Betreff
Vereinbarung zur Vernetzung und Kooperation im Kinderschutz zwischen den Jugendämtern und dem Gesundheitsamt im Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
FB2/0070/2015
Art
Informationsvorlage

 

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat „jeder junge Mensch (hat) ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“.

 

Mit der Regelung des § 8a SGB VIII ist das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft mit der herausgehobenen Verantwortung des Jugendamtes in seiner Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdungen konkretisiert worden.

 

Gleichzeitig werden, neben der grundlegenden gesellschaftlichen Verantwortung, alle Einrichtungen und Dienste, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht erbringen, in den besonderen Schutzauftrag mit einbezogen. Durch § 8b SGB VIII wurde der Anspruch aller Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auf Beratung durch eine in Fragen des Kindeswohls erfahrenen Fachkraft durch das Jugendamt gesichert.

 

Mit dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) obliegt dem Jugendamt im Weiteren der Ausbau von verbindlichen Netzwerken im Kinderschutz. Beteiligt werden sollen daran u.a. die Gesundheitsämter (s. § 3 KKG).

 

Das Jugendamt soll danach mit allen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation von jungen Menschen und Familien auswirkt, zusammenarbeiten. Hier sind die Gesundheitsämter ausdrücklich (§ 81 Pkt.4. SGB VIII) genannt.

 

Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde durch die Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss und dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss eine Kooperationsvereinbarung (s. Anlage) entwickelt, in der die Grundlagen der Zusammenarbeit für den Kinderschutz festgelegt sind. Ziel ist es, im Sinne eines transparenten und einheitlichen Umganges in der Zusammenarbeit gemeinsame Verfahren anzuwenden, die eine Unterstützung bei der verantwortungsvollen Kinderschutzaufgabe bieten.

 

Die Schaffung einer tragfähigen, verbindlichen Kooperation zwischen Jugendamt und Gesundheitsamt auf Augenhöhe stellt damit einen weiteren Baustein für einen wirksamen Kindesschutz in Meerbusch dar.

 

Folgende Leitziele sind Grundlage der Kooperationsvereinbarung:

 

1.      Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen die Handlungsaufträge, -anforderungen und Zuständigkeiten von Gesundheitsamt und Jugendhilfe geklärt werden.

 

2.      Durch die Festlegung verbindlicher Formen der institutionellen Zusammenarbeit von Gesundheitsamt und Jugendhilfe im Handlungsfeld der Kindeswohlgefährdung soll Transparenz erreicht werden.

 

3.      Durch gemeinsam erarbeitete Standards im interdisziplinären kollegialen Austausch sollen Chancen für eine systematische und umfassende Wahrnehmung von Gefährdungslagen und entsprechendes fachliches Handeln eröffnet werden.

 

4.      Im Rahmen eines Qualitätsdialoges sollen Bedarfe der Kooperationspartner ermittelt und Vorgehensweisen entwickelt werden (z.B. gemeinsame Entwicklung von Fortbildungen etc.).

 

5.      Auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes findet eine Vernetzung statt, indem Fachkräfte des Gesundheitsamtes an den Netzwerktreffen der einzelnen Jugendämter teilnehmen.

 

Die Kooperationsvereinbarung soll von den Jugendamtsleitungen der Kommunen im Rhein-Kreis Neuss und dem Leiter des Gesundheitsamtes unterzeichnet werden.

 

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter