Betreff
Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/0103/2014/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderungen der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch die als Anhang beigefügte I. Änderungssatzung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege (Anlage 1) zu beschließen.

 

Die laufenden Geldleistungen werden mit Wirkung vom 01.01.2015 wie folgt festgesetzt:

 

- für Tagespflegepersonen, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen auf 3,00 € (Stufe 1 - Grundqualifikation) und 4,50 € (Stufe 2 - Aufbauqualifikation),

 

- für Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen sowie für Betreuung im Rahmen der Verwandtenpflege auf 2,00 € (Stufe 1) und 3,00 € (Stufe 2).

 


Sachverhalt:

 

Der Entwurf der I. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege wurde verwaltungsseitig zur Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss in die Sitzung am 10.03.2015 eingebracht. Die verwaltungsseitig vorgesehenen Änderungen der derzeitigen Satzung wurden teilweise kontrovers diskutiert und im Ergebnis wurde die Beschlussfassung infolge bestehenden Beratungsbedarfes vertagt. Hierbei stand die Höhe der ab 01.01.2015 zu zahlenden laufenden Geldleistungsbeträge im Rahmen der politischen Diskussion nicht mehr zur Debatte, da die Parteien sich im Rahmen der Haushaltsberatungen 2015 bereits über die entsprechenden Stundensätze verständigt und diese beschlossen hatten.

 

Es wurde konsensual angeregt, die Verwaltung möge zukünftig jährlich zu den Haushaltsberatungen eine aktuelle Erhebung vornehmen, die die Höhe der lfd. Geldleistung in den kreisangehörigen Kommunen im Rhein-Kreis Neuss dokumentiere und den Kreisdurchschnitt ausweise. Auf dieser Grundlage könne dann jährlich über eine entsprechende Anpassung der lfd. Geldleistung im Rahmen der Haushaltsberatungen diskutiert werden.

 

Aufgrund des Beratungsverlaufes wurden gegenüber der Beratungsvorlage und des Satzungsentwurfes für die Sitzung am 10.03.2015 verwaltungsseitig zwei Änderungsvorschläge eingearbeitet. Die erste Änderung betrifft die Fortzahlung der Geldleistung im Krankheitsfall und Vertretungsregelung. Hier wird nun vorgeschlagen, die Fortzahlung der lfd. Geldleistung an die Tagespflegeperson im Krankheitsfall unverändert wie bisher vorzunehmen. Hinsichtlich der Fortzahlung der lfd. Geldleistung im Falle der Erkrankung des zu betreuenden Kindes, wird nunmehr vorgeschlagen die Fortzahlung von 3 Wochen auf 6 Wochen anzuheben.

 

Die Kindertagespflege stellt eine gleichwertige Alternative zur Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung dar. Wegen der familienähnlichen Betreuungssituation wird die Kindertagespflege insbesondere für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Anspruch genommen.

 

Im Bereich der Kindertagespflege gibt es drei verschiedene Modelle der Kinderbetreuung. Es gibt Tagespflegepersonen, die die ihnen anvertrauten Kinder im Haushalt der Familien betreuen, es gibt Tagespflegepersonen, die bis zu 5 fremde Kinder in ihrem Haushalt betreuen und darüber hinaus gibt es inzwischen auch in Meerbusch einige Großtagespflegestellen, die in der Regel aus Zusammenschlüssen von 2 – 3 Tagespflegepersonen bestehen, die in externen (meist angemieteten) Räumlichkeiten bis zu maximal 9 Kinder betreuen.

 

Eine Großtagespflegestelle und eine Tagespflegestelle werden außerdem durch einen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrieben.

 

Da die Kindertagespflege mit der Realisierung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr eines Kindes noch einmal deutlich an Bedeutung gewonnen hat und einen unverzichtbaren Bestandteil des hiesigen Betreuungsangebotes darstellt, war es unerlässlich, die Gleichwertigkeit der bestehenden Betreuungsangebote auch im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Eltern herzustellen. Es war in der Vergangenheit landesweit gängige Praxis, dass die Tagepflegepersonen neben der vom Jugendamt finanzierten laufenden Geldleistung und der darauf entfallenden Sozialversicherungsanteile noch private Zuzahlungen mit den Eltern vereinbarten. Als Ursache für die Erhebung von Zuzahlungen wurde bundesweit von den Tagespflegepersonen angeführt, dass von den Kommunen keine „leistungsgerechte“ Vergütung erfolge.

 

Im Ergebnis wurde in der Vergangenheit ein Betreuungsplatz in der Kindertagespflege für ein alleinerziehendes Elternteil oder generell für Familien mit einem geringen Einkommen quasi unbezahlbar - eine Gleichwertigkeit der Betreuungsangebote war somit nicht gegeben, da der Platz in der Kindertagespflege für die Eltern teurer war, als der Platz in einer Kindertageseinrichtung.

 

Daher wurde für die Stadt Meerbusch zum 01.08.2013 mit der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege die Erhebung einer Zuzahlung von den Eltern untersagt.

 

Gleichzeitig wurde jedoch auch die laufende Geldleistung in der Stufe 1 (Grundqualifikation) von 2,50 € auf 2,70 € (pro Stunde, pro Kind) und in der Stufe 2 (Aufbauqualifikation) von 4,00 € auf 4,20 € (pro Stunde, pro Kind) angehoben. Seinerzeit orientierte sich die Stadt Meerbusch bei der Festlegung der Erhöhung an den durchschnittlichen Geldleistungsbeträgen der umliegenden und anderweitig vergleichbaren Kommunen in der näheren Umgebung und lag mit der erhöhten Geldleistung für die Qualifikationsstufe 2 etwas oberhalb des ermittelten Durchschnitts, der zu diesem Zeitpunkt bei 4,02 € pro Stunde und Kind lag.

 

Der überwiegende Teil der Tagespflegepersonen in Meerbusch war über die Festlegung des Zuzahlungsverbotes zunächst sehr verärgert und sieht die Höhe der Geldleistung nach wie vor als nicht „leistungsgerecht“ und damit als nicht ausreichend an. Vereinzelt wurde in Aussicht gestellt, keine Kinder mehr mit Förderung der Stadt aufnehmen zu wollen. Innerhalb des letzten Jahres hat aus Sicht des Jugendamtes aufgrund des Zuzahlungsverbotes letztlich jedoch keine Tagespflegeperson die Tätigkeit aufgegeben.

 

Mit der zweiten KiBiz-Reform wurde mit Ergänzung des § 23 Abs 1. KiBiz das so genannte „Zuzahlungsverbot“ nun auch gesetzlich geregelt. Infolge dieser gesetzlichen Regelung sahen sich einige der umliegenden Kommunen in der Verpflichtung, die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen anzuheben. Einige Kommunen haben diese Erhöhungen bereits in ihren politischen Gremien beschließen lassen, andere befinden sich derzeit noch in der Planungs- oder Abstimmungsphase.

 

Der Verein Tagesmütter e. V. und die neu gebildete Interessensgemeinschaft Kindertagespflege in Meerbusch (kurz: IG Kindertagespflege) erwarten eine Erhöhung der lfd. Geldleistung auf den Betrag i. H. v. 5,50 € pro Stunde und Kind für eine aufbauqualifizierte Kraft und orientieren sich damit an der entsprechenden Empfehlung des Landes Baden-Württemberg.

 

In NRW gibt es bislang keine Empfehlung der Landesregierung, welcher Betrag als „leistungsgerechte“ Bezahlung der Tagespflegepersonen angesehen wird und es ist – soweit hier bekannt – landesseitig derzeit auch keine entsprechende Empfehlung geplant.

 

Seitens des Jugendamtes wurde bereits im Frühjahr 2014 im Rahmen der Jugendamtsleiterrunde im Rhein-Kreis Neuss eine einheitliche Regelung – zumindest für die Geldleistung der aufbauqualifizierten Tagespflegepersonen – angeregt. Eine dahingehende Verständigung war jedoch nicht möglich und in der Folge haben verschiedene Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss entsprechende eigene Beschlüsse gefasst.

 

Im Rahmen einer Informationsvorlage wurde dem Jugendhilfeausschuss am 20.11.2014 die Gegenüberstellung der Zahlungen und sonstigen Leistungen verschiedener Vergleichskommunen vorgelegt. Im Rahmen der Haushaltsberatungen wurde der Betrag der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen der Qualifikationsstufe 1 auf 3,00 € und für die Qualifikationsstufe 2 auf 4,50 € angehoben.

 

Darüber hinaus werden den Tagespflegepersonen 100% der Aufwendungen für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson erstattet.

 

Diese machen – ebenfalls auf einen Stundensatz heruntergerechnet – bei der im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossenen Erhöhung einen Anteil von 0,44 € bei Qualifikationsstufe 1 und
0,70 € bei Qualifikationsstufe 2 aus.

 

            Stufe 1                        3,00 €              Stufe 2                       4,50 €

            + SV/UV          0,44 €              + SV/UV          0,70 €

            ges.                 3,44 €                        ges.                 5,20 €

 

Bei der Ermittlung der aus Sicht der Verwaltung angemessenen Höhe der laufenden Geldleistung wurde neben den Erhebungen in den Vergleichskommunen auch Vergleichsberechnungen hinsichtlich der Bezahlung von tariflich bezahlten Fachkräften im öffentlichen Dienst herangezogen.

 

Eine Erzieherin, die in Entgeltgruppe S6 Stufe 3 (sie hat eine dreijährige Ausbildung absolviert und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung) eingruppiert ist, erhält ab 01.03.2015 inkl. der Jahressonderzahlung eine monatliche Vergütung von 2.975,68 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Erfolgt ihr Einsatz in einer Gruppe der Gruppenform II (10 Kinder im Alter von unter drei Jahren), hat sie – bei einem angenommenen Betreuungsumfang der Kinder von 35 Std. wöchentlich – eine weitere vollbeschäftigte Kollegin in der Gruppe, so dass jede Kollegin für 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren gleichzeitig verantwortlich ist.

 

Diese Anzahl von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern ist vergleichbar mit der Situation einer Tagespflegeperson, die im Rahmen ihrer Pflegeerlaubnis maximal 5 Kinder gleichzeitig in ihrem Haushalt betreuen kann.

 

Diese vergleichbare Tagespflegeperson, die 5 Kinder in ihrem Haushalt betreut, erhält nach der nun geplanten Erhöhung der laufenden Geldleistung – bei einer angenommenen Betreuung von 5 Kindern in 35 Std. Betreuungsumfang – einen Betrag i. H. v. 3.425,00 € (685 € x 5 Kinder). In der Kindertagespflege kann jedoch nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Tagespflegepersonen ausschließlich Kinder mit hohen Betreuungsumfängen betreuen. Die Höhe der laufenden Geldleistung muss daher so bemessen sein, dass die Tagespflegeperson auf die Bedarfe der Eltern flexibel eingehen kann. Darüber hinaus erhält die Tagespflegeperson noch die hälftigen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Vergleicht man beide Einkommen, so kann man nicht sagen, dass die Tagespflegeperson (mit einer Qualifikation von 160 Unterrichtseinheiten) für eine vergleichbare Leistung nicht auskömmlich bezahlt wird. Eine Kinderpflegerin mit einer zweijährigen Berufsausbildung ist in Entgeltgruppe S4 eingruppiert – nach entsprechender Berufstätigkeit erhält sie in S4 Stufe 3 ein Entgelt i. H. v. 2.771,90 € (inkl. Jahressonderzahlung).

 

Die zu erwartenden jährlichen Mehraufwendungen durch die Anhebung der lfd. Geldleistung um 0,30 € von 2,70 € auf 3,00 € (Stufe 1) und von 4,20 € auf 4,50 € (Stufe 2) für Tagespflegepersonen, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen und auf 2,00 € (Stufe 1) und 3,00 € (Stufe 2) für Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen, betragen rd. 127.000,00 € und wurden in den Haushaltsansätzen für das Jahr 2015 bereits berücksichtigt.

 

 

 

Änderungen der Satzung:

 

 

a) Unterteilung der lfd. Geldleistung in Sachaufwand und Förderungsleistung

 

Gem. § 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) umfasst die laufende Geldleistung zum einen die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen sowie zum anderen einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. In der derzeitigen Satzung wird die laufende Geldleistung für die Tagespflegepersonen als Gesamtbetrag ausgewiesen. Die entsprechenden Anteile lassen sich allein durch die Unterscheidung zwischen Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen (für die bislang kein Sachaufwand berücksichtigt wurde) und sonstigen Kindertagespflegepersonen ermitteln. Zukünftig sollen beide Anteile getrennt ausgewiesen werden.

 

Tagespflegepersonen, die die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen, sind in der Regel bei den Personensorgeberechtigten angestellt, nutzen deren Räumlichkeiten sowie das Spiel- und Beschäftigungsmaterial der zu betreuenden Kinder und haben daher keine nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen. Lt. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf können aber auch Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen, Sachkosten haben, wie bspw. gelegentliche oder regelmäßige Fahrtkosten für Bring- und Holfahrten, Kosten für eine zusätzliche (Berufs-) Haftpflichtversicherung sowie zusätzliche Telefon-, Porto- und ggf. Steuerberatungskosten.

 

Für eine Haftpflichtversicherung wird ein Jahresbeitrag von 120,00 € angenommen, so dass sich eine monatliche Belastung von 10,00 € ergibt, zuzgl. 40,00 € monatlich für evtl. Fahrtkosten und sonstigen Verwaltungsaufwand (z. B. Telefon-, Porto- sowie ggf. Steuerberatungskosten etc.). Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag i. H. v. 50,00 € monatlich für diese Tagespflegeperson (unabhängig von der Anzahl der von ihr betreuten Kinder). Da diese Tagespflegepersonen i. d. R. zwei bis max. drei Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen und dies häufig nicht vollzeitig, wird der Betrag für die Sachleistung auf 0,20 € pro Kind pro Stunde festgelegt (25,00 € : 4,348 : 30 Std. Betreuungsumfang : 2 Kinder).

 

Kosten für Berufskleidung und Fahrtkosten für die Fahrt zum Arbeitgeber werden nicht abgegolten, weil es sich um Kosten handelt, die auch einer im Kindergarten angestellten Erzieherin entstehen.

 

Für die Tagespflegepersonen, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen, sollen mit dem Anteil für den Sachaufwand alle Aufwendungen abgegolten werden, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zusätzlich entstehen. Hierzu gehören u. a. höhere Nebenkosten für die Wohnung infolge höheren Strom-, Wasser- und Wärmeverbrauchs, Kosten für eine zusätzliche (Berufs-) Haftpflichtversicherung, die Ersatzbeschaffung von Ausstattungsgegenständen sowie von Spiel – und Beschäftigungsmaterial, ein betreuungsbedingter zusätzlicher Reinigungs- und Renovierungsaufwand und sonstiger Verwaltungsaufwand (z. B. Porto, Telefonkosten, Zuschuss zu Steuerberatungskosten etc.). In einigen Kommunen ist auch die Anschaffung von Pflege- und Hygieneartikeln für die zu betreuenden Kinder sowie die Verpflegung aus den Sachleistungen zu bestreiten. In Meerbusch eröffnet die Satzung den Tagespflegepersonen eine individuelle Regelungsmöglichkeit, so dass sie die Aufwendungen für Verpflegung und Hygieneartikel mit den Eltern separat abrechnen können.

 

Die Höhe der Sachleistung ist daher mit 1,20 € pro Kind pro Stunde niedriger angesetzt als in einigen umliegenden Kommunen, die auf der Grundlage der steuerlich absetzbaren Sachkostenpauschale
i. H. v. 300,00 € pro Kind mit einer ganztägigen Betreuungszeit (40 Std. wöchtl.) eine Sachleistung
i. H. v. 1,73 € pro Kind pro Stunde berücksichtigen.

 

 

b) Fortzahlung der Geldleistung im Krankheitsfall und Vertretungsregelung

 

Die derzeit geltende Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege enthält Regelungen hinsichtlich der Fortzahlung der lfd. Geldleistung, wenn seitens der Tagespflegeperson keine Betreuung vorgenommen wird. Dies betrifft

 

1.    Fehlzeiten infolge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankung der Tagespflegeperson für eine Krankheitszeit von mindestens 5 Kalendertagen, höchstens aber für 30 Kalendertage im Jahr,

2.    mit den Sorgeberechtigen abgestimmten und dem Jugendamt mitgeteilten Urlaub der Tagespflegeperson bis zu 25 Kalendertage im Jahr und

3.    kurzfristige Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche eine Länge von 3 aufeinander folgenden Kalenderwochen nicht überschreiten.

 

Die aktuelle Satzung enthält jedoch keine Regelung bzgl. der Finanzierung einer Vertretung, die im Krankheitsfall der Tagespflegeperson in Anspruch genommen wird, so dass derzeit grundsätzlich auch kostenpflichtige Vertretungsleistungen – neben der Fortzahlung der Geldleistung an die erkrankte Tagespflegeperson – bezahlt werden.

 

Zur Klarstellung der Rechtslage und zur Vermeidung von Doppelzahlungen, war verwaltungsseitig zunächst vorgesehen, die Vertretungsregelung dahingehend zu ändern, dass die lfd. Geldleistung an die Tagespflegeperson generell nur dann weitergezahlt würde, wenn die Eltern kein anderes kostenpflichtiges Betreuungsangebot in dieser Ausfallzeit in Anspruch nehmen.

 

Die verwaltungsseitig eingebrachte Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.03.2015 diskutiert und die Entscheidung über den Beschluss der vorgesehenen inhaltlichen Änderungen infolge weiteren Beratungsbedarfes auf die nächste Sitzung vertagt. Im Rahmen der politischen Diskussion wurde jedoch schon deutlich, dass die Fortzahlung der lfd. Geldleistung im Krankheitsfall zur Absicherung der Tagespflegeperson nicht davon abhängig gemacht werden sollte, ob die Eltern eine kostenpflichtige Betreuung in Anspruch nehmen oder ob sie die Betreuung selbst sicherstellen. 

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Fortzahlung der lfd. Geldleistung an die Tagespflegeperson im Krankheitsfall unverändert wie bisher vorzunehmen. Im Falle der urlaubsbedingten Abwesenheit der Tagespflegeperson soll diese die lfd. Geldleistung jedoch zukünftig nur dann erhalten, wenn die
Eltern der zu betreuenden Kinder keine andere kostenpflichtige Betreuung in Anspruch nehmen. Hier soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Urlaubszeiten zwischen den Vertragsparteien abzustimmen sind. Für Kinder die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, gilt in der Regel auch eine dreiwöchige Schließung in den Sommerferien, für die die Eltern eigenverantwortlich die Betreuung sicherstellen müssen.

 

Im Rahmen der Beratungen in der Sitzung des JHA am 10.03.2015 wurden Informationen zu der Höhe der im Jahr 2014 zusätzlich entstandenen Kosten aufgrund der Fortzahlung der lfd. Geldleistung im Krankheitsfall und der zusätzlichen Finanzierung der Vertretungsregelung  erbeten. Zunächst ist festzustellen, dass bislang Fehlzeiten infolge einer längeren Erkrankung der Tagespflegeperson in Meerbusch eine absolut untergeordnete Rolle spielen. In nur drei Fällen fiel im Jahr 2014 eine Tagespflegeperson wg. einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung aus. Insgesamt betrug die Gesamtfehlzeit 8 Wochen (2 x 3 Wochen und 1 x 2 Wochen Fehlzeit). Betroffen waren davon insgesamt 9 Kinder, eine andere kostenpflichtige Vertretung wurde für 3 Kinder für eine Dauer von zwei Wochen erforderlich. Die anderen Eltern haben die Betreuung ihrer Kinder anderweitig sichergestellt.

Insgesamt sind für diese Zeiträume Kosten i. H. v. 4.400 € angefallen, hiervon entfielen 3.000 € auf die Fortzahlung der lfd. Geldleistung an die erkrankten Tagespflegepersonen und 1.400 € auf die Vertretungskosten für 3 Kinder à zwei Wochen.

 

Bei kurzen Erkrankungszeiten stellen die Eltern der Kinder die Betreuung i. d. R. selber sicher, da sie ihren Kindern für ein paar Tage keinen Wechsel der Bezugsperson zumuten wollen. Hier fallen für die Stadt Meerbusch dann keine weiteren Kosten für die Vertretung an.

 

Vertretungsregelung:

Bei längeren Erkrankungen ist es in Einzelfällen erforderlich, die Kinder vertretungsweise durch eine andere Tagespflegeperson betreuen zu lassen. Sollte eine andere Tagespflegeperson, die entweder generell keine 5 Kinder betreuen möchte oder aus anderen Gründen nicht voll belegt ist, sich bereit erklären, kurzfristig ein Kind von der erkrankten Tagespflegeperson für die Dauer der Erkrankung zu übernehmen, soll sie neben der einfachen Sachleistung die 1,5 fache Förderungsleistung erhalten. Das Jugendamt sieht sich so in der Lage, die vom Gesetzgeber geforderte Vertretungsregelung umzusetzen.

 

Im Rahmen eines gemeinsamen Austausches mit allen Tagespflegepersonen haben sich einige Tagespflegepersonen bereit erklärt, unter diesen Vorzeichen an dieser Vertretungsregelung mitzuwirken.

 

 

c) Aufnahme von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege

 

Das Thema „Inklusion“ bekommt auch in der Kindertagespflege eine immer größere Bedeutung. Einige Tagespflegepersonen in Meerbusch haben sich in der Vergangenheit bereits der Herausforderung gestellt, Kinder mit einer festgestellten Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, als Tageskinder aufzunehmen. Bisher hat der höhere Pflege- und/oder Betreuungsbedarf dieser Kinder fast immer dazu geführt, dass die Tagespflegeperson einen ihrer 5 Plätze nicht belegt hat und daher entsprechend weniger Einkünfte erzielen konnte. Einen Ausgleich bspw. durch eine erhöhte Zahlung für die Betreuung des behinderten Kindes erhalten die Tagespflegepersonen hierfür derzeit nicht. Aktuell werden 3 Kinder mit Behinderungen bei Tagespflegepersonen in Meerbusch betreut.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Abgeltung dieses Mehrbedarfes, sofern dieser durch die Behinderung verursacht wird, im Rahmen der Eingliederungshilfe zu finanzieren. Dies ist auch Auffassung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V (Gutachten vom 25.02.2013). Derzeit vertritt jedoch das für die Eingliederungshilfe zuständige Kreissozialamt eine andere Auffassung. Der Verlauf der diesbezüglichen Gespräche bleibt abzuwarten.

 

Mit dem zweiten Änderungsgesetz zum KiBiz wurde nun die Landespauschale für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder auf 3,5 x 758,00 € (2.653,00 €) festgelegt. Die Landesförderung wird jedoch nur dann an die Kommune gezahlt, wenn die Tagespflegeperson, die das behinderte oder von Behinderung bedrohte Kind betreut, eine entsprechende zusätzliche Qualifizierung begonnen bzw. absolviert hat. Aktuell wird im Landschaftsverband Rheinland ein Lehrplan zur Qualifizierung der Tagespflegepersonen erarbeitet und bei den Kommunen erfragt, welche Tagespflegepersonen Interesse an einer entsprechenden Fortbildung haben, so dass in absehbarer Zeit auch entsprechende Fortbildungsangebote von den bekannten Bildungsträgern zu erwarten sind. Derzeit werden noch keine auf die fachlichen Anforderungen von Tagespflegepersonen abgestimmten Fortbildungen zu diesem Thema angeboten.

 

Etwaige Fortbildungen der Tagespflegepersonen, die ein Kind mit Behinderung betreuen oder zukünftig betreuen werden, sollen zukünftig aus der erhöhten Landespauschale finanziert werden.

 

Im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wurde im Dezember 2014 ein Eckpunktepapier für die Förderung von Kindern mit Behinderung in der Tagespflege beschlossen, das – analog zur Regelung für behinderte Kinder in Kindertageseinrichtungen – eine jährliche zusätzliche Förderung von 5.000 € vorsieht. Vornehmlich sollen die Mittel dem erhöhten Betreuungsaufwand Rechnung tragen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Regelung dann auch für den Landschaftsverband Rheinland übernommen wird. Das Ergebnis bleibt zunächst abzuwarten.

 

Da aktuell jedoch seitens des Jugendamtes Handlungsbedarf gesehen wird, wird vorgeschlagen, für Kinder mit anerkannter bzw. festgestellter Behinderung zukünftig – vorbehaltlich der Prüfung vorrangiger Leistungen – der Tagespflegeperson den zweifachen Satz der laufenden Geldleistung zu gewähren, wenn die Tagespflegeperson eine Fachkraft im Sinne von § 1 der Personalvereinbarung ist oder über eine Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung verfügt.

 

 

d) Begrenzung der maximalen wöchentlichen Betreuungszeit

 

Wird vor oder nach der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder einem schulischen Betreuungsangebot noch Kindertagespflege in Anspruch genommen, wird im Hinblick auf das Kindeswohl und die Verantwortlichkeit der Eltern verwaltungsseitig vorgeschlagen, eine Obergrenze von maximal 55 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit durch öffentlich geförderte Betreuungsangebote festzulegen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

 

 

e) Anerkennung eines besonderen Pflegeaufwandes bei der Betreuung von Mehrlingen (Drillinge und mehr)

 

Betreut eine Tagespflegeperson Mehrlinge (mindestens Drillinge), so soll sie pro Kind die 1,2 fache Förderleistung erhalten, um den erhöhten Aufwand bei der Betreuung und Pflege dieser Kinder abzugelten. Hiermit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen bevorzugt eine Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten stattfindet und die Tagespflegeperson somit die Anzahl der von ihr betreuten Kinder dort nicht unbedingt beliebig aufstocken kann.

 

 

f) Fortzahlung der lfd. Geldleistung im Falle der Erkrankung des zu betreuenden Kindes

 

Im Rahmen der politischen Diskussion in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.03.2015 wurde auch die bisher bestehende – und verwaltungsseitig nicht für eine Änderung vorgesehene - Regelung des § 3 Abs. 4 Buchst. c der Satzung kritisiert. Hiernach erhält die Tagespflegeperson die lfd. Geldleistung im Falle der Erkrankung des zu betreuenden Kindes bis zu einer Dauer von 3 Wochen fortgezahlt. In der Regel wird der Platz für ein länger erkranktes Kind auch über diese dreiwöchige Fortzahlung der lfd. Geldleistung hinaus freigehalten. Die Verwaltung schlägt daher vor, diesen Zeitraum bei nachgewiesener Erkrankung des Kindes ebenfalls auf die Dauer von 6 Wochen zu verlängern.

 

 

Weitere Problematik:

 

Findet die Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten statt, so ist das Mindestlohngesetz, welches zum 01.01.2015 gilt, zu beachten. Hiernach hat jeder Arbeitnehmer / jede Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes von mindestens 8,50 € pro Stunde. Die Personensorgeberechtigten sind demnach verpflichtet, der in ihrem Haushalt beschäftigten Tagespflegeperson - unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder - mindestens 8,50 € pro Stunde zu bezahlen. Hier ist die Frage zu klären, ob der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Hinblick auf das in § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz geregelte „Zuzahlungsverbot“ verpflichtet ist, ein Einzelbetreuungsangebot im Rahmen der Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten vollumfänglich mit zu finanzieren, d. h. die lfd. Geldleistung in diesen Fällen entsprechend so zu erhöhen, dass der Mindestlohn erreicht wird.

 

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat in seiner Stellungnahme vom 02.12.2014 zum Thema „Untersagung einer zusätzlichen Vergütung von Kindertagespflegepersonen durch die Erziehungsberechtigten neben der laufenden Geldleistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei Tagespflegeverhältnissen in Festanstellung; Auswirkungen des Mindestlohngesetzes“ dargestellt, dass der landesgesetzliche Ausschluss zusätzlicher Betreuungsentgelte (§ 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz) mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Vereinbarung des Mindestlohnes kollidiere, sofern nicht gleichzeitig landesgesetzlich geregelt werde, dass die laufende Geldleistung im Falle der Festanstellung den Mindestlohn abdecken müsse.

 

Bei der nunmehr geplanten Erhöhung der laufenden Geldleistung wird für Tagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen, in der Qualifikationsstufe 1 der Mindestlohn bei einer Betreuung von 5 Kindern erreicht. Die lfd. Geldleistung für eine Tagespflegeperson, die nur die Grundqualifikation von derzeit 45 Unterrichtseinheiten absolviert hat, ist im Hinblick auf den Mindestlohn relativ niedrig bemessen. Die Verwaltung möchte jedoch darauf hinwirken, dass die Tagespflegeperson zeitnah auch die entsprechende Aufbauqualifikation durchläuft.

 

Tagespflegepersonen in der Qualifikationsstufe 2 müssen mindestens 3 Kinder betreuen, um den Mindestlohn zu erhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Im Produkt 1.100.060.361.010, Sachkonto 53310000  sind im Haushaltsansatz 2015 Mehrausgaben von 100.000 € veranschlagt – insgesamt beträgt der Haushaltsansatz somit 1.600.000 €