Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist die Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW an den Bau- und Umweltausschuss zur Beratung und ggf. einer Beschlussempfehlung an den Rat, eine Resolution zur Frackingfreien Gemeinde zu verfasssen.
Sachverhalt:
Mit Antrag der BUND Ortsgruppe Meerbusch vom 01.03.2015 liegt
eine Bürgeranregung gemäß §24 GO NRW, die Stadt Meerbusch zur Frackingfreien
Kommune zu erklären, vor. Meerbusch soll ein Teil eines Zusammenschlusses von
Gemeinden, Städten und Landkreisen werden, die ihrem Protest gegen den Einsatz
der Fracking-Technologie in Deutschland als „Frackingfreie Kommunen“ gemeinsam
Ausdruck verleihen. Zurzeit haben 39 Städte die sog. Korbacher Resolution in
NRW unterschrieben und sich grundsätzlich gegen Fracking ausgesprochen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass es von der Erkundung
einer Lagerstätte bis zu deren wirtschaftlichen Nutzung Erlaubnisse bzw.
Bewilligungen aus mehreren selbstständigen Verwaltungsverfahren bedarf, die in
NRW von der Landesbergverwaltung bei der Bezirksregierung Arnsberg durchgeführt
werden. Für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen benötigt ein
Bergbauunternehmer grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Entscheidungen.
·
Zum
einen geht es um Bergbauberechtigungen, die dem Bergbauunternehmer lediglich
prinzipiell das Recht einräumen, Bodenschätze aufzusuchen beziehungsweise zu
gewinnen. Dies sind die sog. Aufsuchungserlaubnisse gem. § 7 BBergG
(Bundesberggesetz) bzw. Gewinnungsbewilligungen gem. § 8 BBergG. Mit dem
Ersteren sind die häufig als „Lizenzen“ bezeichneten Konzessionsgebiete eines
Unternehmens gemeint. Sie haben die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition
zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen.
·
Zum
anderen geht es um die Zulassung einer konkreten betrieblichen Maßnahme im
Rahmen einer Aufsuchung oder Gewinnung, zum Beispiel das Niederbringen von
Bohrungen. Hierfür benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich eine
gestattende Entscheidung in Form einer sogenannten Betriebsplanzulassung. Hierzu müssen vom Betreiber vorher
Sonderbetriebspläne zur Genehmigung bei der Bezirksregierung vorgelegt werden.
Für das Meerbusch betreffende Feld Ruhr (Nördlicher Bereich
des Stadtgebiets Meerbusch liegt in diesem Feldbereich; siehe Anlage1) wurde
von der Bezirksregierung Arnsberg
erstmalig von 2010 bis Ende Juli 2013
dem Energieunternehmen Wintershall Holding GmbH (Konzessionsinhaber) die
Aufsuchungserlaubnis gem. §§11 und 15 BBergG erteilt. Die bis August 2013 laufenden
Genehmigung wurde dann durch die Bergbaubehörde
bis 2016 verlängert.
Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg sind bei dieser
Behördenbeteiligung lediglich betroffene Bezirksregierungen und der Geologische
Dienst NRW beteiligt worden. In der Regel ist in diesem Verfahrensabschnitt
gesetzlich keine Beteiligung von Gebietskörperschaften vorgesehen. Deshalb ist
die Stadt Meerbusch bis jetzt nicht am Verfahren beteiligt, sondern nur
informiert worden.
Das Land NRW hat in 2012 ein Moratorium erlassen, nach dem die Fracking-Methode nicht eingesetzt wird, so lange erhebliche Risiken nicht auszuschließen sind.
In 2012 hat Wintershall eine Selbsverpflichtung für
heimische Förderung herausgegeben u.a. auch die Verpflichtung im
Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes
formuliert:
- freiwillige
Prüfungen auf Verträglichkeit der unkonventionellen Erdgasförderung auf
Umwelt und Wasser,
- Beschränkung
der Bohrtätigkeit auf wenige zentrale Bohrplätze,
- keine
Bohrungen und Einsatz der Fracking-Technik in Trinkwasserschutzgebieten,
- das
eingesetzte Flüssigkeitsgemisch wird nicht die aktuelle
Wassergefährdungsklasse 1 überschreiten,
- Veröffentlichung
der Additive, mit der bei der Fracking-Technik gearbeitet wird (es sollen
nur biozide Werkstoffe eingesetzt werden, die EU-weit geprüft werden),
- fachgerechte
Entsorgung (getrennt vom kommunalen Abwassersystem) des rückfließenden
Wassers und der Fracking-Flüssigkeit,
- enge
Zusammenarbeit mit Zulieferern der
Chemikalien.
Da das betroffene
nördliche Stadtgebiet von Meerbusch in der Wasserschutzzone III a und III b
liegt
(siehe Anlage 2),
ist davon auszugehen, dass im Stadtgebiet Meerbusch die Förderung von
Schiefergas mit der Fracking-Technik
nicht zu erwarten ist.
Bei der Genehmigung
von möglichen Erdgasbohrungen (zweite Stufe) werden die betroffenen Gemeinden
und Nachbarngemeinden bei einem
Planfeststellungsverfahren als Träger der öffentlichen Belange
beteiligt.
Eine mögliche Resolution des Rates der Stadt
Meerbusch, sich als Frackingfreie Gemeinde zu erklären, wäre ein Instrument, um
den politischen Willen auch ohne konkrete Betroffenheit deutlich zu machen und
die Gemeinden zu unterstützen, die örtlich betroffen sind.
Finanzielle
Auswirkung:
keine
Alternativen:
Keine.