Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 276, Meerbusch-Strümp, Am Strümper Busch/Im Plötschen, im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
FB4/0211/2015
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nimmt den Gestaltungsplan (Stand April 2015) zu der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 276, Meerbusch‑Strümp, Am Strümper Busch/Im Plötschen, im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 276, Meerbusch‑Osterath, Am Strümper Busch/Im Plötschen, im Bereich der östlich angrenzenden Feuerwehr Strümp gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), für ein Gebiet, das

im Westen durch die Straße „Am Strümper Busch“, im Norden durch die Osterather Straße (L 154),

im Osten durch die vorhandenen Lärmschutzanlage und im Süden durch die südliche Begrenzungslinie der Gerhart-Hauptmann-Straße und der nördlichen Begrenzungslinie des westlich weiterführenden Fuß- und Radweges begrenzt ist; maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 276, der Bestandteil des Beschlusses ist,

 

die vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll:

 

                                                - Entwicklung von Wohnbauflächen

                                                - Neuordnung der Baufelder

 

Der Rat der Stadt beschließt, zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 276 ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen.

 

 

 

2. Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung  gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer zweiwöchigen Auslegung durchzuführen.

 


Sachverhalt:

 

Das städtebauliche Konzept des seinerzeit als „Investorengrundstück“ konzipierten Geländes entspricht nicht der Nachfragesituation und den modernen Wohnansprüchen. Dies liegt einerseits an den ungünstig zueinander angeordneten Bauflächenfenstern, den überdimensionierten westlich und östlich angrenzenden Freiflächen und andererseits an der Erschließung der Grundstücke über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) sowie einer zu lösenden Problematik des ruhenden Verkehrs.

Planungsziel ist es deshalb, über einen neuen den heutigen Anforderungen entsprechenden städtebaulichen Entwurf die Entwicklung des nördlichen Teilbereiches des gesamten Wohngebietes unter der Prämisse der Erhaltung des Gebietscharakters zeitgemäß zu ermöglichen.

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Hierzu ist ein Entwurf erarbeitet worden, der in der Sitzung vorgestellt wird.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch den Beschluss entstehen keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt. Nach dem Satzungsbeschluss soll das Grundstück verkauft und damit Einnahmen erzielt werden.

 


Alternativen:

 

Keine