Betreff
Aufnahme eines ortsfremden Kindes in eine Kindertageseinrichtung
Vorlage
FB2/0215/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Aufnahme auswärtiger Kinder wird beschlossen:

 

1. Von den Einrichtungen werden regelmäßig nur Kinder aufgenommen, deren Personensorge-berechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen. Bei nicht vollzogenem Zuzug bis zum Beginn des Betreuungsverhältnisses ist der spätere Zuzug nachzuweisen.

 

2. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

 

3. Die Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb von Meerbusch, ist dem Jugendamt anzuzeigen.

 

4. Soweit ein Kostenausgleich zwischen den Kommunen erfolgt, gilt § 21d des Kinderbildungsgesetzes entsprechend.

 


Sachverhalt:

 

Zur Frage des Verfahrens bei der Aufnahme ortsfremder Kinder in Meerbuscher Kindertageseinrichtungen hat der Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung am 12.09.2012 folgenden Beschluss      gefasst:

           

1.    Von den Einrichtungen werden nur Kinder aufgenommen, deren Personen-sorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen.

 

2.    Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

 

3.    Soweit eine Aufnahme ohne Zustimmung seitens des Jugendamtes oder trotz Ablehnung durch das Jugendamt erfolgt, entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils an der Kindpauschale spätestens mit der Abrechnung des jeweiligen Kita-Jahres.

 

4.    Bei Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils nach Ablauf von 3 Monaten nach Umzug, spätestens mit Ablauf des Kindergartenjahres.

 

5.    Bei nicht vollzogenem Zuzug bis zum Beginn des Betreuungsverhältnisses ist der spätere Zuzug nachzuweisen.

 

6.    Bisherige bestehende Betreuungsverhältnisse sind von der Regelung nicht tangiert.

 

7.    Die Entscheidung über die Aufnahme ortsfremder Kinder in besonderen Härtefällen obliegt dem Jugendhilfeausschuss.

 

8.    Dieses Verfahren findet zunächst bis 31.07.2015 Anwendung.

 

 

Der Beschluss wurde seinerzeit auf Wunsch der Mehrheit der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bis 31.07.2015 befristet und bedarf daher einer erneuten Beratung.

 

Vor dem Hintergrund des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz (§ 24 SGB VIII) in einer Kindertageseinrichtung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bzw. einem Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege ab dem vollendeten 1. Lebensjahr (unter bestimmten Voraussetzungen auch schon früher) und des bedarfsorientierten Ausbaus der Betreuungsplätze in der Stadt Meerbusch, sind weiterhin vorrangig Kinder mit einem Betreuungsplatz zu versorgen, die mit ihren Personensorgeberechtigten in Meerbusch leben. Nur im Ausnahmefall können Plätze für ortsfremde Kinder zur Verfügung gestellt werden.

 

Im Kindergartenjahr 2015/2016  leben in Meerbusch 1.438 Kinder im Alter über 3 Jahren, die einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben. 840 Kinder im Alter zwischen 1 und 2 Jahren haben im kommenden Kita-Jahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einem Kindergarten oder einer Kindertagespflege. Von den derzeit rd. 422 Kindern unter 1 Jahr (Prognose) werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einige Kinder einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben.

 

Mit dem bisher guten Ausbau der Kindertagesbetreuung z. B. auch durch die Inbetriebnahme zusätzlicher fünfgruppiger Kindertageseinrichtungen (01/2014 Kiku NePoMuk in Büderich,  08/2014 Kindertageseinrichtung und Großtagespflege „Schatzinsel“ in Strümp und 01/2015 „Kita Pfarrstraße“ in Lank) ist – insbesondere im Bereich der Ü3-Plätze - eine Entspannung in der Betreuungssituation in Meerbusch eingetreten. Mit 1.416 Plätzen wird eine Betreuungsquote von 98,47 % im Ü3-Bereich und  mit 566 Plätzen von 44,85 % im U3-Bereich (Kita und Kindertagespflege) erreicht.


 

Die im Stadtgebiet Meerbusch vorhandenen privat-gewerblichen Einrichtungen führen insgesamt  zu einer nicht vollständigen Auslastung der gesetzlich geförderten Einrichtungen, so dass eine Versorgungsquote von 100% im Ü3-Bereich nicht erforderlich ist.

 

Die Platzvergabe für das kommende Kita-Jahr 2015/2016 ist inzwischen schon weit fortgeschritten und es zeichnet sich ab, dass zum Beginn des Kita-Jahres noch einige freie Ü3-Plätze vorhanden sein werden. Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch die Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden, ebenfalls einen Versorgungsanspruch haben. Hierfür müssen Kapazitäten frei bleiben.

 

Anders stellt sich die Situation im U3-Bereich dar; hier gelingt es voraussichtlich nicht, allen für einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung vorgemerkten Kindern im Alter von unter drei Jahren einen passenden Betreuungsplatz anzubieten. Hier erfolgt ein Angebot im Rahmen der Kindertagespflege.

 

Mit der Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs nach § 21d des Kinderbildungsgesetzes
(KiBiz) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.08.2014 eine Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs zwischen den Jugendämtern im Falle der Aufnahme ortsfremder Kinder geschaffen.

 

Hierbei kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune von dem Jugendamt des Wohnsitzes des aufgenommenen Kindes einen Kostenausgleich in Höhe von 40 % der jeweiligen Kindpauschale verlangen, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen. Allerdings erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 23 dann im Jugendamt des Wohnsitzes und nicht mehr in der Kommune, die den Platz tatsächlich zur Verfügung stellt und finanziert.

 

Mit Ausnahme der Stadt Krefeld, beabsichtigt bisher keine der Nachbargemeinden dieses Instrument zu nutzen. Innerhalb des Rhein-Kreises Neuss wird die Entwicklung der Inanspruchnahme von Plätzen durch ortsfremde Kinder zunächst beobachtet. Von gegenseitigen Forderungen wird derzeit abgesehen, da jede der umliegenden Kommunen eine gewisse Anzahl ortsfremder Kinder in ihren Kitas betreut. Zudem ziehen gegenseitige Forderungen im Rahmen des interkommunalen Ausgleichs einen relativ hohen Verwaltungsaufwand nach sich und da die Elternbeiträge jeweils in der Wohnortgemeinde erhoben werden, ist ein finanzieller Nutzen daher fraglich.

 

Im laufenden Kindergartenjahr 2014/2015 besuchen 23 ortsfremde Kinder Meerbuscher Kindertageseinrichtungen. Zum Vergleich: im Kindergartenjahr 2011/2012 wurden 61 auswärtige Kinder in Meerbuscher Einrichtungen betreut, im Kindergartenjahr 2013/2014 waren es 49 Kinder. Allein die Zahl der Meerbuscher Kinder, die in Düsseldorfer Einrichtungen betreut werden, ist höher als die der hiesigen auswärtigen Kinder.

 

Bei der Überlegung, wie zukünftig bei der Vergabe von Kindertagesstättenplätzen an ortsfremde Kinder verfahren werden soll, ist wesentlich, dass nur das Jugendamt den Überblick über die zu versorgenden Kinder und eventuelle Kapazitäten für Auswärtige haben kann.

 

Die Entscheidung über die Aufnahme eines ortsfremden Kindes ist daher im Einzelfall verwaltungsseitig zu prüfen und zu bescheiden.

 

Hierbei ist speziell bei der geplanten Aufnahme von Kindern im Alter von unter drei Jahren ein besonders strenger Maßstab anzulegen, da die Anzahl der vorhandenen U3-Plätze voraussichtlich noch nicht ausreicht, um die Bedarfe der Meerbuscher Kinder zu decken.

 

Die Platzvergabe an ein ortsfremdes Kind zum Beginn eines Kindergartenjahres wird daher frühestens dann erfolgen, wenn das zentrale Aufnahmeverfahren für die Meerbuscher Kinder weitgehend abgeschlossen ist und somit eine Aussage zur Aufnahme erfolgen kann.

 

Aufgrund der Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs sind aus Sicht der Verwaltung keine weiteren Regelungen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: nicht planbar

 


Alternativen:

 

keine