Gemäß § 1 Abs. 1
und 2 SGB VIII hat „jeder junge Mensch (hat) ein Recht auf Förderung seiner
Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Pflege und
Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“.
Mit der Regelung
des § 8a SGB VIII ist das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft mit der
herausgehobenen Verantwortung des Jugendamtes in seiner Zuständigkeit bei
Kindeswohlgefährdungen konkretisiert worden.
Gleichzeitig
werden, neben der grundlegenden gesellschaftlichen Verantwortung, alle
Einrichtungen und Dienste, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht
erbringen, in den besonderen Schutzauftrag mit einbezogen. Durch § 8b SGB VIII
wurde der Anspruch aller Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und
Jugendlichen stehen, auf Beratung durch eine in Fragen des Kindeswohls
erfahrenen Fachkraft durch das Jugendamt gesichert.
Mit dem zum
01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) obliegt dem
Jugendamt im Weiteren der Ausbau von verbindlichen Netzwerken im Kinderschutz.
Beteiligt werden sollen daran u.a. die Gesundheitsämter (s. § 3 KKG).
Das Jugendamt soll
danach mit allen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die
Lebenssituation von jungen Menschen und Familien auswirkt, zusammenarbeiten.
Hier sind die Gesundheitsämter ausdrücklich (§ 81 Pkt.4. SGB VIII) genannt.
Auf dieser
gesetzlichen Grundlage wurde durch die Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss und dem
Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss eine Kooperationsvereinbarung (s.
Anlage) entwickelt, in der die Grundlagen der Zusammenarbeit für den
Kinderschutz festgelegt sind. Ziel ist es, im Sinne eines transparenten und
einheitlichen Umganges in der Zusammenarbeit gemeinsame Verfahren anzuwenden,
die eine Unterstützung bei der verantwortungsvollen Kinderschutzaufgabe bieten.
Die Schaffung
einer tragfähigen, verbindlichen Kooperation zwischen Jugendamt und
Gesundheitsamt auf Augenhöhe stellt damit einen weiteren Baustein für einen wirksamen
Kindesschutz in Meerbusch dar.
Folgende Leitziele sind Grundlage der
Kooperationsvereinbarung:
1. Mit den
Kooperationsvereinbarungen sollen die Handlungsaufträge, -anforderungen und
Zuständigkeiten von Gesundheitsamt und Jugendhilfe geklärt werden.
2. Durch die
Festlegung verbindlicher Formen der institutionellen Zusammenarbeit von
Gesundheitsamt und Jugendhilfe im Handlungsfeld der Kindeswohlgefährdung soll
Transparenz erreicht werden.
3. Durch gemeinsam
erarbeitete Standards im interdisziplinären kollegialen Austausch sollen
Chancen für eine systematische und umfassende Wahrnehmung von Gefährdungslagen
und entsprechendes fachliches Handeln eröffnet werden.
4. Im Rahmen eines
Qualitätsdialoges sollen Bedarfe der Kooperationspartner ermittelt und
Vorgehensweisen entwickelt werden (z.B. gemeinsame Entwicklung von
Fortbildungen etc.).
5. Auf der Grundlage
des Bundeskinderschutzgesetzes findet eine Vernetzung statt, indem Fachkräfte
des Gesundheitsamtes an den Netzwerktreffen der einzelnen Jugendämter
teilnehmen.
Die
Kooperationsvereinbarung soll von den Jugendamtsleitungen der Kommunen im
Rhein-Kreis Neuss und dem Leiter des Gesundheitsamtes unterzeichnet werden.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter