
öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB
zur Kenntnis und entscheidet hierüber entsprechend Anlage 1 zu dieser Vorlage.
2. Änderung der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des
Kindergartens „Knirpsmühle“
Der Rat der Stadt
beschließt die Änderung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56,
Meerbusch-Osterath im Bereich des Kindergartens „Knirpsmühle“ in grüner Farbe.
Es handelt sich
insbesondere um
- eine redaktionelle Klarstellung zur
Wasserschutzzone
- einen Hinweis zum Artenschutz.
3.
Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Der Rat der Stadt beschließt unter eigener
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch‑Osterath, im Bereich des
Kindergartens „Knirpsmühle“, gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) als Satzung mit der Begründung vom 3. Juli 2015
für ein Gebiet, das durch die Einsteinstraße, den Schwertgesweg und
Wohnbauflächen begrenzt ist, maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB in der 1. Änderung des
Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 56 .
Der Flächennutzungsplan wird gem.
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bebauungsplanänderung treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 außer Kraft.
Sachverhalt:
Von der Frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB ist gem. § 13a (2) BauGB in Verbindung mit § 13 (2) BauGB abgesehen worden.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 56 hat einschließlich der Entwurfsbegründung und der
Artenschutzprüfung (Kuhlmann & Stucht, Stand Januar 2015) vom 19. Mai 2015 bis einschließlich 22. Juni
2015 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 11. Mai 2015 über
die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften kann nunmehr die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und der Behandlung der Stellungnahmen (Anlage 1) zustimmen und im Rahmen seiner Vorberatung dem Rat eine Beschlussfassung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander empfehlen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Ausführung des Beschlusses entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den
Haushalt.
Alternativen:
Keine