Betreff
Altkleidersammlung im Stadtgebiet Meerbusch
Vorlage
FB1/0250/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien ab 2017 auf öffentlichen Flächen im Rahmen einer Ausschreibung der  Dienstleistungskonzession vorzubereiten.

 


Sachverhalt:

 

1             Historie der Altkleidersammlungen in Meerbusch

 

Bis 1990 führten karitative Organisationen (Deutsches Rotes Kreuz und Verein für Häusliche Alten- und Krankenpflege) in Meerbusch Altkleidersammlungen mittels Haussammlungen/Sacksammlung durch. Im Jahre 1990 haben beide Organisationen einen Antrag gestellt, die Altkleidersammlungen im Stadtgebiet mittels Container durchführen zu lassen. Die von der Stadt ausgewiesenen Standorte wurden in die Wertstoffcontainerstandorte integriert. Diese wurden zwischen beiden Bewerbern aufgeteilt. Im Jahr 1998 übernahm im Einvernehmen mit dem Fachausschuss der Malteser Hilfsdienst e.V. die Altkleidersammlung des Vereins für Häusliche Alten-und Krankenpflege.

 

Zur Unterstützung dieser karitativen Sammlungen beschloss der Rat, die Standplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die karitativen Sammlungen der Altkleider sind seit dieser Zeit ein fester Bestandteil der Abfallkonzepte der Stadt Meerbusch. Im letzten Abfallkonzept 2009-2016 wurde auf Grundlage der gesammelten Mengen, die Zahl der Altkleidercontainerstandorte auf 24 festgelegt. Je nach Platzmöglichkeiten stehen an den Containerstandorten ein bis zwei Altkleidercontainer. Aufgrund der Erschließung neuer Baugebiete hat sich die Anzahl der Altkleiderstandorte mittlerweile auf 26 erhöht. Auf fiskalischen Flächen und städtischen Grundstücken ist die Aufstellung der Container  zum Schutzes des Ortsbilds, Vermeidung der Übermöblierung und Verschmutzung der Grundstücke nicht gewünscht und wurde  den Aufstellern untersagt.

 

Der Vertrag mit den beiden karitativen Organisationen wurde aus folgenden Gründen immer wieder verlängert:

  • Beide Organisationen sind seit Jahren sehr zuverlässig,
  • bieten kurze Leerungsintervalle der Container,
  • sichern verlässliche Sammlung unabhängig von der Preisentwicklung zu.
  • Bei Beschwerden, Verschmutzungen etc. gibt es kompetente Gesprächspartner, die leicht erreichbar sind und sehr schnell reagieren.

 

 

2             Rechtslage

 

2.1          Zielvorgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 trat in seinen wesentlichen Teilen am 01.06.2012 in Kraft. Unter anderem enthält dieses Gesetz in § 14 Abs.2 die Zielvorgabe, ab dem Januar 2020 eine Recyclingquote der Siedlungsabfälle von 65% zu erreichen. Das bedeutet, dass alle   verwertbaren Abfälle vom gemischten Restabfall getrennt gehalten und dem Recycling zugeführt werden sollen.

 

2.2          Überlassungspflicht von Abfällen zur Verwertung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

 

Eine Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch eine gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG). Sie besteht ebenfalls nicht für Abfälle, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§  17 Abs. 2 Nr. 4  KrWG) – analog Wertstoffsammlung Altpapier.

 

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen sind gemäß § 18 KrWG der zuständigen Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (Rhein-Kreis-Neuss) nur anzuzeigen.

 

Das bedeutet, dass die für Altkleidercontainer (Wertstoff) im öffentlichen Raum ausgewiesene Stellplätze wettbewerbskonform an alle Interessenten verteilt werden müssen, unabhängig davon, ob kommunal, gewerblich oder karitativ. Die gemeinnützigen Bewerber dürfen von den Kommunen nicht mehr bevorzugt werden (ein Ratsbeschluss ist nicht mehr ausreichend).

 

2.3          Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

 

Das Sammeln und Verwerten von Altkleidern hat neben einem abfallrechtlichen auch einen straßenrechtlichen Aspekt. Die überwiegende Anzahl der Wertstoffcontainer steht im öffentlichen Straßenraum mit der Folge, dass für diese Nutzung eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) NRW erforderlich ist. Die Entscheidung über die Gewährung einer Sondernutzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung.

 

Die Ausgestaltung und Umsetzung von Sondernutzungserlaubnissen müssen derart erfolgen, dass der originäre Zweck der öffentlichen Straßen und Plätze nicht beeinträchtig wird. Erforderlich ist demnach insbesondere, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und durch die mit der Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen (Verschmutzungen und Verunreinigungen der Standplätze, Entleerungsvorgänge) vermieden werden. Auch städteplanerische Erwägungen, wie die optische Gestaltung der Standplätze sowie die Einfügung der Wertstoffcontainer in die nähere Umgebung finden Berücksichtigung bei der Festsetzung der Plätze für das Aufstellen der Sammelcontainer und Erteilung des Sondernutzungserlaubnis.

 

 


3             Aktuelle Situation im Stadtgebiet

 

Seitdem der  Markt um Alttextilien bundesweit  hart umkämpft ist, ist in Meerbusch, ähnlich wie  in anderen Städten, bei „Nacht-und-Nebel-Aktionen“ ein einzelnes und/oder gruppiertes Aufstellen von Altkleidercontainern durch gewerbliche Betreiber ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen, fiskalischen Flächen und privaten Grundstücken zu beobachten.

 

In den meisten Fällen sind diese Sammlungen nicht bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde angezeigt. Die aufgestellten Altkleidercontainer sind nicht beschriftet, in einem ungepflegten Zustand und können in den meisten Fällen keiner Organisation oder keinem Betreiber zugeordnet werden. Die Stadt beseitigt den rechtswidrigen Zustand auf den öffentlichen Flächen und städtischen Grundstücken durch Entfernung der Container mit einer Fristsetzung (eine Ansage auf dem Anrufbeantworter oder durch Aufbringen eines  Aufklebers). Diese Container werden zwischengelagert und nach einem halben Jahr entsorgt. Sollten sich die Betroffenen bei der Stadt wegen der vermissten Container melden, werden diese gegen einen Auslösebetrag  herausgegeben.

 

Auf privaten Grundstücken muss der betroffene Besitzer um Erlaubnis gefragt werden. Dies ist aber fast nie erfolgt. Die Grundstückbesitzer haben sich an die Stadtverwaltung gewandt und baten darum, die Altkleidercontainer von deren Grundstücken zu entfernen.

 

Ein größerer gewerblicher Altkleidersammler hat erstmalig für das Jahr 2010 einen formlosen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer gestellt. Der Antrag wurde wegen der laufenden Verträge mit den Deutschen Roten Kreuz und dem Malteser Hilfsdienst e.V. für die ausgewiesenen Stellplätze abgelehnt. Daraufhin hat diese Firma im Stadtgebiet mehrere Altkleidercontainer auf privaten, städtischen und öffentlichen Flächen ohne Anzeige beim Rhein-Kreis-Neuss und ohne Sondernutzungserlaubnis der Stadt aufgestellt. Alle Container, die auf den öffentlichen Flächen und fiskalischen Grundstücken standen, wurden durch die Stadt sichergestellt. Daraufhin hat der Aufsteller erneut Container an den gleichen Orten aufgestellt und gleichzeitig eine Sondernutzungsgenehmigung für diese beantragt. Nach einer Fristsetzung zur Abholung wurden auch diese Container sichergestellt. Sondernutzungsgenehmigungen wurden erneut nicht erteilt. Die Verwaltung hat alle Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem Aufsteller in Rechnung gestellt.

 

Gegen die Ablehnung der Sondernutzung und gegen das Verwahrungsgeld hat der Aufsteller beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage eingereicht. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung des  Aufstellers  beim Oberverwaltungsgericht Münster wurde mit Ausnahme einer Aufhebung der Ablehnung der Sondernutzung für einen Standort  zurückgewiesen. Das Gericht hat jedoch die Verwaltung darauf hingewiesen, dass es bei der anstehenden Vergabe der Standorte  für Altkleidercontainer keinen Vorrang gemeinnütziger Sammlungen vor gewerblichen  Sammlungen geben darf. Die Anzahl der Stellplätze für Altkleidercontainer kann in einem Abfallkonzept festgesetzt und durch einen Ratsbeschluss  beschlossen werden.

 

 

4             Konzept der Altkleidersammlung in  Meerbusch.

 

  • Das Aufstellen der Altkleidercontainer soll zukünftig weiterhin nur im öffentlichen Straßenraum gem. §18 StrWG NRW erfolgen.
  • Die fiskalischen Flächen der Stadt sollen zur Sicherstellung eines sauberen Stadtbilds für die Aufstellung der Container nicht zur Verfügung gestellt werden.
  • Im Abfallkonzept der Stadt Meerbusch wird die Anzahl der Altkleiderstandorte unter Berücksichtigung der Abfallstatistik verbindlich festgelegt. Diese Anzahl ist die Grundlage für die zu vergebenen Konzessionen.
  • Unter Berücksichtigung der geänderten  Gesetzeslage (KrWG) und der aktuellen Gerichtsurteile wird  die Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien auf öffentlichen Flächen zur Durchführung einer gewerblichen Sammlung  als Dienstleistungskonzession  vergeben. Die kommunale Aufgabe „Sammlung der Altkleider“  wird  auf einen Dritten übertragen. Der Konzessionär wird als Gegenleistung für die Erbringung der Dienste statt einer Vergütung das Recht zur kommerziellen Nutzung und/oder Verwertung erhalten. Er  verpflichtet  sich,  die Sammelbehälter regelmäßig zu leeren und die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Der  Bieter soll ein Entgelt für die Standplatznutzung  anbieten, die Stellplätze werden ihm für einen von der Verwaltung bestimmten angemessenen Zeitraum  zur Nutzung in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko überlassen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Einnahmen für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Standorte für die Altkleidercontainer ab 2017.

 


Alternativen: keine