Betreff
Vorschriften für die Haushaltswirtschaft nach der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Vorlage
SFI/0248/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat gem. § 22 Abs.1 GemHVO der nachstehenden Regelung zuzustimmen:

 

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

 

Ermächtigungen und Auszahlungen von Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Ausgenommen hiervon sind Baumaßnahmen die durch einen Dritten (Straßen.NRW, Rhein-Kreis-Neuss, etc.) im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt werden.

Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 


Sachverhalt:

 

Im konsumtiven Bereich besteht die Regelung, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar sind und bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar bleiben.

 

Anders sieht es bei der Regelung im investiven Bereich aus. Bei Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen nach § 22 Abs. 2 GemHVO galt bisher, dass sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sofern Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen waren, konnten die Ermächtigungen bis zum zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar bleiben.

 

Diese Regelung wurde zuletzt durch den Bürgermeister mit Zustimmung des Rates am 26.09.2013 bestätigt.

 

Bei Ausbaumaßnahmen eines Dritten, wo sich die Stadt vertraglich zu einer Kostenübernahme verpflichtet, kann es jedoch passieren, dass die Rechnungsstellung erst nach Ablauf der längst möglichen Übertragung von zwei Jahren erfolgt. Hierbei handelt es sich z.B. um Abrechnungen von Straßen NRW, dem Kreis oder der Deutschen Bahn AG. Dies hat zur Folge, dass die notwendigen Mittel zur Zahlung der Kostenbeteiligung nicht mehr im Haushalt verfügbar sind.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die bisherige Regelung dahingehend zu ergänzen, dass Ermächtigungen und Auszahlungen von Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Ausgenommen hiervon sind Baumaßnahmen die durch einen Dritten (Straßen.NRW, Rhein-Kreis-Neuss, etc.) im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt werden.

 

Somit ist sicher gestellt, dass die Stadt ihrer Zahlungsverpflichtung auch nach Ablauf der 2-Jahresfrist nachkommen kann.