Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 GO Antrag auf Resolution Frackingfreie Gemeinde
Vorlage
FB1/0041/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist die Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW an den Bau- und Umweltausschuss zur Beratung und ggf. einer Beschlussempfehlung an den Rat, eine Resolution zur Frackingfreien Gemeinde zu verfasssen.


Sachverhalt:

 

Mit Antrag der BUND Ortsgruppe Meerbusch vom 01.03.2015 liegt eine Bürgeranregung gemäß §24 GO NRW, die Stadt Meerbusch zur Frackingfreien Kommune zu erklären, vor. Meerbusch soll ein Teil eines Zusammenschlusses von Gemeinden, Städten und Landkreisen werden, die ihrem Protest gegen den Einsatz der Fracking-Technologie in Deutschland als „Frackingfreie Kommunen“ gemeinsam Ausdruck verleihen. Zurzeit haben 39 Städte die sog. Korbacher Resolution in NRW unterschrieben und sich grundsätzlich gegen Fracking ausgesprochen.

 

Grundsätzlich ist zu beachten, dass es von der Erkundung einer Lagerstätte bis zu deren wirtschaftlichen Nutzung Erlaubnisse bzw. Bewilligungen aus mehreren selbstständigen Verwaltungsverfahren bedarf, die in NRW von der Landesbergverwaltung bei der Bezirksregierung Arnsberg durchgeführt werden. Für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen benötigt ein Bergbauunternehmer grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Entscheidungen.

 

·         Zum einen geht es um Bergbauberechtigungen, die dem Bergbauunternehmer lediglich prinzipiell das Recht einräumen, Bodenschätze aufzusuchen beziehungsweise zu gewinnen. Dies sind die sog. Aufsuchungserlaubnisse gem. § 7 BBergG (Bundesberggesetz) bzw. Gewinnungsbewilligungen gem. § 8 BBergG. Mit dem Ersteren sind die häufig als „Lizenzen“ bezeichneten Konzessionsgebiete eines Unternehmens gemeint. Sie haben die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen.

 

·         Zum anderen geht es um die Zulassung einer konkreten betrieblichen Maßnahme im Rahmen einer Aufsuchung oder Gewinnung, zum Beispiel das Niederbringen von Bohrungen. Hierfür benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich eine gestattende Entscheidung in Form einer sogenannten Betriebsplanzulassung.  Hierzu müssen vom Betreiber vorher Sonderbetriebspläne zur Genehmigung bei der Bezirksregierung vorgelegt werden.

 

Für das Meerbusch betreffende Feld Ruhr (Nördlicher Bereich des Stadtgebiets Meerbusch liegt in diesem Feldbereich; siehe Anlage1) wurde von der  Bezirksregierung Arnsberg erstmalig von 2010 bis Ende Juli 2013  dem Energieunternehmen Wintershall Holding GmbH (Konzessionsinhaber) die Aufsuchungserlaubnis gem. §§11 und 15 BBergG  erteilt. Die bis August 2013 laufenden Genehmigung wurde dann durch die Bergbaubehörde  bis 2016 verlängert.

 

Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg sind bei dieser Behördenbeteiligung lediglich betroffene Bezirksregierungen und der Geologische Dienst NRW beteiligt worden. In der Regel ist in diesem Verfahrensabschnitt gesetzlich keine Beteiligung von Gebietskörperschaften vorgesehen. Deshalb ist die Stadt Meerbusch bis jetzt nicht am Verfahren beteiligt, sondern nur informiert  worden.

 

Das Land NRW hat in 2012 ein Moratorium erlassen, nach dem die Fracking-Methode nicht eingesetzt wird, so lange erhebliche Risiken nicht auszuschließen sind.

 

In 2012 hat  Wintershall eine Selbsverpflichtung für heimische Förderung  herausgegeben u.a. auch die Verpflichtung im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes  formuliert: 

  • freiwillige Prüfungen auf Verträglichkeit der unkonventionellen Erdgasförderung auf Umwelt und Wasser,
  • Beschränkung der Bohrtätigkeit auf wenige zentrale Bohrplätze,
  • keine Bohrungen und Einsatz der Fracking-Technik in Trinkwasserschutzgebieten,
  • das eingesetzte Flüssigkeitsgemisch wird nicht die aktuelle Wassergefährdungsklasse 1 überschreiten,
  • Veröffentlichung der Additive, mit der bei der Fracking-Technik gearbeitet wird (es sollen nur biozide Werkstoffe eingesetzt werden, die EU-weit geprüft werden),
  • fachgerechte Entsorgung (getrennt vom kommunalen Abwassersystem) des rückfließenden Wassers und der Fracking-Flüssigkeit,
  • enge Zusammenarbeit mit  Zulieferern der Chemikalien.

 

Da das betroffene nördliche Stadtgebiet von Meerbusch in der Wasserschutzzone III a und III b liegt

(siehe Anlage 2), ist davon auszugehen, dass im Stadtgebiet Meerbusch die Förderung von Schiefergas mit der  Fracking-Technik nicht zu erwarten ist.

 

Bei der Genehmigung von möglichen Erdgasbohrungen (zweite Stufe) werden die betroffenen Gemeinden und Nachbarngemeinden  bei  einem  Planfeststellungsverfahren als Träger der öffentlichen Belange beteiligt.

 

Eine  mögliche Resolution des Rates der Stadt Meerbusch, sich als Frackingfreie Gemeinde zu erklären, wäre ein Instrument, um den politischen Willen auch ohne konkrete Betroffenheit deutlich zu machen und die Gemeinden zu unterstützen, die örtlich betroffen sind.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

keine


Alternativen:

 

Keine.