Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist die Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW an den Bau- und Umweltausschuss mit der Empfehlung, über die im Rahmen des Antrages vorgebrachte Anregung zu entscheiden.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19. März 2015 liegt eine Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW zur Nichterrichtung einer öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlage vor den Häusern Strümper Berg 15 bis 19a (5 Grundstückseigentümer) vor.
Begründet wird die Anregung zum einen mit der Tatsache, dass es sich bei der öffentlichen zu beleuchtenden Straße um eine Sackgasse handele, für deren –nach Auffassung der Einwender- ausreichende Beleuchtung bereits durch die Anlieger selbst gesorgt sei und zum anderen, dass die zu errichtende Beleuchtung die Befahrbarkeit ohne Not weiter beeinträchtige.
Die Stadt errichtet und betreibt in der gesamten geschlossenen Ortslage eine öffentliche Straßenbeleuchtungsanlage. Die allgemeine Beleuchtung dient der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung, sie gewährleistet Besuchern, Dienstleistern und Anwohnern eine weitgehend gefahrlose Benutzung der öffentlichen Straßen. Diese Zielsetzung hatte in der Vergangenheit stadtweit allgemein Gültigkeit, eine Einzelfall-Ausnahmeregelung –die Einwender beleuchten die öffentliche Verkehrsfläche selbst – würde einen Präzidenzfall schaffen. Eine Übertragung der Beleuchtungspflicht auf die Anlieger ist auch nirgendwo vorgesehen (Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage). Das Argument der Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche ist angesichts der vorhandenen Straßenbreite nicht einschlägig.
Da es sich um eine Anregung zur Straßeninfrastruktur handelt, ist die sachliche Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses gegeben.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
keine