Betreff
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B, Meerbusch-Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, "Am Schweinheimer Kirchweg"
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
FB4/0209/2015
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nimmt den Gestaltungsplan (Stand April 2015) zu der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B, Meerbusch‑Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“ zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B, Meerbusch‑Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II, „Am Schweinheimer Kirchweg“ gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), für ein Gebiet , das im Norden durch die südliche Grenze des Struckslindenweges,

im Osten durch die östliche Grenze der Krefelder Straße (L 476), im Süden durch die nördlichen Grenzen der Gewerbegrundstücke nördlich der Rudolf-Diesel-Straße und im Westen durch die östliche Grenze des Fußweges zwischen dem Struckslindenweg und der Comeniusstraße begrenzt ist; maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 5. Änderung des Bebauungsplan Nr. 211B, der Bestandteil des Beschlusses ist,

 

die vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll:

 

                                                - Entwicklung von Wohnbauflächen

                                                - Umwandlung von Dorfgebiet in Wohnbaufläche

 

Der Rat der Stadt beschließt, zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211B ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen.

 

 

2. Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung  gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen.

 

 

Alternativen:                       

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 

Sachverhalt::

Die im Plangebiet liegenden Weideflächen werden durch die geplante Aufgabe des Reitstalls mit Penisonspferdebetrieb zukünftig nicht mehr benötigt und sollen im Sinne der Innenentwicklung einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Wohnbebauung am Struckslindenweg sowie die Hotelnutzung im Nordosten des Plangebiets sollen langfristig gesichert werden.

 

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 211B setzt im Plangebiet ein Dorfgebiet fest. Die geplanten Nutzungen sind in dieser Gebietskategorie nicht umsetzbar. Daher soll das Plangebiet der angestrebten Nutzung entsprechend als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

 

Im Zuge der Neuentwicklung soll auch die im Bebauungsplan als Dorfgebiet festgesetzte faktische Wohnnutzung am Struckslindenweg künftig als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

 

Das städtebauliche Konzept für die Neubebauung sieht eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie die Sicherung bzw. Entwicklung des vorhandenen Hotelbetriebes vor.

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

keine

 

 

 

 

gez.

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1           Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs

Anlage 2           Gestaltungsplan (Stand April 2015)

Anlage 3           Erläuterungsbericht